|
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29.
September 2003 geändert durch Verordnung (EG) Nr.
2238/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1910/2005
Inhalt |
|
- |
Hauptquellen
von Schätzungsunsicherheiten
116.
Das Unternehmen hat im Anhang die wichtigsten
zukunftsbezogenen Annahmen anzugeben, sowie Angaben über die
sonstigen am Stichtag wesentlichen Quellen von
Schätzungsunsicherheiten zu machen, durch die ein
beträchtliches Risiko entstehen kann, dass innerhalb des
nächsten Geschäftsjahrs eine wesentliche Anpassung der
ausgewiesenen Vermögenswerte und Schulden erforderlich wird.
Bezüglich solcher Vermögenswerte und Schulden sind im
Anhang
(a)
ihre Art, sowie
(b)
ihre Buchwerte am Bilanzstichtag anzugeben.
117.
Zur Bestimmung der Buchwerte bestimmter Vermögenswerte und
Schulden ist eine Schätzung der Auswirkungen unbestimmter
künftiger Ereignisse auf solche Vermögenswerte und Schulden
zum Bilanzstichtag erforderlich. Fehlen beispielsweise
kürzlich festgestellte Marktpreise, die zur Bewertung der
folgenden Vermögenswerte und Schulden herangezogen werden,
sind zukunftsbezogene Schätzungen erforderlich, um den
erzielbaren Betrag von bestimmten Gruppen von Sachanlagen, die
Folgen technischer Veralterung für Bestände,
Rückstellungen, die von dem künftigen Ausgang von
Gerichtsverfahren abhängen, sowie langfristige
Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern, wie beispielsweise
Pensionszusagen, zu bewerten. Diese Schätzungen beziehen
Annahmen über Faktoren wie Risikoanpassungen von Cashflows
oder der Abzinsungssätze, künftige Gehaltsentwicklungen und
künftige, andere Kosten beeinflussende Preisänderungen mit
ein.
118.
Die wesentlichen Annahmen sowie andere Hauptquellen von
Schätzungsunsicherheiten, die gemäß Paragraph 116 angegeben
werden, gelten für Schätzungen, die eine besonders
schwierige, subjektive oder komplizierte Ermessenausübung
seitens des Management erfordern. Je höher die Anzahl der
Variablen bzw. der Annahmen, die sich auf die mögliche
künftige Auflösung bestehender Unsicherheiten auswirkt,
desto subjektiver und schwieriger wird die Ermessensausübung,
so dass die Wahrscheinlichkeit einer nachträglichen,
wesentlichen Anpassung der angesetzten Buchwerte der
betreffenden Vermögenswerte und Schulden normalerweise im
gleichen Maße steigt.
119.
Die in Paragraph 116 vorgeschriebenen Angaben sind nicht
erforderlich, wenn ein beträchtliches Risiko besteht, dass
sich die Buchwerte der betreffenden Vermögenswerte und
Schulden innerhalb des nächsten Geschäftsjahres wesentlich
verändern, wenn diese zum Bilanzstichtag auf der Basis zu vor
kurzem festgestellter Marktpreise bewertet werden (wobei die
Möglichkeit einer wesentlichen Änderung des beizulegenden
Zeitwerts innerhalb des nächsten Geschäftsjahres besteht,
diese Änderungen jedoch nicht auf die zum Bilanzstichtag
bestehenden Annahmen und sonstigen Quellen einer
Schätzungsunsicherheit zurückzuführen sind.)
120.
Die in Paragraph 116 vorgeschriebenen Angaben werden auf eine
Weise gemacht, die es den Adressaten erleichtert, die
Ermessensausübung der Geschäftsleitung bezüglich der
Zukunft und anderer wesentlicher Quellen der
Schätzungsunsicherheit zu verstehen. Die Art und der Umfang
der gemachten Angaben hängen von der Art der Annahmen sowie
anderen Umständen ab. Beispiele für die Art der
erforderlichen Angaben sind:
(a)
die Art der Annahme bzw. der sonstigen
Schätzungsunsicherheit;
(b)
die Sensitivität der Buchwerte hinsichtlich der Methoden,
der Annnahmen und der Schätzungen, die der Berechung der
Buchwertezugrunde liegen unter Angabe der Gründe für die
Sensitivität;
(c)
die erwartete Auflösung einer Unsicherheit sowie die
Bandbreite der vernünftigerweise für möglich gehaltenen
Ausgänge innerhalb des nächsten Geschäftsjahres
bezüglich der Buchwerte der betreffenden Vermögenswerte
und Schulden; und
(d)
die Erläuterung der Anpassungen früherer Annahmen
bezüglich solcher Vermögenswerte und Schulden, sofern die
Unsicherheit weiter bestehen bleibt.
121.
Budgets oder Prognosen müssen im Rahmen des Paragraphen 116
nicht angegeben werden.
122.
Ist die Angabe des Umfangs der möglichen Auswirkungen einer
wesentlichen Annahme bzw. einer anderen Hauptquelle von
Schätzungsunsicherheiten zum Bilanzstichtag praktisch nicht
durchführbar, hat das Unternehmen anzugeben, dass es aufgrund
bestehender Kenntnisse im Rahmen des Möglichen liegt, dass
innerhalb des nächsten Geschäftsjahres von den Annahmen
abgewichen werden könnte, so dass eine wesentliche Anpassung
des Buchwerts der betreffenden Vermögenswerte bzw.
