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Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom
29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme
bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards
in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend
International Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1,
3 bis 5, International Accounting Standards (IAS)
Nr. 1, 10, 12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28, 31
bis 41 und die Interpretationen des Standard
Interpretation Committee (SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32
Inhalt |
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Anhang
A
Begriffsdefinitionen
Dieser
Anhang ist Bestandteil des IFRS.
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Zahlungsmittelgenerierende Einheit
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Die kleinste
identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die
Mittelzuflüsse erzeugt, die weitestgehend unabhängig von
den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer
Gruppen von Vermögenswerten sind. |
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Unternehmensbestandteil
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Ein
Geschäftsbereich und die zugehörigen Cashflows, die
betrieblich und für die Zwecke der Rechnungslegung vom
restlichen Unternehmen klar abgegrenzt werden können. |
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Veräußerungskosten
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Zusätzliche
Kosten, die der Veräußerung eines Vermögenswertes (oder
einer Veräußerungsgruppe) direkt zugeordnet
werden können, mit Ausnahme der Finanzierungskosten und
des Ertragsteueraufwands. |
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kurzfristiger
Vermögenswert
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Ein
Vermögenswert, der eines der nachfolgenden Kriterien
erfüllt:
(a) seine
Realisation wird innerhalb des normalen Verlaufs des
Geschäftszyklus des Unternehmens erwartet oder er wird
zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums
gehalten;
(b) er wird
primär für Handelszwecke gehalten;
(c) seine
Realisation wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Bilanzstichtag erwartet; oder
(d) es
handelt sich um Zahlungsmittel oder
Zahlungsmitteläquivalente, es sei denn, der Tausch
oder die Nutzung des Vermögenswertes zur Erfüllung
einer Verpflichtung sind für einen Zeitraum von
mindestens 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag
eingeschränkt.
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aufgegebener
Geschäftsbereich
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Ein
Unternehmensbestandteil, der veräußert wurde oder
als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wird und:
(a) einen
gesonderten, wesentlichen Geschäftszweig oder
geografischen Geschäftsbereich darstellt,
(b) Teil
eines einzelnen, abgestimmten Plans zur Veräußerung
eines gesonderten wesentlichen Geschäftszweigs oder
geografischen Geschäftsbereichs ist oder
(c) ein
Tochterunternehmen darstellt, das ausschließlich mit
der Absicht einer Weiterveräußerung erworben wurde.
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Veräußerungsgruppe
Veräußerungsgruppe
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Eine Gruppe
von Vermögenswerten, die gemeinsam in einer einzigen
Transaktion durch Verkauf oder auf andere Weise
veräußert werden sollen, sowie die direkt mit ihnen in
Verbindung stehenden Schulden, die bei der Transaktion
übertragen werden. Die Gruppe beinhaltet den bei einem
Unternehmenszusammenschluss erworbenen Geschäfts- oder
Firmenwert, wenn sie eine zahlungsmittelgenerierende
Einheit darstellt, welcher der Geschäfts- oder
Firmenwert gemäß den Vorschriften der Paragraphen 80-87
des IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten
(überarbeitet 2004) zugeordnet wurde, oder es sich um
einen Geschäftsbereich innerhalb einer solchen
zahlungsmittelgenerierenden Einheit handelt.
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beizulegender
Zeitwert
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Der Betrag, zu
dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und
voneinander unabhängigen Geschäftspartnern unter
marktüblichen Bedingungen ein Vermögenswert getauscht
oder eine Schuld beglichen werden könnte.
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feste
Kaufverpflichtung
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Eine für beide
Parteien verbindliche und in der Regel einklagbare
Vereinbarung mit einer nicht nahe stehenden Partei, die
(a) alle wesentlichen Bestimmungen, einschließlich Preis
und Zeitpunkt der Transaktionen, enthält und (b) so
schwerwiegende Konsequenzen bei einer Nichterfüllung
festlegt, dass eine Erfüllung höchstwahrscheinlich ist.
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höchstwahrscheinlich
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Erheblich
wahrscheinlicher als wahrscheinlich.
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langfristiger
Vermögenswert
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Ein
Vermögenswert, der nicht die Definition eines kurzfristigen
Vermögenswertes erfüllt.
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wahrscheinlich
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es spricht mehr dafür als dagegen
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erzielbarer
Betrag
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Der höhere
Betrag aus dem beizulegenden Zeitwert eines
Vermögenswertes abzüglich Veräußerungskosten und
seinem Nutzungswert.
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Nutzungswert
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Der Barwert
der geschätzten künftigen Cashflows, die aus der
fortgesetzten Nutzung eines Vermögenswertes und seinem
Abgang am Ende seiner Nutzungsdauer erwartet werden. |
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