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VERORDNUNG (EG)
Nr. 1725/2003
DER KOMMISSION
vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates
Inhalt |
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Bestimmung
der Berichtspflichtigen Segmente
Primäre und sekundäre
Segmentberichtsformate
26. Der vorherrschende
Ursprung und die Art der Risiken und Erträge eines
Unternehmens bestimmt, ob dessen primäres
Segmentberichtsformat Geschäftssegmente oder geografische
Segmente sein werden. Wenn die Risiken und die
Eigenkapitalverzinsung des Unternehmens im Wesentlichen aus
Unterschieden in den Produkten und Dienstleistungen, die es
herstellt oder anbietet, beeinflusst werden, bilden die
Geschäftssegmente das primäre Format für die
Segmentberichterstattung mit den geografischen Segmenten als
sekundärem Berichtsformat. Analog bilden die geografischen
Segmente das primäre Berichtsformat, wenn die Risiken und die
Eigenkapitalverzinsung des Unternehmens im Wesentlichen von
der Tatsache beeinflusst werden, dass es in verschiedenen
Ländern oder anderen geografischen Regionen tätig ist, mit den
sekundären Berichtsanforderungen an die Gruppen ähnlicher
Produkte und Dienstleistungen.
27. Die interne
Organisations- und Managementstruktur eines Unternehmens
sowie sein System der internen Finanzberichterstattung an
die Geschäftsleitung (z.B. das Geschäftsführungs- und/oder
Aufsichtsorgan und der Vorsitzende des
Geschäftsführungsorgans) bilden normalerweise die Grundlage
zur Bestimmung der hauptsächlichen Herkunft und Art der
Risiken und der unterschiedlichen Eigenkapitalverzinsung,
die dem Unternehmen gegenüberstehen, und deswegen auch für
die Bestimmung, welches Berichtsformat primär und welches
sekundär ist, außer, wie es in den unten angegebenen
Unterparagraphen (a) und (b) vorgesehen ist:
(a) wenn die Risiken und die
Eigenkapitalverzinsung eines Unternehmens sowohl aus
Unterschieden in den Produkten und Dienstleistungen, die es
herstellt oder anbietet, als auch aus Unterschieden in den
geografischen Regionen, in denen es tätig ist, stark
beeinflusst werden, wie es durch einen „Matrixansatz“ zum
Management des Unternehmens und internen Berichterstattung
an den Vorstand und den Vorstandsvorsitzenden, nachgewiesen
wird, hat das Unternehmen Geschäftssegmente als sein
primäres Segmentberichtsformat und geografische Segmente als
sein sekundäres Berichtsformat zu verwenden; und
(b) wenn die interne
Organisations- und Managementstruktur eines Unternehmens,
sowie sein System der internen Finanzberichterstattung an
die Mitglieder der Geschäftsleitung weder auf individuellen
Produkten oder Dienstleistungen oder auf Gruppen ähnlicher
Produkte bzw. Dienstleistungen, noch auf Regionen basieren,
haben die Mitglieder der Geschäftsleitung zu
bestimmen, ob sich die Risiken und Erträge des Unternehmens
mehr auf die Produkte und Dienstleistungen, die es herstellt
oder anbietet, oder mehr auf die geografischen Segmente, in
denen es tätig ist, beziehen, und hat als Konsequenz daraus,
entweder Geschäftssegmente oder geografische Segmente zum
primären Segmentberichtsformat des Unternehmens zu wählen,
mit dem anderen als seinem sekundären Berichtsformat.
28. Für die meisten
Unternehmen bestimmt der vorherrschende Ursprung der Risiken
und Erträge, wie das Unternehmen organisiert und geleitet
wird. Die Organisations- und Managementstruktur eines
Unternehmens, sowie sein internes Finanzberichtssystem stellen
normalerweise den besten Nachweis des vorherrschenden
Ursprungs der Risiken und Erträge des Unternehmens zum Zweck
seiner Segmentberichterstattung dar. Deswegen wird ein
Unternehmen, vorbehaltlich seltener Umstände, die
Segmentinformationen in seinen Abschlüssen auf der gleichen
Grundlage darstellen, wie es intern an die Mitglieder der
Geschäftsleitung berichtet. Der vorherrschende Ursprung seiner Risiken und
Erträge wird zu seinem primären Segmentberichtsformat. Der
sekundäre Ursprung seiner Risiken und Erträge wird zu seinem
sekundären Segmentberichtsformat.
