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Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom
29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme
bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards
in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend
International Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1,
3 bis 5, International Accounting Standards (IAS)
Nr. 1, 10, 12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28, 31
bis 41 und die Interpretationen des Standard
Interpretation Committee (SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32
Inhalt |
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Zielsetzung
1.
Die Zielsetzung dieses IFRS ist es, die Rechnungslegung eines
Unternehmens bei einem Unternehmenszusammenschluss
darzulegen. Es wird insbesondere festgelegt, dass alle
Unternehmenszusammenschlüsse unter Anwendung der
Erwerbsmethode zu bilanzieren
sind. Der Erwerber setzt daher zum
Erwerbszeitpunkt die
identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden
und Eventualschulden des
erworbenen Unternehmens zu ihren beizulegenden
Zeitwerten an sowie auch den Geschäfts-
oder Firmenwert, der danach
nicht planmäßig abgeschrieben, vielmehr auf Wertminderung
überprüft wird.
Anwendungsbereich
2.
Für die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen
müssen die Unternehmen den vorliegenden IFRS anwenden außer
in den in Paragraph 3 beschriebenen Fällen.
3.
Dieser IFRS ist nicht anwendbar auf:
(a)
Unternehmenszusammenschlüsse, bei denen separate Unternehmen
oder Geschäftsbetriebe zusammengeführt
werden, um ein Joint
Venture zu gründen.
(b)
Unternehmenszusammenschlüsse, an denen Unternehmen oder
Geschäftsbetriebe unter gemeinsamer Beherrschung beteiligt sind.
(c)
Unternehmenszusammenschlüsse, an denen zwei oder mehrere Gegenseitigkeitsunternehmen
beteiligt sind.
(d)
Unternehmenszusammenschlüsse, bei denen separate Unternehmen
oder Geschäftsbetriebe zusammengeführt werden,
um nur rein vertraglich ein Bericht
erstattendes Unternehmen zu
gründen, ohne Anteilsrechte zu erhalten (z.B.
Zusammenschlüsse, bei denen separate Unternehmen nur
vertraglich zusammengeführt werden, um ein an zwei
Börsen notiertes Unternehmen zu gründen).
Identifizierung
eines Unternehmenszusammenschlusses
4.
Ein Unternehmenszusammenschluss ist die Zusammenführung von
separaten Unternehmen oder Geschäftsbetrieben in
ein Bericht erstattendes Unternehmen. Das Ergebnis fast aller
Unternehmenszusammenschlüsse ist, dass ein Unternehmen, der
Erwerber, die Beherrschung über
ein oder mehrere andere Unternehmen, das erworbene
Unternehmen, übernimmt.
Übernimmt ein Unternehmen die Beherrschung über ein oder
mehrere Unternehmen, die keine Geschäftsbetriebe darstellen,
handelt es sich bei der Zusammenführung dieser Art von
Unternehmen nicht um einen Unternehmenszusammenschluss. Erwirbt
ein Unternehmen eine Gruppe von Vermögenswerten oder
Nettovermögen, die kein
Unternehmen bildet, hat sie die Anschaffungskosten zwischen
den einzelnen identifizierbaren Vermögenswerten und
Schulden der Gruppe auf der Grundlage ihrer relativen
beizulegenden Zeitwerte zum Erwerbszeitpunkt aufzuteilen.
5.
Ein Unternehmenszusammenschluss kann auf unterschiedliche
Arten auf Grund rechtlicher, steuerlicher oder anderer Motive
vorgenommen werden. Dabei kann es zum Erwerb des Eigenkapitals
eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen,
zum Erwerb des gesamten Nettovermögens eines anderen
Unternehmens, zur Übernahme der Schulden eines
andern Unternehmens oder zum Erwerb von Teilen des
Nettovermögens eines anderen Unternehmens, die zusammen eine
oder mehrere Geschäftsbetriebe bilden, kommen. Ein
Unternehmenszusammenschluss kann durch die Ausgabe von
Eigenkapitalinstrumenten, die Übertragung von
Zahlungsmitteln, Zahlungsmitteläquivalenten oder anderen Vermögenswerten
oder eine Kombination der Vorgenannten erfolgen. Die
Transaktion kann zwischen den Anteilseignern der
sich zusammenschließenden Unternehmen oder zwischen einem
Unternehmen und den Anteilseignern eines
anderen Unternehmens abgewickelt werden. Der Zusammenschluss
kann zur Gründung eines neuen Unternehmens, das
die Beherrschung über die sich zusammenschließenden
Unternehmen oder das übertragene Nettovermögen erlangt,
oder zur Restrukturierung von einem oder mehreren der sich
zusammenschließenden Unternehmen führen.
6.
Beim Unternehmenserwerb kann es zu einer
Mutter-Tochter-Beziehung kommen, in der das erwerbende
Unternehmen das Mutterunternehmen
und das erworbene Unternehmen
ein Tochterunternehmen des
Erwerbers ist. Unter solchen Bedingungen
hat der Erwerber diesen IFRS in seinem Konzernabschluss
anzuwenden. Das Mutterunternehmen nimmt seinen
Anteil am erworbenen Unternehmen als Anteil an einem
Tochterunternehmen in jedem von ihm veröffentlichten separatem
Einzelabschluss auf (siehe IAS 27 Konzern-
und separate Einzelabschlüsse nach IFRS).
7.
Ein Unternehmenszusammenschluss kann den Erwerb des
Nettovermögens, inklusive eines Geschäfts- oder
Firmenwertes, eines anderen
Unternehmens umfassen, ohne dass das Eigenkapital des anderen
Unternehmens erworben wird. Ein
solcher Zusammenschluss führt nicht zu einer
Mutter-Tochter-Beziehung.
8.
Die Definition eines Unternehmenszusammenschlusses und damit
auch der Anwendungsbereich des vorliegenden IFRS umfasst
Unternehmenszusammenschlüsse, in denen ein Unternehmen die
Beherrschung über ein anderes Unternehmen erlangt,
wobei der Zeitpunkt der Erlangung der Beherrschung (d.h.
Erwerbszeitpunkt) nicht mit dem oder den Zeitpunkten des
Erwerbs der Beteiligung (d.h. Tauschzeitpunkt(en))
übereinstimmt. Diese Situation kann sich beispielsweise ergeben,
wenn ein Beteiligungsunternehmen eine
Aktienrückkauf-Vereinbarung mit einigen seiner Investoren
eingeht und sich daraus eine
Änderung der Beherrschung des Beteiligungsunternehmens
ergibt.
9.
Dieser IFRS schreibt nicht die Rechnungslegung von
Partnerunternehmen für Anteile an Joint Ventures vor (siehe IAS
31 Anteile an Joint Ventures).
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