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VERORDNUNG (EG)
Nr. 1725/2003
DER KOMMISSION
vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates
Inhalt |
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Segmentbilanzierungs-
und -Bewertungsmethoden
44. Segmentinformationen sind
in Übereinstimmung mit den Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, die für die Aufstellung und Darstellung
der Abschlüsse eines Konzerns oder Unternehmens angewendet
werden, aufzustellen.
45. Es wird davon ausgegangen,
dass die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, für deren
Anwendung sich das Management eines Unternehmens bei der
Aufstellung ihrer Konzern- oder unternehmensweiten Abschlüsse
entschieden hat, diejenigen sind, die das Management als am
besten für externe Darstellungszwecke geeignet erachtet.
Seitdem es der Zweck von Segmentinformationen ist, den
Abschlussadressaten zu helfen, das Unternehmen als Ganzes
besser zu verstehen und sachgerechter beurteilen zu können,
verlangt dieser Standard bei der Aufstellung von
Segmentinformationen die Anwendung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, die das Management gewählt hat. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass die Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden der Konsolidierung und des
Einzelabschlusses auf die berichtspflichtigen Segmente so
anzuwenden sind, als ob die Segmente gesonderte, für sich
alleine zu betrachtende Bericht erstattende Einheiten wären.
Eine detaillierte Berechnung, die unter Anwendung einer
bestimmten Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode auf
unternehmensweiter Ebene erstellt wurde, kann auf Segmente
verteilt werden, wenn es dafür eine vernünftige Grundlage
gibt. Pensionsberechnungen, beispielsweise, werden oft für das
Unternehmen als Ganzes erstellt, aber die unternehmensweiten
Zahlen können auf Grundlage von Gehaltsund Demographiedaten
für die Segmente auf die Segmente verteilt werden.
46. Dieser Standard verbietet die
Angabe von zusätzlichen Segmentinformationen, die auf einer
anderen Grundlage als der für den Konzern- oder
Einzelabschluss verwendeten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden aufgestellt wurden, nicht unter der
Voraussetzung, dass (a) die Informationen intern den
Mitgliedern der Geschäftsleitung für die Zwecke der
Entscheidungsfindung über die Verteilung der Ressourcen auf
das Segment und der Einschätzung seiner Ertragskraft berichtet
werden und (b) die Grundlage der Bewertung dieser zusätzlichen
Informationen klar beschrieben wird.
47. Vermögenswerte, die
gemeinsam von zwei oder mehr Segmenten verwendet werden, sind
nur, und nur dann, auf die Segmente zu verteilen, wenn die
darauf bezogenen Erträge und Aufwendungen auch auf diese
Segmente verteilt worden sind.
48. Die Weise, in der die
Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen auf die
Segmente verteilt werden, hängt von solchen Faktoren, wie der
Art dieser Posten, der von dem Segment betriebenen Tätigkeiten
und der relativen Selbständigkeit dieses Segments, ab. Es ist
nicht möglich oder angemessen, eine einzige Grundlage für die
Verteilung, die von allen Unternehmen anzuwenden ist, zu
benennen. Es ist auch nicht angemessen, die Verteilung der
Posten der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen
eines Unternehmens zu erzwingen, die sich auf zwei oder mehr
Segmente zusammen beziehen, wenn die einzige Grundlage für
eine solche Verteilung willkürlich oder schwer zu verstehen
ist. Zur gleichen Zeit sind die Definitionen der
Segmenterträge, der Segmentaufwendungen, des Segmentvermögens
und der Segmentschulden miteinander verknüpft, und die
resultierenden Verteilungen haben übereinzustimmen. Deswegen
werden gemeinsam verwendete Vermögenswerte nur, und nur dann,
auf die Segmente verteilt, wenn die korrespondierenden Erträge
und Aufwendungen auch auf diese Segmente verteilt wurden.
