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Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom
29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme
bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards
in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend
International Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1,
3 bis 5, International Accounting Standards (IAS)
Nr. 1, 10, 12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28, 31
bis 41 und die Interpretationen des Standard
Interpretation Committee (SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32
Inhalt |
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Angaben
Erläuterung
der ausgewiesenen Beträge
36.
Ein Versicherer hat Angaben zu
machen, die die Beträge in seinem Abschluss, die aus
Versicherungsverträgen stammen,
identifizieren und erläutern.
37.
Zur Erfüllung von Paragraph 36 hat der Versicherer folgende
Angaben zu machen:
(a)
seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für
Versicherungsverträge und zugehörige Vermögenswerte,
Verbindlichkeiten, Erträge und
Aufwendungen.
(b)
die angesetzten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge
und Aufwendungen (und, wenn zur Darstellung der Kapitalflussrechnung
die direkte Methode verwendet wird, Cashflows), die sich aus
Versicherungsverträgen ergeben. Wenn
der Versicherer ein Zedent ist, hat er außerdem folgende
Angaben zu machen:
(i)
erfolgswirksam erfasste Gewinne und Verluste aus der
Rückversicherungsnahme;
und
(ii)
wenn der Zedent die Gewinne und Verluste, die sich aus
Rückversicherungsnahmen ergeben, abgrenzt und tilgt,
die Tilgung für die Berichtsperiode und die ungetilgt
verbleibenden Beträge am Anfang und Ende der Periode.
(c)
das zur Bestimmung der Annahmen verwendete Verfahren, die
die größte Auswirkung auf die Bewertung der unter
(b) beschriebenen angesetzten Beträge haben. Sofern es
durchführbar ist, hat ein Versicherer auch zahlenmäßige Angaben
dieser Annahmen zu geben.
(d)
die Auswirkung von Änderungen der zur Bewertung von
Versicherungsvermögenswerten und
Versicherungsverbindlichkeiten verwendeten
Annahmen, wobei der Effekt jeder einzelnen Änderung, der
sich wesentlich auf den Abschluss
auswirkt, gesondert aufgezeigt wird.
(e)
Überleitungsrechnungen der Änderungen der
Versicherungsverbindlichkeiten,
Rückversicherungsvermögenswerten und,
sofern vorhanden, zugehöriger abgegrenzter Abschlusskosten.
Betrag,
Zeitpunkt und Ungewissheit der Cashflows
38.
Ein Versicherer hat
Angaben zu machen, die den Abschlussadressaten helfen, den
Betrag, den Zeitpunkt und die
Ungewissheit künftiger Cashflows aufgrund von
Versicherungsverträgen zu verstehen.
39.
Zur Erfüllung von Paragraph 38 hat der Versicherer folgende
Angaben zu machen:
(a)
seine Ziele bei der Steuerung der Risiken, die sich aus
Versicherungsverträgen ergeben, und seine Methoden zum Ausgleich
dieser Risiken.
(b)
die Bestimmungen und Bedingungen von
Versicherungsverträgen, die sich wesentlich auf den Betrag,
den Zeitpunkt und die
Ungewissheit der künftigen Cashflows des Versicherers
auswirken.
(c)
Informationen über das Versicherungsrisiko (sowohl
vor als auch nach dem Ausgleich des Risikos durch
Rückversicherung), einschließlich
Informationen über:
(i)
die Sensitivität von Gewinn oder Verlust und Eigenkapital
bezüglich Änderungen der Variablen, die einen wesentlichen
Effekt auf diese haben.
(ii)
Konzentrationen von Versicherungsrisiken.
