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Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom
29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme
bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards
in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend
International Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1,
3 bis 5, International Accounting Standards (IAS)
Nr. 1, 10, 12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28, 31
bis 41 und die Interpretationen des Standard
Interpretation Committee (SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32
Inhalt |
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Wertminderung von
Rückversicherungsvermögenswerten
20. Ist der Rückversicherungsvermögenswert eines Zedenten
wertgemindert, hat der Zedent den Buchwert entsprechend
zu reduzieren und diesen Wertminderungsaufwand erfolgswirksam
zu erfassen. Ein Rückversicherungsvermögenswert
ist dann und nur dann wertgemindert, wenn:
(a) ein objektiver substantieller Hinweis vorliegt, dass der
Zedent als Folge eines nach dem erstmaligen Ansatz des
Rückversicherungsvermögenswertes eingetretenen Ereignisses
möglicherweise nicht alle ihm nach den Vertragsbedingungen
zustehenden Beträge erhalten wird;
und
(b) dieses Ereignis eine verlässlich bewertbare Auswirkung
auf die Beträge hat, die der Zedent vom Rückversicherer
erhalten wird.
Änderungen
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
21. Die Paragraphen 22-30 gelten sowohl für Änderungen, die
ein Versicherer vornimmt, der bereits IFRSs verwendet als
auch für Änderungen, die ein Versicherer vornimmt, wenn er
IFRSs zum ersten Mal anwendet.
22. Ein Versicherer darf seine Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für Versicherungsverträge dann und nur
dann ändern, wenn diese Änderung
den Abschluss für die wirtschaftliche Entscheidungsfindung
der Adressaten relevanter macht,
ohne weniger verlässlich zu sein, oder verlässlicher macht,
ohne weniger relevant für jene
Entscheidungsfindung zu sein. Ein Versicherer hat die Relevanz
und Verlässlichkeit anhand der Kriterien von
IAS 8 zu beurteilen.
23. Zur Rechtfertigung der Änderung seiner Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für Versicherungsverträge hat ein
Versicherer zu zeigen, dass die Änderung seinen Abschluss
näher an die Erfüllung der Kriterien in IAS 8 bringt, wobei
die Änderung eine vollständige Übereinstimmung mit jenen
Kriterien nicht erreichen muss. Die folgenden besonderen
Sachverhalte werden nachstehend erläutert:
(a) aktuelle Zinssätze (Paragraph 24);
(b) Fortführung bestehender Vorgehensweisen (Paragraph 25);
(c) Vorsicht (Paragraph 26);
(d) zukünftige Kapitalanlage-Margen (Paragraphen 27-29);
und
(e) Schattenbilanzierung (Paragraph 30).
Aktuelle
Marktzinssätze
24. Ein Versicherer darf, ohne dazu verpflichtet zu sein,
seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so ändern, dass
er
eine Neubewertung bestimmter Versicherungsverbindlichkeiten
(*) vornimmt, um die aktuellen Marktzinssätze
widerzuspiegeln,
und er die Änderungen dieser Verbindlichkeiten erfolgswirksam
erfasst. Dabei darf er auch Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden einführen, die andere aktuelle
Schätzwerte und Annahmen für die Bewertung dieser
Verbindlichkeiten
fordern. Das Wahlrecht in diesem Paragraphen erlaubt einem
Versicherer, seine Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für bestimmte Verbindlichkeiten zu
ändern, ohne diese Methoden konsequent auf alle ähnlichen
Verbindlichkeiten anzuwenden, wie es andernfalls von IAS 8
verlangt würde. Wenn ein Versicherer Verbindlichkeiten
für diese Wahl bestimmt, dann hat er die aktuellen
Marktzinsen (und ggf. die anderen aktuellen Schätzwerte
und Annahmen) konsequent in allen Perioden auf alle diese
Verbindlichkeiten anzuwenden, bis sie erloschen sind.
Fortführung
bestehender Vorgehensweisen
25. Ein Versicherer kann die folgenden Vorgehensweisen
fortführen, aber die Einführung einer solchen erfüllt nicht
Paragraph 22:
(a) Bewertung von Versicherungsverbindlichkeiten auf einer
nicht abgezinsten Basis.
(b) Bewertung der vertraglichen Rechte auf künftige
Kapitalanlage-Gebühren mit einem Betrag, der deren
beizulegenden
Zeitwert übersteigt, der durch einen Vergleich mit aktuellen
Gebühren, die von anderen Marktteilnehmern
für ähnliche Dienstleistungen erhoben werden, angenähert
werden kann. Es ist wahrscheinlich, dass der beizulegende
Zeitwert bei Begründung dieser vertraglichen Rechte den
Anschaffungskosten entspricht, es sei denn die
künftigen Kapitalanlage-Gebühren und die zugehörigen Kosten
fallen aus dem Rahmen der Vergleichswerte im
Markt.
