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Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 der Kommission vom 8.
November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme
bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf IFRS 1 und 6, IAS 1, 16, 19, 24, 38 und 39, IFRIC 4
und IFRIC 5
Inhalt |
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Bewertung von Vermögenswerten aus Exploration und
Evaluierung
Bewertung
bei erstmaligem Ansatz
8. Vermögenswerte aus Exploration und Evaluierung sind
mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu
bewerten.
Bestandteile der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von Vermögenswerten aus Exploration
und Evaluierung
9. Ein
Unternehmen hat eine Methode festzulegen, nach der zu
bestimmen ist, welche Ausgaben als Vermögenswerte aus
Exploration und Evaluierung angesetzt werden, und diese
Methode einheitlich anzuwenden. Bei dieser Entscheidung
ist zu berücksichtigen, inwieweit die Ausgaben mit der
Suche nach spezifischen mineralischen Ressourcen in
Verbindung gebracht werden können. Es folgen einige
Beispiele für Ausgaben, die in die erstmalige Bewertung
von Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung
einbezogen werden könnten (die Liste ist nicht
vollständig):
a) Erwerb
von Rechten zur Exploration,
b)
topografische, geologische, geochemische und
geophysikalische Studien,
c)
Probebohrungen
d)
Erdbewegungen
e)
Probenentnahme und
f)
Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Beurteilung der
technischen Durchführbarkeit und Rentabilität einer
mineralischen Ressource.
10. Ausgaben
in Verbindung mit der Erschließung von mineralischen
Ressourcen sind nicht als Vermögenswerte aus Exploration
und Evaluierung anzusetzen. Das Rahmenkonzept und IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte enthalten Leitlinien für den
Ansatz von Vermögenswerten, die aus der Erschließung
resultieren.
11. Gemäß IAS
37 Rückstellungen, Eventualschulden und
Eventualforderungen sind alle Beseitigungs- und
Wiederherstellungsverpflichtungen zu erfassen, die in
einer bestimmten Periode im Zuge der Exploration und
Evaluierung von mineralischen Ressourcen anfallen.
Folgebewertung
12. Nach dem
erstmaligen Ansatz sind die Vermögenswerte aus
Exploration und Evaluierung entweder nach dem
Anschaffungskostenmodell oder nach dem
Neubewertungsmodell zu bewerten. Bei Anwendung des
Neubewertungsmodells (entweder gemäß IAS 16 Sachanlagen
oder gemäß IAS 38) muss dieses mit der Klassifizierung
der Vermögenswerte (siehe Paragraph 15) übereinstimmen.
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
13. Ein
Unternehmen darf seine Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für Ausgaben aus Exploration und
Evaluierung ändern, wenn diese Änderung den Abschluss
für die wirtschaftliche Entscheidungsfindung der
Adressaten relevanter macht, ohne weniger verlässlich zu
sein, oder verlässlicher macht, ohne weniger relevant
für jene Entscheidungsfindung zu sein. Ein Unternehmen
hat die Relevanz und Verlässlichkeit anhand der
Kriterien in IAS 8 zu beurteilen.
14. Zur
Rechtfertigung der Änderung seiner Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für Ausgaben aus Exploration und
Evaluierung hat ein Unternehmen nachzuweisen, dass die
Änderung seinen Abschluss näher an die Erfüllung der
Kriterien in IAS 8 bringt, wobei die Änderung eine
vollständige Übereinstimmung mit jenen Kriterien nicht
erreichen muss.
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