(iii)
tatsächliche Schäden verglichen mit früheren
Schätzungen (d.h. Schadenentwicklung). Die Angaben zur Schadenentwicklung
gehen bis zu der Periode zurück, in der der erste
wesentliche Schaden eingetreten ist, für
den noch Ungewissheit über den Betrag und den Zeitpunkt
der Schadenzahlung besteht, aber sie müssen nicht
mehr als zehn Jahre zurückgehen. Ein Versicherer braucht
diese Angaben nicht für Schäden zu machen, für
die die Ungewissheit über den Betrag und den Zeitpunkt
der Schadenzahlung üblicherweise innerhalb eines
Jahres geklärt ist.
(d)
die Informationen über Zinsänderungsrisiken und
Ausfallrisiken, die IAS 32 fordern würde, wenn die Versicherungsverträge
in den Anwendungsbereich von IAS 32 fielen.
(e)
Informationen über Zinsänderungsrisiken oder Marktrisiken
aus eingebetteten Derivaten, die in einem
Basisversicherungsvertrag enthalten
sind, wenn der Versicherer die eingebetteten Derivate nicht
zum beizulegenden Zeitwert
bewerten muss und dies auch nicht tut.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
40.
Die Übergangsvorschriften in den Paragraphen 41-45 gelten
sowohl für ein Unternehmen, das bereits IFRSs anwendet, wenn
es erstmals diesen IFRS anwendet, und für ein Unternehmen,
das IFRSs zum ersten Mal anwendet (Erstanwender).
41.
Ein Unternehmen hat diesen IFRS erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wendet ein
Unternehmen diesen IFRS auf eine
frühere Periode an, so ist dies anzugeben.
Angaben
42.
Ein Unternehmen braucht die Angabepflichten in diesem IFRS
nicht auf Vergleichsinformationen anzuwenden, die sich auf
vor dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahre beziehen,
mit Ausnahme der Angaben gemäß Paragraph 37(a) und
(b) über Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und angesetzte
Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen
(und Cashflows bei Verwendung der direkten Methode).
43.
Wenn es undurchführbar ist, eine bestimmte Vorschrift der
Paragraphen 10-35 auf Vergleichsinformationen anzuwenden, die
sich auf Geschäftsjahre beziehen, die vor dem 1. Januar 2005
beginnen, hat ein Unternehmen dies anzugeben. Die
Anwendung des Angemessenheitstests für Verbindlichkeiten
(Paragraphen 15-19) auf solche Vergleichsinformationen könnte
manchmal undurchführbar sein, aber es ist höchst
unwahrscheinlich, dass es undurchführbar ist,
andere Vorschriften der Paragraphen 10-35 bei solchen
Vergleichsinformationen anzuwenden. IAS 8 erläutert den Begriff
„undurchführbar“.
44.
Bei der Anwendung des Paragraphen 39(c)(iii) braucht ein
Unternehmen keine Informationen über Schadenentwicklung anzugeben,
bei der der Schaden mehr als fünf Jahre vor dem Ende des
ersten Geschäftsjahres, für das dieser IFRS angewendet wird,
zurückliegt. Ist es überdies bei erstmaliger Anwendung
dieses IFRS undurchführbar, Informationen über die
Schadenentwicklung vor dem Beginn der frühesten
Berichtsperiode bereit zu stellen, für die ein Unternehmen
vollständige Vergleichsinformationen
in Übereinstimmung mit diesem IFRS darlegt, so hat das
Unternehmen dies anzugeben.
Neueinstufung
von finanziellen Vermögenswerten
45.
Wenn ein Versicherer seine Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für Versicherungsverbindlichkeiten
ändert, ist er berechtigt,
jedoch nicht verpflichtet, einige oder alle seiner
finanziellen Vermögenswerte als „erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet“
einzustufen. Diese Neueinstufung ist erlaubt, wenn ein
Versicherer bei der erstmaligen Anwendung
dieses IFRS seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
ändert und wenn er nachfolgend Änderungen der
Methoden durchführt, die von Paragraph 22 zugelassen sind.
Diese Neueinstufung ist eine Änderung der Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden und IAS 8 ist anzuwenden.
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