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VERORDNUNG (EG)
Nr. 1725/2003
DER KOMMISSION
vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates
Inhalt |
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Dieser überarbeitete
International Accounting Standard ersetzt IAS 14,
Segmentberichterstattung, der vom Board in einer
umgegliederten Fassung von 1994 genehmigt wurde. Der
überarbeitete Standard war erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Juli 1998 oder danach beginnenden
Geschäftsjahres anzuwenden.
Die
Paragraphen 129 und 130 von IAS 36 Wertminderung von
Vermögenswerten geben Angabepflichten für die
Berichterstattung von
Wertminderungsaufwendungen nach Segmenten vor.
Einführung
Dieser Standard („IAS 14
(überarbeitet)“) ersetzt IAS 14, Segmentberichterstattung
(„der ursprüngliche IAS 14“). IAS 14 (überarbeitet) war
erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 1998
oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Die
wichtigsten Änderungen gegenüber dem ursprünglichen IAS 14
sind wie folgt:
1. Der ursprüngliche IAS 14 galt
für Unternehmen, deren Wertpapiere öffentlich gehandelt
wurden, und andere wirtschaftlich bedeutende Einheiten. IAS 14
(überarbeitet) gilt für Unternehmen, deren Dividendenpapiere
oder schuldrechtliche Wertpapiere öffentlich gehandelt werden,
einschließlich der Unternehmen, die die Ausgabe von
Dividendenpapieren oder schuldrechtlichen Wertpapieren an
einer Wertpapierbörse in die Wege geleitet haben, nicht aber
für andere wirtschaftlich bedeutende Unternehmen.
2. Der ursprüngliche IAS14
verlangte die Darstellung von Informationen für
Industriesegmente und geografische Segmente. Er stellte nur
generelle Anwendungsleitlinien zur Bestimmung von
Industriesegmenten und geografischen Segmenten zur Verfügung.
Er schlug vor, dass interne organisatorische Gruppenbildungen
eine Grundlage zur Bestimmung der berichtspflichtigen Segmente
bilden können oder dass die Segmentberichterstattung eine
erneute Klassifizierung der Daten erfordert. IAS 14
(überarbeitet) verlangt die Darstellung von Informationen für
Geschäftssegmente und geografische Segmente. Er stellt
detailliertere Leitlinien als der ursprüngliche IAS 14 zur
Bestimmung von Geschäftssegmenten und geografischen Segmenten
bereit. Er verlangt, dass sich ein Unternehmen zum Zweck der
Bestimmung solcher Segmente an seiner internen
Organisationsstruktur und seinem internen Berichtssystem
orientiert. Falls die internen Segmente weder auf Gruppen
ähnlicher Produkte und Dienstleistungen noch auf der Geografie
basieren, verlangt IAS 14 (überarbeitet), dass ein Unternehmen
sich an der nächst niedrigeren Ebene der internen
Segmentierung zu orientieren hat, um seine berichtspflichtigen
Segmente zu bestimmen.
3. Der ursprüngliche IAS 14
verlangte, dass dieselbe Informationstiefe sowohl für
Industriesegmente als auch für geografische Segmente
dargestellt wird. IAS 14 (überarbeitet) sieht vor, dass eine
Segmentierungsart primär und die andere sekundär ist, wobei
die Angabe bedeutend weniger Informationen für sekundäre
Segmente verlangt wird.
4. Der ursprüngliche IAS 14
enthielt keine Angaben darüber, ob die Segmentinformationen
entsprechend den angewandten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für den Konzern- oder den Einzelabschluss
aufzustellen sind. IAS 14 (überarbeitet) verlangt, dass die
gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden befolgt werden
müssen.
5. Der ursprüngliche IAS 14 hat
Unterschiede in der Definition des Segmentergebnisses zwischen
Unternehmen zugelassen. IAS 14 (überarbeitet) sieht
detailliertere Anwendungsleitlinien als der ursprüngliche IAS
14 bezüglich bestimmter Posten des Ertrags und des Aufwands
vor, die in die Segmenterträge und die Segmentaufwendungen
einbezogen oder ausgeschlossen werden müssen. Dementsprechend
sieht IAS 14 (überarbeitet) eine einheitliche Bewertung des
Segmentergebnisses vor, aber nur bis zu dem Ausmaß, zu dem die
Posten des Ertrags und der betrieblichen Aufwendungen den
Segmenten direkt zugerechnet oder vernünftig auf sie verteilt
werden können.
6. IAS 14 (überarbeitet) verlangt
„Symmetrie“ bei der Einbeziehung von Posten in das
Segmentergebnis und das Segmentvermögen. Wenn beispielsweise
das Segmentergebnis Abschreibungsaufwand widerspiegelt, muss
der abschreibungsfähige Vermögenswert in das Segmentvermögen
einbezogen werden. Der ursprüngliche IAS 14 gab zu diesem
Thema keine Auskunft.
7. Der ursprüngliche IAS 14
enthielt keine Regelungen darüber, ob Segmente, die als zu
klein für eine gesonderte Darstellung erscheinen, mit anderen
Segmenten zusammengefasst werden oder von allen
berichtspflichtigen Segmenten ausgeschlossen werden können.