29. Eine
„Matrixdarstellung“ - sowohl Geschäftssegmente als auch
geografische Segmente als primäre Segmentberichtsformate mit
vollständigen Segmentangaben auf jeder Grundlage - stellt oft
nützliche Informationen zur Verfügung, wenn die Risiken und
die Eigenkapitalverzinsung eines Unternehmens sowohl aus
Unterschieden in den Produkten und Dienstleistungen, die es
herstellt oder anbietet, als auch aus Unterschieden in den
geografischen Regionen, in denen es tätig ist, stark
beeinflusst werden. Dieser Standard gebietet weder eine
„Matrixdarstellung“, noch verbietet er dieselbe.
30. In manchen Fällen kann
sich die Organisation und interne Berichterstattung eines
Unternehmens nach Organisationssparten entwickelt haben, die
weder zu den Unterschieden in den Arten der Produkte und
Dienstleistungen, die sie herstellen oder anbieten, noch zu
geografischen Regionen, in denen sie tätig sind, einen Bezug
haben. Beispielsweise kann die interne Berichterstattung
einzig nach juristischen Einheiten organisiert sein, was zu
internen Segmenten führt, die aus Gruppen unähnlicher
Produkte und Dienstleistungen zusammengesetzt sind. In
solchen ungewöhnlichen Fällen erfüllen die intern
dargestellten Segmentdaten nicht die Zielsetzung dieses
Standards. Demgemäß verlangt Paragraph 27(b), dass die
Mitglieder der Geschäftsleitung bestimmen, ob die Risiken und Erträge des
Unternehmens mehr von den Produkten bzw. Dienstleistungen oder
mehr geografisch gelenkt werden, und sie entweder
Geschäftssegmente oder geografische Segmente zur
übergeordneten Grundlage der Segmentberichterstattung des
Unternehmens wählen. Die Zielsetzung ist es, einen
vernünftigen Grad an Vergleichbarkeit mit anderen Unternehmen
sowie die Verbesserung der Verständlichkeit der sich
ergebenden Informationen zu erreichen, und den zum Ausdruck
gekommenen Ansprüchen der Investoren, Gläubiger und anderer
auf Informationen über produkt- bzw. dienstleistungsbezogene
sowie regionale Risiken und Erträge gerecht zu werden.
Geschäftssegmente und
geografische Segmente
31. Die Geschäftssegmente und
die geografischen Segmente eines Unternehmens für externe
Darstellungszwecke sind die organisatorischen Einheiten, für
die Informationen an die Mitglieder der Geschäftsleitung zu dem Zweck berichtet werden, um die
Ertragskraft der Einheiten in der Vergangenheit zu bestimmen
und um Entscheidungen über die zukünftige Verteilung der
Ressourcen zu fällen, außer, wie es in Paragraph 32 vorgesehen
ist.
32. Wenn die interne
Organisations- und Managementstruktur eines Unternehmens,
sowie sein System der internen Finanzberichterstattung an die
Mitglieder der Geschäftsleitung weder auf individuellen
Produkten oder Dienstleistungen oder auf Gruppen ähnlicher
Produkte bzw. Dienstleistungen noch auf Regionen basieren,
schreibt Paragraph 27(b) vor, dass die Mitglieder der
Geschäftsleitung, basierend auf ihrer
Einschätzung, des vorherrschenden Ursprungs der Risiken und
Erträge, entweder Geschäftssegmente oder geografische Segmente
zum primären Segmentberichtsformat des Unternehmens wählt, mit
dem Anderen als dessen sekundären Berichtsformat. In diesem
Fall muss das Management des Unternehmens seine
Geschäftsegmente und geografischen Segmente zu externen
Darstellungszwecken eher auf der Grundlage der
Definitionskriterien in Paragraph 9 dieses Standards, als auf
der Grundlage seines Systems der internen
Finanzberichterstattung an das Geschäftsführungs- und/oder
Aufsichtsorgan und an den Vorsitzenden des
Geschäftsführungsorgans, in Übereinstimmung mit dem Folgenden
bestimmen:
(a) wenn eines oder mehrere
der für das Management intern berichteten Segmente
ein Geschäftssegment oder geografisches Segment auf der
Grundlage der Definitionskriterien des Paragraphen 9 ist,
andere hingegen jedoch nicht, ist der unten aufgeführte
Unterparagraph (b) nur auf diejenigen internen Segmente
anzuwenden, die nicht die Definitionen in Paragraph 9
erfüllen (dieses deswegen, da ein intern dargestelltes
Segment, das die Definition erfüllt, nicht weiter zu
segmentieren ist);
(b) für diejenigen an das
Management intern berichteten Segmente, die die Definitionen
in Paragraph 9 nicht erfüllen, hat sich das Management an
der nächst niedrigeren Ebene der internen Segmentierung, die
nach Produkt- und Dienstleistungssparten oder geografischen
Sparten Informationen darstellt, zu orientieren, wie es nach
den Definitionen in Paragraph 9 angemessen ist; und
(c) wenn ein solches, intern
dargestelltes Segment einer niedrigeren Ebene die Definition
des Geschäftsegmentes oder des geografischen Segments auf
Grundlage der Kriterien in Paragraph 9 erfüllt, sind die
Kriterien der Paragraphen 34 und 35 zur Bestimmung der
berichtspflichtigen Segmente auf dieses Segment anzuwenden.