Beispielsweise ist ein Vermögenswert nur, und nur dann, im
Segmentvermögen enthalten, wenn die entsprechende planmäßige
Abschreibung bei der Bestimmung des Segmentergebnisses
abgesetzt worden ist.
Angaben
49. Die Paragraphen 50-67 geben
die erforderlichen Angaben für die berichtspflichtigen
Segmente für das primäre Segmentberichtsformat eines
Unternehmens an. Die Paragraphen 68-72 bestimmen die
erforderlichen Angaben für das sekundäre Berichtsformat eines
Unternehmens. Den Unternehmen wird empfohlen, alle primären
Segmentangaben, wie sie in den Paragraphen 50-67 bestimmt
werden, für jedes sekundär berichtspflichtige Segment
darzustellen, obwohl die Paragraphen 68-72 bedeutend weniger
Angaben für die sekundäre Grundlage verlangen. Die Paragraphen
74-83 richten sich an verschiedene andere Inhalte der
Segmentangaben. Der Anhang B dieses Standards veranschaulicht
die Anwendung dieser Angabenregelungen.
Primäres Berichtsformat
50. Die Angabenerfordernisse
in den Paragraphen 51-67 sind auf jedes berichtspflichtige
Segment auf der Grundlage des primären Berichtsformats eines
Unternehmens anzuwenden.
51. Ein Unternehmen hat die
Segmenterlöse für jedes berichtspflichtige Segment anzugeben.
Segmenterlöse aus Verkäufen an externe Kunden und
Segmenterlöse aus Transaktionen mit anderen Segmenten sind
getrennt darzustellen.
52. Ein
Unternehmen hat für jedes berichtspflichtige Segment das
Segmentergebnis anzugeben, wobei das Ergebnis aus
fortzuführenden Geschäftsbereichen getrennt vom Ergebnis aus
aufgegebenen Geschäftsbereichen auszuweisen ist.
52A. Ein
Unternehmen hat die im Abschluss dargestellten
Segmentergebnisse vorangegangener Berichtsperioden so
anzupassen, dass die nach Paragraph 52 erforderlichen Angaben
für aufgegebene Geschäftsbereiche sich auf alle
Geschäftsbereiche beziehen, die zum Bilanzstichtag der zuletzt
dargestellten Berichtsperiode als aufgegeben klassifiziert
waren.
53. Wenn ein Unternehmen den
Segmentgewinn oder -verlust oder einige andere Maße der
Segmentrentabilität, außer dem Segmentergebnis, ohne
willkürliche Verteilungen berechnen kann, wird die Darstellung
dieses Betrages oder dieser Beträge zusätzlich zu dem
Segmentergebnis bei angemessener Beschreibung empfohlen. Wenn
diese Maße auf einer anderen Grundlage als die für Konzern-
oder Einzelabschlüsse verwendeten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden aufgestellt wurden, hat das Unternehmen
eine klare Beschreibung der Grundlagen dieser Bewertung in
seine Abschlüsse einzubeziehen.
54. Ein Beispiel für ein Maß der
Segmentertragskraft über dem Segmentergebnis in der Gewinn-
und Verlustrechnung ist die Bruttogewinnspanne der
Umsatzerlöse. Beispiele für Maße der Segmentertragskraft unter
dem Segmentergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung sind
das Ergebnis aus den gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten
(entweder vor oder nach Ertragsteuern) und der Periodengewinn
oder -verlust.
55. Ein Unternehmen hat den
Gesamtbuchwert des Segmentvermögens für jedes
berichtspflichtige Segment anzugeben.
56. Ein Unternehmen hat die
Segmentschulden für jedes berichtspflichtige Segment
anzugeben.