IAS 14 (überarbeitet) sieht vor, dass kleine, intern
dargestellte Segmente, die nicht gesondert dargestellt werden
müssen, mit jedem anderen Segment zusammengefasst werden
können, wenn sie eine Anzahl gemeinsamer Kriterien auf sich
vereinigen, die ein Geschäftssegment oder ein geografisches
Segment definieren, oder dass sie mit einem ähnlich
bedeutenden Segment, für das intern Informationen dargestellt
werden, zusammengefasst werden können, wenn bestimmte
Bedingungen erfüllt sind.
8. Der ursprüngliche IAS 14 gab
keine Auskunft darüber, ob geografische Segmente darauf
aufzubauen haben, wo sich die Vermögenswerte des Unternehmens
befinden (Herkunft der Verkäufe) oder wo sich dessen Kunden
befinden (Bestimmungsort der Verkäufe). IAS 14 (überarbeitet)
schreibt vor, dass, unabhängig von der Grundlage des
geografischen Segments eines Unternehmens, bestimmte Daten auf
der jeweils anderen Grundlage dargestellt werden müssen, wenn
diese bedeutend voneinander abweichen.
9. Der ursprüngliche IAS 14
verlangte vier Hauptangaben sowohl für Industriesegmente als
auch für geografische Segmente:
(a) Umsatzerlöse oder andere
Erträge aus der betrieblichen Tätigkeit, aufgeteilt in
solche, die aus Geschäften mit externen Kunden, und solchen,
die aus Transaktionen mit anderen Segmenten resultieren;
(b) Segmentergebnis;
(c) zuordenbares
Segmentvermögen; und
(d) die Grundlage der
Verrechnungspreise zwischen den Segmenten.
Für die primäre Grundlage der
Segmentberichterstattung eines Unternehmens (Geschäftssegmente
oder geografische Segmente) verlangt IAS 14 (überarbeitet) die
gleichen vier Angaben zuzüglich:
(a) Segmentschulden;
(b) Anschaffungskosten der
Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerte, die während
der Berichtsperiode erworben wurden;
(c) planmäßiger
Abschreibungsaufwand;
(d) nicht zahlungswirksamen
Aufwendungen ohne den planmäßigen Abschreibungsaufwand; und
(e) erstmalig Anteil des
Unternehmens am Periodengewinn oder -verlust eines
assoziierten Unternehmens, Joint Ventures oder einer anderen
Finanzinvestition, die nach der Equity-Methode bilanziert
wird, wenn im Wesentlichen alle Geschäftstätigkeiten des
assoziierten Unternehmens innerhalb nur dieses Segments
liegen, und den Betrag der dazugehörigen Finanzinvestition.
Für die Berichterstattung über
die sekundären Segmente eines Unternehmens verzichtet IAS 14
(überarbeitet) auf das vom ursprünglichen IAS 14 erforderte
Segmentergebnis und ersetzt es durch die Anschaffungskosten
der Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerte, die während
der Berichtsperiode erworben wurden.
10. Der ursprüngliche IAS 14
enthielt keine Regelungen darüber, ob die zu Vergleichszwecken
dargestellten Segmentinformationen der vorangegangenen
Berichtsperiode bei einer wesentlichen Änderung der
Segmentbilanzierungs- und -bewertungsmethoden anzupassen sind.
IAS 14 (überarbeitet) verlangt eine Anpassung, solange diese
nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
11. IAS 14 (überarbeitet)
verlangt, dass, wenn die von allen berichtspflichtigen
Segmenten zusammengefassten Gesamterlöse mit externen Kunden
weniger als 75 % der gesamten Erlöse des Unternehmens
ausmachen, zusätzliche berichtspflichtige Segmente bestimmt
werden müssen, bis die 75 %-Marke erreicht ist.
12. Der ursprüngliche IAS 14
erlaubte die Anwendung einer von der tatsächlichen Methode
abweichenden Vorgehensweise zur Berechnung der
Verrechnungspreise für Transaktionen zwischen den Segmenten.
IAS 14 (überarbeitet) verlangt, dass die Transaktionen
zwischen den Segmenten auf der Grundlage bewertet werden, mit
der das Unternehmen tatsächlich die Verrechnungspreise
festlegt.
13. IAS 14 (überarbeitet)
verlangt die Angabe der Erlöse eines jeden Segments, das nicht
berichtswürdig erscheint, da es den Großteil seiner Erlöse aus
den Verkäufen an andere Segmente bezieht, wenn die Erlöse
dieses Segments aus Verkäufen an externe Kunden 10 % oder mehr
der gesamten Erlöse des Unternehmens ausmachen. Der
ursprüngliche IAS 14 enthielt keine vergleichbare Vorschrift.
Die fett und kursiv gedruckten
Vorschriften sind in Verbindung mit den Hintergrundmaterialien
und den Anwendungsleitlinien dieses Standards sowie in
Verbindung mit dem Vorwort zu den International Accounting
Standards zu betrachten. International Accounting Standards
brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu
werden (siehe Paragraph 12 des Vorwortes).
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