Verbindlichkeiten erforderlich ist. In allen Fällen hat das
Unternehmen die Art und den Buchwert der durch die Annahme
betroffenen einzelnen Vermögenswerte und Schulden (bzw.
Vermögens- oder Schuldarten) anzugeben.
123.
Die in Paragraph 113 vorgeschriebenen Angaben zur
Ermessensausübung bei der Anwendung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden gelten nicht für die Angabe der
wichtigsten Quellen von Schätzungsunsicherheiten gemäß
Paragraph 116.
124.
Die Angabe bestimmter wesentlicher Annahmen gemäß Paragraph
116 ist durch andere Standards vorgeschrieben. Nach IAS 37
sind beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen die
wesentlichen Annahmen bezüglich künftiger Ereignisse, die
die Rückstellungsarten beeinflussen könnten, anzugeben. Nach
IFRS 7 sind die wesentlichen Annahmen anzugeben, die zur
Schätzung des beizulegenden Zeitwerts von finanziellen
Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die mit
dem beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, herangezogen
wurden. Nach IAS 16 sind die wesentlichen Annahmen anzugeben,
die zur Schätzung des beizulegenden Zeitwerts neu bewerteter
Sachanlagen herangezogen werden.
Kapital
124A Ein
Unternehmen hat Angaben zu veröffentlichen, die den
Adressaten seines Abschlusses eine Bewertung seiner Ziele,
Methoden und Prozesse beim Kapitalmanagement ermöglichen.
124B Zur
Einhaltung des Paragraphen 124A hat das Unternehmen die
folgenden Angaben zu machen:
(a)
qualitative Angaben zu seinen Zielen, Methoden und
Prozessen beim Kapitalmanagement, wozu u.a. zählen:
(i) eine
Beschreibung dessen, was als Kapital gemanagt wird;
(ii) für
den Fall, dass ein Unternehmen externen
Mindestkapitalanforderungen unterliegt, die Art
dieser Anforderungen und die Art und Weise, wie
diese in das Kapitalmanagement einbezogen werden,
und
(iii)
Angaben darüber, wie es seine Ziele für das
Kapitalmanagement erfüllt.
(b)
zusammengefasste quantitative Angaben darüber, was als
Kapital gemanagt wird. Einige Unternehmen sehen
bestimmte finanzielle Verbindlichkeiten (wie bestimmte
Formen nachrangiger Verbindlichkeiten) als Teil des
Kapitals an. Für andere Unternehmen wiederum fallen
bestimmte Eigenkapitalbestandteile (wie solche, die aus
Absicherungen des Cash Flows resultieren) nicht unter
das Kapital.
(c) jede
Veränderung, die gegenüber der vorangegangenen
Berichtsperiode bei (a) und (b) eingetreten ist.
(d) Angaben
darüber, ob es in der Berichtsperiode alle etwaigen
externen Mindestkapitalanforderungen erfüllt hat.
(e) für den
Fall, dass es solche externen
Mindestkapitalanforderungen nicht erfüllt hat, die
Konsequenzen dieser Nichterfüllung.
Die oben genannten
Angaben müssen sich auf die Informationen stützen, die den
Mitgliedern der Geschäftsleitung intern vorgelegt werden.
124C Ein
Unternehmen kann sein Kapitalmanagement auf unterschiedliche
Weise gestalten und einer Reihe unterschiedlicher
Mindestkapitalanforderungen unterliegen. So kann ein
Konglomerat im Versicherungs- und im Bankgeschäft tätige
Unternehmen umfassen und können diese Unternehmen ihrer
Tätigkeit in verschiedenen Rechtsordnungen nachgehen. Würden
zusammengefasste Angaben zu Mindestkapitalanforderungen und
zur Art und Weise des Kapitalmanagements keine
zweckdienlichen Informationen liefern oder dem Adressaten
des Abschlusses ein verzerrtes Bild der Kapitalressourcen
eines Unternehmens vermitteln, so hat das Unternehmen zu
jeder Mindestkapitalanforderung, der es unterliegt,
gesonderte Angaben zu machen.
Weitere
Angaben
125.
Das Unternehmen hat im Anhang Folgendes anzugeben:
(a)
die Dividendenzahlungen an die Anteilseigner des
Unternehmens, die vorgeschlagen oder beschlossen wurden,
bevor der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wurde,
die aber nicht als Verbindlichkeit im Abschluss bilanziert
wurden, sowie den Betrag je Anteil;
(b)
den Betrag der aufgelaufenen, noch nicht bilanzierten
Vorzugsdividenden.
126.
Ein Unternehmen hat Folgendes anzugeben, wenn es nicht an
anderer Stelle in Informationen angegeben wird, die zusammen
mit dem Abschluss veröffentlicht werden:
(a)
den Sitz und die Rechtsform des Unternehmens, das Land, in
dem es als juristische Person registriert ist, und die
Adresse des eingetragenen Sitzes (oder des Hauptsitzes der
Geschäftstätigkeit, wenn dieser vom eingetragenen Sitz
abweicht);
(b)
eine Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeit des
Unternehmens und seiner Hauptaktivitäten;
(c)
den Namen des Mutterunternehmens und des obersten
Mutterunternehmens des Konzerns.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|