|
Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom
29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme
bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards
in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend
International Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1,
3 bis 5, International Accounting Standards (IAS)
Nr. 1, 10, 12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28, 31
bis 41 und die Interpretationen des Standard
Interpretation Committee (SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32
Inhalt |
|
- |
Ergebnis aus
fortzuführenden Geschäftsbereichen
37. Alle Gewinne
oder Verluste aus der Neubewertung von langfristigen
Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen), die als zur
Veräußerung gehalten klassifiziert werden und nicht die
Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs erfüllen, sind
im Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen zu
erfassen.
Darstellung von
langfristigen Vermögenswerten oder Veräußerungsgruppen, die
als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden
38. Langfristige
Vermögenswerte, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert
werden, sowie die Vermögenswerte einer als zur Veräußerung
gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe sind in der Bilanz
getrennt von anderen Vermögenswerten darzustellen. Die
Schulden einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten
Veräußerungsgruppe sind getrennt von anderen Schulden in der
Bilanz auszuweisen. Diese Vermögenswerte und Schulden dürfen
nicht miteinander saldiert und als gesonderter Betrag
abgebildet werden. Die Hauptgruppen der Vermögenswerte und
Schulden, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert
werden, sind außer in dem gemäß Paragraph 39 gestatteten Fall
entweder in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
Alle direkt im Eigenkapital erfassten kumulativen Erträge oder
Aufwendungen, die in Verbindung mit langfristigen
Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen) stehen, die als zur
Veräußerung gehalten klassifiziert werden, sind gesondert
auszuweisen.
39. Handelt es sich
bei der Veräußerungsgruppe um ein neu erworbenes
Tochterunternehmen, dass zum Erwerbszeitpunkt die Kriterien
für eine Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten erfüllt
(siehe Paragraph 11), ist eine Angabe der Hauptklassen der
Vermögenswerte und Schulden nicht erforderlich.
40. Die Beträge, die
für langfristige Vermögenswerte oder Vermögenswerte und
Schulden von Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung
gehalten klassifiziert werden, in den Bilanzen vorangegangener
Berichtsperioden ausgewiesen wurden, sind nicht neu zu
gliedern oder anzupassen, um die bilanzielle Gliederung für
die zuletzt dargestellte Berichtsperiode widerzuspiegeln.
Zusätzliche Angaben
41. Ein Unternehmen
hat in der Berichtsperiode, in der ein langfristiger
Vermögenswert (oder eine Veräußerungsgruppe) entweder als zur
Veräußerung gehalten klassifiziert oder verkauft wurde, im
Anhang die folgenden Informationen anzugeben:
(a) eine
Beschreibung des langfristigen Vermögenswertes (oder der
Veräußerungsgruppe);
(b) eine
Beschreibung der Sachverhalte und Umstände der Veräußerung
oder der Sachverhalte und Umstände, die zu der erwarteten
Veräußerung führen, sowie die voraussichtliche Art und Weise
und der voraussichtliche Zeitpunkt dieser Veräußerung;
(c) der gemäß den
Paragraphen 20-22 erfasste Gewinn oder Verlust und, falls
dieser nicht gesondert in der Gewinnund Verlustrechnung
ausgewiesen wird, in welcher Kategorie der Gewinn- und
Verlustrechnung dieser Gewinn oder Verlust berücksichtigt
wurde;
(d) gegebenenfalls
das Segment, in dem der langfristige Vermögenswert (oder die
Veräußerungsgruppe) gemäß IAS 14 Segmentberichterstattung
ausgewiesen wird.
42. Wenn die
Paragraphen 26 oder 29 Anwendung finden, sind in der
Berichtsperiode, in der eine Änderung des Plans zur
Veräußerung des langfristigen Vermögenswertes (oder der
Veräußerungsgruppe) beschlossen wurde, die Sachverhalte und
Umstände zu beschreiben, die zu dieser Entscheidung geführt
haben, und die Auswirkungen der Entscheidung auf das Ergebnis
für die dargestellte Berichtsperiode und die dargestellten
vorangegangenen Berichtsperioden anzugeben.
Übergangsvorschriften
43. Der IFRS ist
prospektiv auf langfristige Vermögenswerte (oder
Veräußerungsgruppen) anzuwenden, welche nach dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des IFRS die Kriterien für eine Klassifizierung
als zur Veräußerung gehalten erfüllen, sowie auf
Geschäftsbereiche, welche nach dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens die Kriterien für eine Klassifizierung als
aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen. Die Vorschriften des
IFRS können auf alle langfristigen Vermögenswerte (oder
Veräußerungsgruppen) angewendet werden, die vor dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens die Kriterien für eine Klassifizierung als
zur Veräußerung gehalten erfüllen, sowie auf
Geschäftsbereiche, welche die Kriterien für eine
Klassifizierung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen,
sofern die Bewertungen und anderen notwendigen Informationen
zur Anwendung des IFRS zu dem Zeitpunkt durchgeführt bzw.
eingeholt wurden, zu dem diese Kriterien ursprünglich erfüllt
wurden.
Zeitpunkt des
Inkrafttretens
44. Dieser IFRS ist
erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005
oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine
frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen den
IFRS für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2005
beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.
Rücknahme von IAS
35
45. Dieser IFRS
ersetzt IAS 35 Aufgabe von Geschäftsbereichen.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|