57. Ein Unternehmen hat die
gesamten Anschaffungskosten, die während der Berichtsperiode
durch den Erwerb von Segmentvermögen verursacht wurden, von
dem erwartet wird, dass es über mehr als eine Berichtsperiode
genutzt wird (Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte),
für jedes berichtspflichtige Segment anzugeben. Während dies
manchmal auf Investitionsausgaben bezogen wird, hat die
Bewertung, die von diesem Grundsatz verlangt wird, auf
Grundlage der Periodenabgrenzung, nicht auf der des
Zahlungsmittelflusses zu erfolgen.
58. Ein Unternehmen hat die
gesamten Aufwendungen, die für die planmäßige Abschreibung des
Segmentvermögens für die Berichtsperiode in dem
Segmentergebnis enthalten sind, für jedes berichtspflichtige
Segment anzugeben.
59. Obwohl ein Unternehmen
nicht dazu verpflichtet ist, wird ihm empfohlen, die Art und
den Betrag jeglicher Segmenterträge und Segmentaufwendungen
anzugeben, die von solcher Größe, Art oder Häufigkeit sind,
dass deren Angabe wesentlich für die Erklärung der
Ertragskraft eines jeden berichtspflichtigen Segments für die
Berichtsperiode ist.
60.
IAS 1 verlangt, dass wenn Ertrags- oder Aufwandsposten
wesentlich sind, Art und Betrag dieser Posten gesondert
anzugeben sind. IAS 1 nennt eine Anzahl von Beispielen,
einschließlich Abwertungen für Vorräte und Sachanlagen,
Rückstellungen für Restrukturierungen, Verkäufe von
Sachanlagen und langfristiger Finanzinvestitionen, Aufgabe
von Geschäftsbereichen, Beendigung von
Rechtsstreitigkeiten und Auflösungen von Rückstellungen.
Paragraph 59 ist nicht dazu gedacht, die Klassifizierung
irgendwelcher dieser Posten oder die Bewertung dieser
Posten zu ändern. Die von diesem Paragraphen empfohlenen
Angaben ändern jedoch für Angabenzwecke die Ebene, auf
der die Wesentlichkeit solcher Posten bewertet wird, von
der Unternehmensebene auf die Segmentebene.
61. Ein Unternehmen hat für
jedes berichtspflichtige Segment den gesamten Betrag
wesentlicher, nicht zahlungswirksamer Aufwendungen anzugeben,
mit Ausnahme der planmäßigen Abschreibungen, die in die
Segmentaufwendungen einbezogen und deswegen bei der Bewertung
des Segmentergebnisses abgezogen wurden, für die gemäß
Paragraph 58 gesonderte Angaben verlangt werden.
62. IAS 7 verlangt, dass ein
Unternehmen eine Kapitalflussrechnung darstellt, die die
Cashflows aus der betrieblichen Tätigkeit sowie der
Investitions- und Finanzierungstätigkeit gesondert ausweist.
IAS 7 hebt hervor, dass die Angabe von Informationen zu
Cashflows für jedes berichtspflichtige Industriesegment und
geografische Segment wichtig für das Verständnis der gesamten
Vermögens- und Finanzlage, der Liquidität und der Cashflows
eines Unternehmens ist. IAS 7 empfiehlt die Angabe solcher
Informationen. Auch dieser Standard empfiehlt die Angabe der
Segment-Cashflows, die in IAS 7 empfohlen werden. Zusätzlich
empfiehlt er die Angabe wesentlicher nicht zahlungswirksamer
Erträge, die in die Segmenterträge einbezogen und deshalb bei
der Bewertung des Segmentergebnisses addiert wurden.
63. Ein Unternehmen, das
Angaben über den Segment-Cashflow zur Verfügung stellt, die in
IAS 7 empfohlen werden, braucht nicht zusätzlich den
planmäßigen Abschreibungsaufwand gemäß Paragraph 58 oder die
nicht zahlungswirksamen Aufwendungen gemäß Paragraph 61
anzugeben.
