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INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 6 (2006)

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  Quelle

-

Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1 und 6, IAS 1, 16, 19, 24, 38 und 39, IFRIC 4 und IFRIC 5

  Inhalt

-

Angaben

23. Ein Unternehmen hat Angaben zu machen, welche die in seinem Abschluss erfassten Beträge für die Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen kennzeichnen und erläutern.

24. Zur Erfüllung der Vorschrift in Paragraph 23 sind folgende Angaben erforderlich:

a) die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Unternehmens für Ausgaben aus Exploration und Evaluierung, einschließlich des Ansatzes von Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung,

b) die Höhe der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen sowie der Cashflows aus betrieblicher und Investitionstätigkeit, die aus der Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen resultieren.

25. Ein Unternehmen hat die Vermögenswerte aus Exploration und Evaluierung als gesonderte Gruppe von Vermögenswerten zu behandeln und die gemäß IAS 16 oder IAS 38 verlangten Angaben in Übereinstimmung mit der Klassifizierung der Vermögenswerte zu machen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

26. Dieser IFRS ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2006 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wendet ein Unternehmen den IFRS für Berichtsperioden an, die vor dem 1. Januar 2006 beginnen, so ist dies anzugeben.

Übergangsvorschriften

27. Wenn es undurchführbar ist, eine bestimmte Vorschrift des Paragraphen 18 auf Vergleichsinformationen anzuwenden, die sich auf vor dem 1. Januar 2006 beginnende Berichtsperioden beziehen, so ist dies anzugeben. IAS 8 erläutert den Begriff „undurchführbar“.

 

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