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Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die
Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend International
Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1, 3 bis 5, International
Accounting Standards (IAS) Nr. 1, 10, 12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28,
31 bis 41 und die Interpretationen des Standard Interpretation
Committee (SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32
Inhalt |
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Immaterielle
Vermögenswerte des erworbenen Unternehmens
45.
Gemäß Paragraph 37 setzt der Erwerber einen immateriellen
Vermögenswert des erworbenen Unternehmens zum Erwerbszeitpunkt
nur dann separat an, wenn er der in IAS 38
Immaterielle
Vermögenswerte enthaltenen
Definition eines immateriellen
Vermögenswertes entspricht und sein beizulegender Zeitwert
verlässlich bewertet werden kann. Das bedeutet,
dass das erwerbende Unternehmen ein aktives Forschungs- und
Entwicklungsprojekt des erworbenen Unternehmens als
einen vom Geschäfts- oder Firmenwert getrennten
Vermögenswert ansetzt, wenn das Projekt die Definition eines
immateriellen Vermögenswertes erfüllt und sein beizulegender
Zeitwert verlässlich bewertet werden kann. IAS
38 enthält Hinweise zur Bestimmung, ob der beizulegende
Zeitwert eines immateriellen Vermögenswertes, der bei einem
Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, verlässlich
bewertet werden kann.
46.
Ein nicht-monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz
muss identifizierbar sein, um die Definition eines
immateriellen Vermögenswertes
zu erfüllen. Gemäß IAS 38 erfüllt ein Vermögenswert die
Definitionskriterien in Bezug auf die
Identifizierbarkeit eines immateriellen Vermögenswertes nur
dann, wenn:
(a)
er separierbar ist, d.h. er kann vom Unternehmen getrennt
und verkauft, übertragen, lizenziert, vermietet oder getauscht
werden. Dies kann einzeln oder in Verbindung mit einem
Vertrag, einem Vermögenswert oder einer Schuld
erfolgen;
oder
(b)
er aus vertraglichen oder anderen gesetzlichen Rechten
entsteht, unabhängig davon ob diese Rechte vom Unternehmen oder
von anderen Rechten und Verpflichtungen übertragbar oder
separierbar sind.
Eventualschulden
des erworbenen Unternehmens
47.
Paragraph 37 präzisiert, dass der Erwerber eine
Eventualschuld des erworbenen Unternehmens im Rahmen der
Verteilung der
Anschaffungskosten für einen Unternehmenszusammenschluss nur
dann getrennt ansetzt, wenn ihr beizulegender Zeitwert
verlässlich bewertet werden kann. Wenn ihr beizulegender
Zeitwert nicht verlässlich bewertet werden kann:
(a)
wirkt sich dies auf den als Geschäfts- oder Firmenwert
angesetzten oder nach Paragraph 56 bilanzierten Betrag aus;
und
(b)
hat der Erwerber die Informationen über diese
Eventualschuld gemäß den Angabepflichten von IAS 37 anzugeben.
Paragraph B16(I) in
Anhang B enthält Hinweise zur Bestimmung des beizulegenden
Zeitwertes einer Eventualschuld.
48.
Nach dem erstmaligen
Ansatz hat der Erwerber Eventualschulden, die gemäß
Paragraph 36 getrennt angesetzt wurden,
zu dem höheren der nachstehenden Werte zu bewerten:
(a)
dem Betrag, der gemäß IAS 37 angesetzt werden würde,
und
(b)
dem erstmalig angesetzten Betrag abzüglich, der gemäß IAS
18 Erträge
erfassten
kumulativen Abschreibung, wenn
zutreffend.
49.
Die Anforderungen aus Paragraph 48 sind nicht auf Verträge
anzuwenden, die gemäß IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung bilanziert
werden. Aus dem Anwendungsbereich von IAS 39 ausgeschlossene
Kreditzusagen, die indes keine
Zusagen für Kredite unter dem Marktzinssatz sind, werden als
Eventualschulden des erworbenen Unternehmens bilanziert,
wenn es zum Erwerbszeitpunkt nicht wahrscheinlich ist, dass
ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen
zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlich ist, oder wenn
der Betrag der Verpflichtung nicht verlässlich genug
bewertet werden kann. Eine solche Kreditzusage wird gemäß
Paragraph 37 im Rahmen der Verteilung der Anschaffungskosten
für einen Unternehmenszusammenschluss nur dann getrennt
ansetzt, wenn ihr beizulegender Zeitwert
verlässlich bewertet werden kann.
50.
Eventualschulden, die im Rahmen der Verteilung der
Anschaffungskosten für einen Unternehmenszusammenschluss getrennt
angesetzt werden, sind vom Anwendungsbereich von IAS 37
ausgeschlossen. Der Erwerber hat jedoch die Informationen
über diese Eventualschulden gemäß den Angabepflichten von
IAS 37 für jede Klasse von Rückstellungen anzugeben.
Geschäfts-
oder Firmenwert
51.
Zum Erwerbsdatum
hat der Erwerber:
(a)
den bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen
Geschäfts- oder Firmenwert als Vermögenswert anzusetzen;
und
(b)
erstmalig diesen Geschäfts- oder Firmenwert zu seinen
Anschaffungskosten zu bewerten, die sich als der Überschuss
der Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses
über den vom Erwerber gemäß
Paragraph 36 angesetzten Anteil an dem beizulegenden
Nettozeitwert der identifizierbaren Vermögenswerte,
Schulden und Eventualschulden darstellen.
52.
Der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbene
Geschäfts- oder Firmenwert stellt eine Zahlung dar, die der Erwerber
in der Erwartung künftigen wirtschaftlichen Nutzens aus
Vermögenswerten, die nicht einzeln identifiziert oder
getrennt angesetzt werden können, geleistet hat.
53.
Sofern die identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden oder
Eventualschulden des erworbenen Unternehmens die Kriterien für
den getrennten Ansatz zum Erwerbszeitpunkt in Paragraph 37
nicht erfüllen, wirkt sich dies auf den als Geschäfts-
oder Firmenwert angesetzten (oder gemäß Paragraph 56
bilanzierten) Betrag aus. Dies ist darauf zurückzuführen, dass
der Geschäfts- oder Firmenwert nach dem Ansatz der
identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden
des erworbenen Unternehmens in Höhe der verbleibenden Kosten
des Unternehmenszusammenschlusses bewertet
wird.
54.
Nach dem erstmaligen
Ansatz hat der Erwerber den bei einem
Unternehmenszusammenschluss erworbenen Geschäfts-
oder Firmenwert zu den Anschaffungskosten abzüglich aller
kumulierten Wertminderungsaufwendungen zu
bewerten.
55.
Ein Geschäfts- oder Firmenwert, der bei einem
Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, darf nicht
abgeschrieben werden.
Stattdessen hat der Erwerber ihn gemäß IAS 36
Wertminderung
von Vermögenswerten einmal
jährlich auf Wertminderung
zu prüfen oder häufiger, falls Ereignisse oder veränderte
Umstände darauf hinweisen, dass eine Wertminderung stattgefunden
haben könnte.
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