33. Gemäß diesem Standard werden
die meisten Unternehmen ihre Geschäftssegmente und
geografischen Segmente als die organisatorischen Einheiten
bestimmen, für die Informationen an die Mitglieder der
Geschäftsleitung oder an den leitenden Entscheidungsträger
(der in manchen Fällen aus einer Gruppe verschiedener
Personen bestehen kann) zu dem Zweck weitergeleitet werden,
um die Ertragskraft der Einheiten in der Vergangenheit zu
bestimmen und um Entscheidungen über die zukünftige
Verteilung der Ressourcen zu fällen. Selbst wenn ein Unternehmen Paragraph 32
anwenden muss, da seine internen Segmente sich nicht an den
Produkt- bzw. Dienstleistungssparten oder an den geografischen
Sparten orientieren, wird es sich an der nächst niedrigeren
Ebene der internen Segmentierung orientieren, die
Informationen anhand von Produkt- und Dienstleistungssparten
oder geografischen Sparten darstellt, als dass es einzig zu
externen Darstellungszwecken Segmente konstruiert. Dieser
Ansatz der Orientierung an der Organisations- und
Managementstruktur eines Unternehmens und an seinem internen
Finanzberichtssystem zur Bestimmung der Geschäftssegmente und
der geografischen Segmente eines Unternehmens zum Zweck der
externen Darstellung wird manchmal „Managementansatz“ genannt,
während die organisatorischen Einheiten, für die intern
Informationen dargestellt werden, manchmal als
„Betriebssegmente“ bezeichnet werden.
Berichtspflichtige Segmente
34. Zwei oder mehr intern
dargestellte Geschäftssegmente oder geografische Segmente, die
sich im Wesentlichen ähnlich sind, können zu einem einzigen
Geschäftssegment oder geografischen Segment zusammengefasst
werden. Zwei oder mehr Geschäftssegmente oder geografische
Segmente sind sich nur dann im Wesentlichen ähnlich, wenn:
(a) sie eine ähnliche
langfristige Ertragsentwicklung aufweisen; und
(b) sie sich bzgl.
sämtlicher Kriterien der entsprechenden Definition in
Paragraph 9 ähnlich sind.
35. Ein Geschäftssegment oder
geografisches Segment ist als ein berichtspflichtiges Segment
zu bestimmen, wenn ein Großteil seiner Erlöse aus den
Verkäufen an externe Kunden erworben wurde und:
(a) seine Erlöse aus
Verkäufen an externe Kunden und von Transaktionen mit
anderen Segmenten 10 % oder mehr der gesamten externen und
internen Erlöse aller Segmente ausmachen; oder
(b) sein Segmentergebnis,
unbeschadet ob Gewinn oder Verlust, 10 % oder mehr des
zusammengefassten positiven Ergebnisses aller Segmente oder
des zusammengefassten negativen Ergebnisses aller Segmente,
welches davon als absoluter Betrag größer ist, ausmacht;
oder
(c) seine Vermögenswerte 10
% oder mehr der gesamten Vermögenswerte aller Segmente
ausmachen.
36. Wenn ein intern
dargestelltes Segment unter allen Signifikanzschwellen in
Paragraph 35 liegt, dann:
(a) kann dieses Segment
trotz seiner Größe als berichtspflichtiges Segment
bezeichnet werden;
(b) wenn es nicht als
berichtspflichtiges Segment trotz seiner Größe bezeichnet
wird, kann dieses Segment mit einem oder mehreren anderen
gleichartigen, intern dargestellten Segmenten, die ebenso
unter allen Signifikanzschwellen in Paragraph 35 liegen, zu
einem gesondert berichtspflichtigen Segment zusammengefasst
werden (zwei oder mehr Geschäftssegmente oder geografische
Segmente sind gleichartig, wenn sie einen Großteil der
Kriterien der entsprechenden Definition in Paragraph 9
teilen); und
(c) wenn dieses Segment
weder gesondert dargestellt noch zusammengefasst wird, ist
es als nicht zugeordneter Ausgleichsposten einzubeziehen.