64. Ein Unternehmen hat für
jedes berichtspflichtige Segment die Summe des Anteils eines
Unternehmens am Periodengewinn oder -verlust von assoziierten
Unternehmen, Joint Ventures oder anderen Anteilen, die nach
der Equity-Methode bilanziert werden, anzugeben, wenn im
Wesentlichen alle Tätigkeiten der assoziierten Gesellschaften
innerhalb dieses einen Segments liegen.
65. Während gemäß des
vorhergehenden Paragraphen ein einzelner zusammengefasster
Betrag angegeben wird, ist jedes assoziierte Unternehmen,
Joint Venture oder jeder andere nach der Equity-Methode
bilanzierte Anteil individuell einzuschätzen, um zu bestimmen,
ob deren Tätigkeiten im Wesentlichen alle innerhalb eines
Segments liegen.
66. Wenn die Summe der Anteile
eines Unternehmens am Periodengewinn oder -verlust von
assoziierten Unternehmen, Joint Ventures, oder anderen
Anteilen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, nach
berichtspflichtigen Segmenten angegeben wird, ist die Summe
der Anteile an diesen assoziierten Unternehmen und Joint
Ventures auch nach berichtspflichtigen Segmenten anzugeben.
67. Ein
Unternehmen hat eine Überleitungsrechnung zwischen den für die
berichtspflichtigen Segmente angegebenen Informationen und den
zusammengefassten Informationen im Konzern- oder
Einzelabschluss darzustellen. Bei der Darstellung der
Überleitungsrechnung sind die Segmenterträge auf die
Unternehmenserträge von externen Kunden überzuleiten
(einschließlich der Angabe des Betrags der Unternehmenserlöse
von externen Kunden, die nicht in irgendwelche Segmenterträge
einbezogen wurden). Das Segmentergebnis ist auf ein
vergleichbares Maß sowohl des betrieblichen Gewinnes oder
Verlustes eines Unternehmens aus fortzuführenden
Geschäftsbereichen als auch des Gewinnes oder Verlustes eines
Unternehmens aus aufgegebenen Geschäftsbereichen überzuleiten.
Das Segmentergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen ist
auf den Gewinn oder Verlust des Unternehmens aus aufgegebenen
Geschäftsbereichen überzuleiten. Das Segmentvermögen ist auf die Vermögenswerte
des Unternehmens überzuleiten. Segmentschulden sind auf die
Schulden des Unternehmens überzuleiten.
Sekundäre
Segmentinformationen
68. Die Paragraphen 50-67
bestimmen die Angabepflichten, die auf der Grundlage des
primären Berichtsformats eines Unternehmens auf jedes
berichtspflichtige Segment anzuwenden sind. Die Paragraphen
69-72 bestimmen die Angabepflichten, die auf der Grundlage des
sekundären Berichtsformats eines Unternehmens auf jedes
berichtspflichtige Segment anzuwenden sind, wie folgt:
(a) Wenn das primäre Format eines
Unternehmens Geschäftssegmente sind, sind die erforderlichen
Angaben für das sekundäre Format in Paragraph 69 festgelegt;
(b) wenn das primäre Format eines
Unternehmens geografische Segmente auf der Grundlage des
Standortes der Vermögenswerte (wo die Produkte des
Unternehmens hergestellt oder wo seine Aktivitäten zur
Erbringung der Dienstleistungen angesiedelt sind) sind, sind
die erforderlichen Angaben für das sekundäre Format in den
Paragraphen 70 und 71 festgelegt;
(c) wenn das primäre Format eines
Unternehmens geografische Segmente auf der Grundlage des
Standortes seiner Kunden (wo seine Produkte verkauft oder
seine Dienstleistungen in Anspruch genommen werden) sind, sind
die erforderlichen Angaben für das sekundäre Format in den
Paragraphen 70 und 72 festgelegt.
