|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die
Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12
bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis
14, 18 bis 27 und 30 bis 33
Inhalt |
|
- |
Dieser
überarbeitete Standard ersetzt IAS 17 (überarbeitet 1997) Leasingverhältnisse
und ist erstmals in der
ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere
Anwendung wird empfohlen.
Zielsetzung
1.
Die Zielsetzung dieses Standards ist es, Leasingnehmern und
Leasinggebern sachgerechte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
und Angabepflichten vorzuschreiben, die in Verbindung mit
Leasingverhältnissen anzuwenden sind.
Anwendungsbereich
2.
Dieser Standard ist bei der Bilanzierung von allen
Leasingverhältnissen anzuwenden, außer:
(a)
Leasingverhältnissen in Bezug auf die Entdeckung und
Verarbeitung von Mineralien, Öl, Erdgas und ähnlichen nicht
regenerativen Ressourcen; und
(b)
Lizenzvereinbarungen beispielsweise über Filme,
Videoaufnahmen, Theaterstücke, Manuskripte, Patente und Urheberrechte.
Dieser
Standard ist jedoch nicht anzuwenden als Bewertungsgrundlage
für:
(a)
von Leasingnehmern gehaltene Immobilien, die als
Finanzinvestition bilanziert werden (siehe IAS 40 Als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien);
(b)
als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die von
Leasinggebern im Rahmen eines Operating- Leasingverhältnisses
vermietet werden (siehe IAS 40);
(c)
biologische Vermögenswerte, die von Leasingnehmern im
Rahmen eines Finanzierungs-Leasingverhältnisses gehalten
werden (siehe IAS 41 Landwirtschaft); oder
(d)
biologische Vermögenswerte, die von Leasinggebern im Rahmen
eines Operating-Leasingverhältnisses vermietet werden
(siehe IAS 41).
3.
Dieser Standard wird auf Vereinbarungen angewendet, die das
Recht auf die Nutzung von Vermögenswerten übertragen, auch
wenn wesentliche Leistungen des Leasinggebers in Verbindung
mit dem Einsatz oder der Erhaltung solcher Vermögenswerte
erforderlich sind. Dieser Standard findet keine Anwendung auf
Vereinbarungen, die Dienstleistungsverträge sind,
die nicht das Nutzungsrecht an Vermögenswerten von einem
Vertragspartner auf den anderen übertragen.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|