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INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 6 (2006)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1 und 6, IAS 1, 16, 19, 24, 38 und 39, IFRIC 4 und IFRIC 5

  Inhalt

-

Zielsetzung

1. Zielsetzung dieses IFRS ist es, die Rechnungslegung für die Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen festzulegen.

2. Insbesondere verlangt IFRS 6:

a) begrenzte Verbesserungen bei der derzeitigen Bilanzierung von Ausgaben aus Exploration und Evaluierung;

b) Vermögenswerte, die als Vermögenswerte aus Exploration und Evaluierung angesetzt werden, gemäß IFRS 6 auf Wertminderung zu überprüfen und etwaige Wertminderungen gemäß IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten zu bewerten;

c) Angaben, welche die im Abschluss des Unternehmens für die Exploration und Evaluierung von mineralischen Rohstoffen erfassten Beträge kennzeichnen und erläutern und den Abschlussadressaten die Höhe, die Zeitpunkte und die Eintrittswahrscheinlichkeit künftiger Zahlungsströme verständlich machen, die aus den angesetzten Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung resultieren.

Anwendungsbereich

3. IFRS 6 ist auf die einem Unternehmen entstehenden Ausgaben aus Exploration und Evaluierung anzuwenden.

4. IFRS 6 behandelt keine anderen Aspekte der Bilanzierung von Unternehmen, die sich im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit der Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen befassen.

5. IFRS 6 gilt nicht für Ausgaben, die entstehen:

a) vor der Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen, z. B. Ausgaben, die anfallen, bevor das Unternehmen die Rechte zur Exploration eines bestimmten Gebietes erhalten hat;

b) nach dem Nachweis der technischen Durchführbarkeit und Rentabilität einer mineralischen Ressource.

Ansatz von Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung

Vorübergehende Befreiung von der Anwendung der Paragraphen 11 und 12 des IAS 8

6. Bei der Entwicklung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden hat ein Unternehmen, das Vermögenswerte aus Exploration und Evaluierung ansetzt, Paragraph 10 des IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler anzuwenden.

7. Die Paragraphen 11 und 12 des IAS 8 nennen Quellen für verbindliche Vorschriften und Leitlinien, die das Management bei der Entwicklung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Geschäftsvorfälle berücksichtigen muss, auf die kein IFRS ausdrücklich zutrifft. Vorbehaltlich der folgenden Paragraphen 9 und 10 befreit dieser IFRS ein Unternehmen von der Anwendung jener Paragraphen auf die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Vermögenswerte aus Exploration und Evaluierung.

 

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