69. Wenn das primäre Format
zur Segmentberichterstattung eines Unternehmens
Geschäftssegmente sind, sind auch folgende Informationen
darzustellen:
(a) die Segmenterlöse von
externen Kunden nach geografischen Regionen auf der
Grundlage des geografischen Standortes seiner Kunden, für
jedes geografische Segment, dessen Erlöse aus Verkäufen an
externe Kunden 10 % oder mehr der gesamten
Unternehmenserlöse aus Verkäufen zu allen externen Kunden
ausmachen;
(b) der Gesamtbuchwert des
Segmentvermögens nach dem geografischen Standort der
Vermögenswerte für jedes geografische Segment, dessen
Segmentvermögen 10 % oder mehr der gesamten Vermögenswerte
aller geografischen Segmente ausmacht; und
(c) die gesamten
Anschaffungskosten, die während der Berichtsperiode durch
den Erwerb von Segmentvermögen, von dem erwartet wird, dass
es über mehr als eine Berichtsperiode genutzt wird
(Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte), verursacht
wurden, nach dem geografischen Standort der Vermögenswerte
für jedes geografische Segment, dessen Segmentvermögen 10 %
oder mehr der gesamten Vermögenswerte aller geografischen
Segmente ausmacht.
70. Wenn das primäre Format
zur Segmentberichterstattung eines Unternehmens geografische
Segmente sind (entweder basierend auf dem Standort der
Vermögenswerte oder dem Standort der Kunden), hat es auch die
folgenden Segmentinformationen für jedes Geschäftssegment,
dessen Erlöse aus Verkäufen an externe Kunden 10 % oder mehr
der gesamten Unternehmenserlöse aus Verkäufen an alle externe
Kunden oder dessen Segmentvermögen 10 % oder mehr der gesamten
Vermögenswerte aller Geschäftssegmente ausmachen,
darzustellen:
(a) Segmenterlöse von externen
Kunden;
(b) der Gesamtbuchwert des
Segmentvermögens; und
(c) die gesamten
Anschaffungskosten, die während einer Berichtsperiode durch
den Erwerb von Segmentvermögen verursacht wurden, von dem
erwartet wird, dass es über mehr als eine Berichtsperiode
genutzt wird (Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte).
71. Wenn das primäre Format
zur Segmentberichterstattung eines Unternehmens geografische
Segmente auf der Grundlage des Standortes der Vermögenswerte
sind, und wenn der Standort seiner Kunden sich von dem
Standort seiner Vermögenswerte unterscheidet, hat das
Unternehmen auch die Erlöse aus Verkäufen an externe Kunden
für jedes auf den Kunden basierende geografische Segment
darzustellen, dessen Erlöse aus Verkäufen an externe Kunden 10
% oder mehr der gesamten Unternehmenserlöse aus den Verkäufen
an alle externen Kunden betragen.
72. Wenn das primäre Format
zur Segmentberichterstattung eines Unternehmens geografische
Segmente auf der Grundlage des Standortes der Kunden sind, und
wenn die Vermögenswerte des Unternehmens in anderen
geografischen Regionen als die seiner Kunden angesiedelt sind,
hat das Unternehmen auch die folgenden Segmentinformationen
für jedes auf Vermögenswerten basierende geografische Segment,
dessen Erlöse aus Verkäufen an externe Kunden oder dessen
Segmentvermögen 10% oder mehr der dazugehörenden
konsolidierten oder zusammengefassten Unternehmensbeträge
ausmachen, darzustellen:
(a) den Gesamtbuchwert des
Segmentvermögens nach geografischem Standort der
Vermögenswerte; und
(b) die gesamten
Anschaffungskosten, die während der Berichtsperiode durch den
Erwerb von Segmentvermögen verursacht wurden, von dem erwartet
wird, dass es über mehr als eine Berichtsperiode genutzt wird
(Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte), nach dem
Standort der Vermögenswerte.
Beispielhafte Segmentangaben
73. Der Anhang B dieses Standards
stellt eine Veranschaulichung der Angaben für primäre und
sekundäre Berichtsformate dar, die von diesem Standard
erfordert werden.