(c) Der Gebrauch uneinheitlicher Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für Versicherungsverträge (und
zugehörige
abgegrenzte Abschlusskosten und zugehörige immaterielle
Vermögenswerte, sofern vorhanden) von Tochterunternehmen,
abgesehen von denen, die durch Paragraph 24 erlaubt sind. Im
Fall von uneinheitlichen
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden darf ein Versicherer sie
ändern, sofern diese Änderung die Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden nicht noch uneinheitlicher macht und
überdies die anderen Anforderungen in diesem
IFRS erfüllt.
Vorsicht
26. Ein Versicherer braucht seine Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für Versicherungsverträge nicht zu
ändern, um
übermäßige Vorsicht zu beseitigen. Bewertet ein Versicherer
indes seine Versicherungsverträge bereits mit ausreichender
Vorsicht, so hat er keine zusätzliche Vorsicht mehr
einzuführen.
Zukünftige
Kapitalanlage-Margen
27.
Ein Versicherer braucht seine Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für Versicherungsverträge nicht zu
ändern, um die Berücksichtigung
zukünftiger Kapitalanlage-Margen zu unterlassen. Es besteht
jedoch eine widerlegbare Vermutung, dass
der Abschluss eines Versicherers weniger relevant und
verlässlich wird, wenn er eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode
einführt, die zukünftige Kapitalanlage-Margen bei der
Bewertung von Versicherungsverträgen berücksichtigt,
es sei denn diese Margen beeinflussen die vertraglichen
Zahlungen. Zwei Beispiele von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
die diese Margen berücksichtigen, sind:
(a)
Verwendung eines Abzinsungssatzes, der die geschätzten
Erträge aus den Vermögenswerten des Versicherers berücksichtigt;
oder
(b)
Hochrechnung der Erträge aus diesen Vermögenswerten
aufgrund einer geschätzten Verzinsung, Abzinsung dieser hochgerechneten
Erträge mit einem anderen Zinssatz und Einschluss des
Ergebnisses in die Bewertung der Verbindlichkeit.
28.
Ein Versicherer kann die in Paragraph 27 beschriebene
widerlegbare Vermutung dann und nur dann widerlegen, wenn die
anderen Komponenten der Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden die Relevanz und Verlässlichkeit seiner
Abschlüsse genügend verbessern, um die Verschlechterung der
Relevanz und Verlässlichkeit aufzuwiegen, die
durch den Einschluss zukünftiger Kapitalanlage-Margen bewirkt
wird. Man nehme beispielsweise an, dass die bestehenden Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden eines Versicherers für
Versicherungsverträge übermäßig vorsichtige bei
Vertragsabschluss festzusetzende Annahmen und einen von einer
Regulierungsbehörde vorgeschriebenen Abzinsungssatz ohne
direkten Bezug zu den Marktkonditionen vorsehen und einige
enthaltene Optionen und Garantien ignorieren.
Der Versicherer könnte seine Abschlüsse relevanter und nicht
weniger verlässlich machen, wenn er zu umfassenden
anleger-orientierten Grundsätzen der Rechnungslegung
übergehen würde, die weit gebräuchlich sind und Folgendes
vorsehen:
(a)
aktuelle Schätzungen und Annahmen;
(b)
eine vernünftige (aber nicht übermäßig vorsichtige)
Marge, um das Risiko und die Ungewissheit zu berücksichtigen;
(c)
Bewertungen, die sowohl den inneren Wert als auch den
Zeitwert der enthaltenen Optionen und Garantien berücksichtigen;
und
(d)
einen aktuellen Marktabzinsungssatz, selbst wenn dieser
Abzinsungssatz die geschätzten Erträge aus den Vermögenswerten
des Versicherers berücksichtigt.
29.
Bei einigen Bewertungsansätzen wird der Abzinsungssatz zur
Bestimmung des Barwertes zukünftiger Gewinnmargen verwendet.
Diese Gewinnmargen werden dann verschiedenen Perioden mittels
einer Formel zugewiesen. Bei diesen Methoden
beeinflusst der Abzinsungssatz die Bewertung der
Verbindlichkeit nur indirekt. Insbesondere hat die Verwendung eines
weniger geeigneten Abzinsungssatzes eine begrenzte oder keine
Einwirkung auf die Bewertung der Verbindlichkeit bei
Vertragsabschluss. Bei anderen Methoden bestimmt der
Abzinsungssatz jedoch die Bewertung der Verbindlichkeit direkt.
In letzterem Fall ist es höchst unwahrscheinlich, dass ein
Versicherer die im Paragraphen 27 beschriebene
widerlegbare Vermutung widerlegen kann, da die Einführung
eines auf den Vermögenswerten basierenden Abzinsungssatzes
einen signifikanteren Effekt hat.
(*) In diesem Paragraphen beinhalten
Versicherungsverbindlichkeiten zugehörige Abschlusskosten und
zugehörige immaterielle Vermögenswerte,
wie die in den Paragraphen 31 und 32 beschriebenen.
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