|
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29.
September 2003 geändert durch Verordnung (EG) Nr.
2238/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1910/2005
Inhalt |
|
- |
Dieser überarbeitete Standard
ersetzt IAS 1 (überarbeitet 1997)
Darstellung des Abschlusses
und ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1.
Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.
Zielsetzung
1.
Zielsetzung dieses Standards ist es, die Grundlagen für die
Darstellung eines Abschlusses für allgemeine Zwecke
vorzuschreiben, um die Vergleichbarkeit sowohl mit den
Abschlüssen des eigenen Unternehmens aus vorangegangenen
Perioden als auch mit den Abschlüssen anderer Unternehmen zu
gewährleisten. Um diese Zielsetzung zu erreichen, legt
dieser Standard grundlegende Vorschriften für die
Darstellung von Abschlüssen, Anwendungsleitlinien für deren
Struktur und Mindestanforderungen an deren Inhalt dar. Die
Erfassung, Bewertung und Angabe von spezifischen
Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen wird in anderen
Standards und Interpretationen behandelt.
Anwendungsbereich
2.
Dieser Standard ist bei der Darstellung aller Abschlüsse für
allgemeine Zwecke, die in Übereinstimmung mit den
International Financial Reporting Standards (IFRS)
aufgestellt und dargestellt werden, anzuwenden.
3.
Ein Abschluss für allgemeine Zwecke soll den Bedürfnissen
von Adressaten gerecht werden, die nicht in der Lage sind,
Berichte anzufordern, die auf ihre spezifischen
Informationsbedürfnisse zugeschnitten sind. Allgemeine
Abschlüsse schließen solche mit ein, die getrennt oder
innerhalb eines anderen publizierten Dokuments, wie einem
Geschäftsbericht oder einem Emissionsprospekt,
veröffentlicht werden. Dieser Standard gilt nicht für die
Gliederung und den Inhalt des verkürzten Zwischenberichts,
der gemäß IAS 34 Zwischenberichterstattung erstellt
wird. Die Paragraphen 13-41 sind hingegen auf solche
Zwischenberichte anzuwenden. Dieser Standard gilt
gleichermaßen für alle Unternehmen, und zwar unabhängig
davon, ob sie zur Erstellung eines Konzernabschlusses oder
eines separaten Einzelabschlusses nach IFRS gemäß IAS 27
Konzerabschlüsse und separate Einzelabschlüsse nach IFRS
verpflichtet sind.
4. [gestrichen]
5.
Die in diesem Standard verwendete Terminologie ist für
gewinnorientierte Unternehmen einschließlich Unternehmen des
öffentlichen Sektors geeignet. Nicht gewinnorientierte,
staatliche und andere Unternehmen des öffentlichen Sektors,
die diesen Standard anwenden möchten, müssen gegebenenfalls
Bezeichnungen für einzelne Posten im Abschluss und für den
Abschluss selbst anpassen.
6.
Ähnliches gilt für Unternehmen, die kein Eigenkapital gemäß
IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung aufweisen
(z.B. bestimmte Investmentfonds), sowie Unternehmen, deren
Kapital kein Eigenkapital darstellt (z.B. bestimmte
Genossenschaften). In diesem Fall ist der Ausweis im
Abschluss den Anteilen der Mitglieder bzw. Anteilseigner
entsprechend anzupassen.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|