37. Wenn die gesamten, den
berichtspflichtigen Segmenten zuzuordnenden Erlöse weniger als
75 % der gesamten konsolidierten Erlöse oder
Unternehmenserlöse ausmachen, sind zusätzliche Segmente als
berichtspflichtige Segmente zu bestimmen, auch wenn sie nicht
die 10 % Schwellenwerte in Paragraph 35 erreichen, bis
wenigstens 75 % der gesamten konsolidierten Erträge oder
Unternehmenserträge in die berichtspflichtigen Segmente
einbezogen sind.
38. Die 10 % Schwellenwerte in
diesem Standard dienen nicht als Leitlinie zur Bestimmung der
Wesentlichkeit für irgendeinen Gesichtspunkt der
Finanzberichterstattung, außer der Bestimmung
berichtspflichtiger Geschäftssegmente und geografischer
Segmente.
39. Indem die berichtspflichtigen
Segmente auf die Segmente begrenzt werden, die einen Großteil
ihrer Erlöse aus Verkäufen an externe Kunden einnehmen,
verlangt dieser Standard nicht, dass die verschiedenen Stufen
der vertikal integrierten Tätigkeiten als gesonderte
Geschäftssegmente bestimmt werden. Es ist jedoch in manchen
Industriezweigen eine gängige Vorgehensweise, bestimmte
vertikal integrierte Tätigkeiten als gesonderte
Geschäftssegmente darzustellen, auch wenn diese keine
wesentlichen, externen Umsatzerlöse erwirtschaften.
Beispielsweise stellen einige internationale Ölgesellschaften
ihre Upstream-Tätigkeiten (Exploration und Förderung) und ihre
Downstream-Tätigkeiten (Veredelung und Vermarktung) als
gesonderte Geschäftssegmente dar, auch wenn das meiste oder
die Gesamtheit des Upstream-Produktes (Rohöl) intern zur
Veredelungssparte des Unternehmens transferiert wird.
40. Dieser Standard empfiehlt,
aber verlangt nicht, vertikal integrierte Tätigkeiten
freiwillig, mit einer angemessenen Beschreibung, die die
Angabe der Grundlage der Preisermittlung für Transfers
zwischen den Segmenten, wie es von Paragraph 75 erfordert
wird, einschließt, als gesonderte Segmente darzustellen.
41. Wenn das interne
Berichtssystem eines Unternehmens die vertikal integrierten
Tätigkeiten als gesonderte Segmente behandelt, und sich das
Unternehmen nicht dafür entscheidet, diese extern als
Geschäftssegmente darzustellen, ist das Verkaufssegment in das
oder die kaufende(n) Segment(e) zur Bestimmung der extern
berichtspflichtigen Geschäftssegmente einzubeziehen, es sei
denn, dass es keine vernünftige Grundlage dafür gibt; in
diesem Fall ist das verkaufende Segment als ein nicht
zugeordneter Ausgleichsposten einzubeziehen.
42. Ein Segment, das in der
unmittelbar vorangegangenen Berichtsperiode als
berichtspflichtiges Segment bestimmt wurde, da es die
relevanten 10 % Schwellenwerte erreicht hat, ist ungeachtet
dessen, dass seine Erlöse, sein Ergebnis und seine
Vermögenswerte alle nicht länger die 10 % Schwellenwerte
überschreiten, weiterhin als berichtspflichtiges Segment zu
behandeln, wenn das Management dem Segment eine fortgeführte
Bedeutung beimisst.
43. Wenn ein Segment in der
aktuellen Berichtsperiode erstmals als berichtspflichtiges
Segment bestimmt wurde, da es die relevanten 10 %
Schwellenwerte erreicht, sind die zu Vergleichszwecken
dargestellten Segmentdaten der vorangegangenen Berichtsperiode
anzupassen, auch wenn dieses Segment in der vorangegangenen
Berichtsperiode die 10 % Schwellenwerte nicht erreicht hat, es
sei denn, dies ist nicht durchführbar oder wirtschaftlich
nicht vertretbar.
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