Andere Inhalte der Angaben
74. Wenn ein
Geschäftssegment oder geografisches Segment, über das den
Mitgliedern der Geschäftsleitung berichtet wird, kein
berichtspflichtiges Segment ist, da es einen Großteil seiner
Erlöse aus den Verkäufen an andere Segmenten erwirbt, dessen
Erlöse aus Verkäufen an externe Kunden aber nichtsdestotrotz
10 % oder mehr der gesamten Unternehmenserlöse aus Verkäufen
an alle externen Kunden ausmachen, hat das Unternehmen diese
Tatsache und die Beträge der Erlöse aus (a) den Verkäufen an
externe Kunden und (b) aus internen Verkäufen an andere
Segmente anzugeben.
75. Bei der Bewertung und
Darstellung der Segmenterlöse aus Transaktionen mit anderen
Segmenten sind Transfers zwischen den Segmenten auf der
Grundlage zu bewerten, die das Unternehmen tatsächlich zur
Ermittlung von Verrechnungspreisen für solche Transfers
anwendet. Die Grundlage der Ermittlung von Verrechnungspreisen
für Transfers zwischen den Segmenten und jegliche Änderung
davon ist in den Abschlüssen anzugeben.
76. Änderungen der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die für die
Segmentberichterstattung angewendet werden und eine
wesentliche Auswirkung auf die Segmentinformationen haben,
sind anzugeben, und die Segmentinformationen der
vorangegangenen Berichtsperiode, die zu Vergleichszwecken
dargestellt werden, sind anzupassen, außer wenn dies praktisch
undurchführbar ist. Diese Angaben umfassen eine Beschreibung
der Art der Änderung, die Gründe für die Änderung, die
Tatsache, dass Vergleichsinformationen angepasst worden sind
oder dass es nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, dies zu tun, und die finanzielle Auswirkung
der Änderung, wenn sie vernünftig bestimmt werden kann. Wenn
ein Unternehmen die Bestimmung seiner Segmente ändert und die
Segmentinformationen der vorangegangenen Berichtsperiode nicht
an die neue Grundlage anpasst, da es nicht durchführbar oder
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, dies zu tun, hat das
Unternehmen aus Vergleichbarkeitsgründen die Segmentdaten
sowohl auf der alten, als auch auf der neuen Grundlage der
Segmentierung in dem Jahr, in dem es die Bestimmung seiner
Segmente ändert, darzustellen.
77. Änderungen der von einem Unternehmen
angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden in
IAS 8 behandelt. IAS 8 verlangt, dass Änderungen der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nur dann vorgenommen
werden dürfen, wenn ein Standard oder eine Interpretation
dies verlangt, oder wenn die Änderung zu zuverlässigen und
relevanteren Informationen über Geschäftsvorfälle und
sonstige Ereignisse oder Bedingungen im Abschluss des
Unternehmens führt.
78. Änderungen der unternehmensweit
angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die die
Segmentinformationen beeinflussen, werden gemäß IAS 8
behandelt. Solange ein neuer Standard oder eine neue
Interpretation nichts anderes vorsieht, verlangt IAS 8,
dass:
(a) eine Änderung der Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden rückwirkend anzuwenden ist und
Informationen aus früheren Perioden anzupassen sind,
sofern die Ermittlung der kumulierten Auswirkungen oder
die periodenspezifische Effekte der Änderung undurchführbar
ist;
(b)
ist die rückwirkende Anwendung für alle Periodenausweise
nicht durchführbar, so ist die neue Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode rückwirkend ab dem frühest möglichen
Datum anzuwenden; und
(c)
wenn die Ermittlung der kumulierten Auswirkung einer
Anwendung der neuen Bilanzierungs- und Bewertungsmethode am
Anfang der Berichtsperiode undurchführbar ist, so ist die
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode prospektiv ab dem
frühest möglichen Datum anzuwenden.
79. Einige Änderungen der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden beziehen sich speziell
auf die Segmentberichterstattung. Beispiele sind u. a.
Änderungen bei der Bestimmung der Segmente und Änderungen der
Grundlage zur Verteilung der Erträge und Aufwendungen auf die
Segmente. Solche Änderungen können einen wesentlichen Einfluss
auf die dargestellten Segmentinformationen haben, aber sie
werden nicht die für das Unternehmen dargestellte Summe der
Finanzinformationen ändern. Um den Adressaten ein Verständnis
der Änderungen und die Einschätzung von Entwicklungen zu
ermöglichen, sind die Segmentinformationen der vorangegangenen
Berichtsperiode, die in die Abschlüsse zu Vergleichszwecken
einbezogen werden, wenn dies zweckmäßig ist, anzupassen, um
die neuen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zum Ausdruck
zu bringen.
80. Paragraph 75 verlangt, dass
für Segmentberichterstattungszwecke die Transfers zwischen den
Segmenten auf der Grundlage bewertet werden, die das
Unternehmen tatsächlich für die Ermittlung von
Verrechnungspreisen für solche Transfers anwendet. Wenn ein
Unternehmen die tatsächlich angewandte Methode der
Verrechnungspreisermittlung für Transfers zwischen den
Segmenten ändert, ist dies keine Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode, für die die Segmentdaten der
vorangegangenen Berichtsperiode gemäß Paragraph 76 anzupassen
sind. Paragraph 75 verlangt jedoch die Angabe der Änderung.
81. Ein Unternehmen hat auf
die Arten der Produkte und Dienstleistungen, die in jedem
berichtspflichtigen Geschäftssegment einbezogen sind, und auf
die Zusammensetzung jedes primären oder sekundären
berichtspflichtigen geografischen Segments, hinzuweisen, wenn
dies nicht sonst in den Abschlüssen oder anderswo im
Geschäftsbericht angegeben ist.
82. Um die Auswirkungen solcher
Umstände, wie Veränderungen der Nachfrage, Änderungen der
Preise von Vorleistungen oder anderen Faktoren der Produktion
und die Entwicklung von alternativen Produkten und
Herstellungsprozessen auf ein Geschäftssegment, einzuschätzen,
ist es notwendig, die Tätigkeiten zu kennen, die dieses
Segment umgeben. Um die Auswirkungen von Änderungen der
wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen auf die
Risiken und die Eigenkapitalverzinsung eines geografischen
Segments einzuschätzen, ist es ebenso wichtig, die
Zusammensetzung dieses geografischen Segments zu kennen.
83. Früher dargestellte Segmente,
die nicht länger die quantitativen Schwellenwerte erreichen,
sind nicht gesondert darzustellen. Sie können diese
Schwellenwerte beispielsweise auf Grund eines
Nachfragerückganges oder eines Wechsels der
Managementstrategie oder auf Grund der Veräußerung eines
Teiles Tätigkeiten des Segments oder der Zusammenfassung mit
anderen Segmenten, nicht länger erreichen. Weiterhin kann eine
Erläuterung, warum ein früher berichtspflichtiges Segment
nicht mehr dargestellt wird, auch nützlich für die Bestätigung
von Erwartungen bezüglich schrumpfender Märkte und Änderungen
der Unternehmensstrategien sein.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens
84. Dieser International
Accounting Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Juli 1998 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein
Unternehmen diesen Standard anstatt des ursprünglichen IAS 14
für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Juli 1998
beginnen, so ist dies anzugeben. Wenn Abschlüsse
Vergleichsinformationen für Berichtsperioden vor der
erstmaligen Pflichtanwendung oder für die freiwillige
Anwendung dieses Standard beinhalten, ist eine Anpassung der
darin einbezogenen Segmentdaten zur Erfüllung der
Anforderungen dieses Standards erforderlich, solange es nicht
unzweckmäßig ist, dies zu tun; in einem solchen Fall ist dies
anzugeben.
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