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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die
Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12
bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis
14, 18 bis 27 und 30 bis 33
Inhalt |
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Definitionen
4.
Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der
angegebenen Bedeutung verwendet:
Ein
Leasingverhältnis ist eine Vereinbarung, bei der der
Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen eine Zahlung oder eine
Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung eines
Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum überträgt.
Ein
Finanzierungsleasing ist ein Leasingverhältnis, bei dem im
Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken
und Chancen eines Vermögenswertes übertragen werden. Dabei
kann letztendlich das Eigentumsrecht übertragen werden
oder nicht.
Ein
Operating-Leasingverhältnis ist ein Leasingverhältnis, bei
dem es sich nicht um ein Finanzierungsleasing handelt.
Ein
unkündbares Leasingverhältnis ist ein Leasingverhältnis,
das nur aufgelöst werden kann, wenn:
(a)
ein unwahrscheinliches Ereignis eintritt;
(b)
der Leasinggeber seine Einwilligung dazu gibt;
(c)
der Leasingnehmer mit demselben Leasinggeber ein neues
Leasingverhältnis über denselben oder einen entsprechenden
Vermögenswert eingeht; oder
(d)
durch den Leasingnehmer ein derartiger zusätzlicher Betrag
zu zahlen ist, dass schon bei Vertragsbeginn die Fortführung
des Leasingverhältnisses hinreichend sicher ist.
Als
Beginn des Leasingverhältnisses gilt der frühere der
beiden folgenden Zeitpunkte: der Tag der Leasingvereinbarung
oder der Tag, an dem sich die
Vertragsparteien über die wesentlichen Bestimmungen der
Leasingvereinbarung geeinigt
haben. Zu diesem Zeitpunkt:
(a)
wird ein Leasingverhältnis entweder als
Operating-Leasingverhältnis oder als Finanzierungsleasing klassifiziert; und
(b)
im Falle eines Finanzierungsleasings werden die zu Beginn
der Laufzeit des Leasingverhältnisses anzusetzenden Beträge
bestimmt.
Der
Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses ist der Tag,
ab dem der Leasingnehmer Anspruch auf die Ausübung seines
Nutzungsrechts am Leasinggegenstand hat. Dies entspricht dem
Tag des erstmaligen Ansatzes des Leasingverhältnisses
(d. h. der entsprechenden Vermögenswerte, Schulden,
Erträge oder Aufwendungen, die sich aus dem
Leasingverhältnis ergeben).
Die
Laufzeit des Leasingverhältnisses umfasst die unkündbare
Zeitperiode, für die sich der Leasingnehmer vertraglich verpflichtet
hat, den Vermögenswert zu mieten, sowie weitere Zeiträume,
für die der Leasingnehmer mit oder ohne
weitere Zahlungen eine Option ausüben kann, wenn zu Beginn
des Leasingverhältnisses die Inanspruchnahme der
Option durch den Leasingnehmer hinreichend sicher ist.
Die
Mindestleasingzahlungen sind diejenigen Zahlungen, welche
der Leasingnehmer während der Laufzeit des
Leasingverhältnisses zu leisten hat
oder zu denen er herangezogen werden kann, außer bedingten
Mietzahlungen, Aufwand für
Dienstleistungen und Steuern, die der Leasinggeber zu zahlen
hat und die ihm erstattet werden, sowie:
(a)
beim Leasingnehmer alle von ihm oder von einer mit ihm
verbundenen Partei garantierten Beträge; oder
(b)
beim Leasinggeber jegliche Restwerte, die ihm garantiert
wurden, entweder:
(i)
vom Leasingnehmer;
(ii)
von einer mit dem Leasingnehmer verbundenen Partei; oder
(iii)
von einer vom Leasinggeber unabhängigen dritten Partei, die
finanziell in der Lage ist, den Verpflichtungen der
Garantie nachzukommen.
Besitzt
der Leasingnehmer allerdings für den Vermögenswert eine
Kaufoption zu einem Preis, der erwartungsgemäß deutlich
niedriger als der zum möglichen Optionsausübungszeitpunkt
beizulegende Zeitwert ist, so dass bereits bei
Leasingbeginn die Ausübung der Option hinreichend sicher ist,
dann umfassen die Mindestleasingzahlungen die
während der Laufzeit des Leasingverhältnisses bis zum
erwarteten Ausübungszeitpunkt dieser Kaufoption zu zahlenden
Mindestraten sowie die für ihre Ausübung erforderliche
Zahlung.
Der
beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem zwischen
sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen
Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine
Schuld beglichen werden könnte.
Die
wirtschaftliche Nutzungsdauer ist entweder:
(a)
der Zeitraum, in dem ein Vermögenswert voraussichtlich von
einem oder mehreren Nutzern wirtschaftlich nutzbar ist; oder
(b)
die voraussichtlich durch den Vermögenswert von einem oder
mehreren Nutzern zu erzielende Anzahl an Produktionseinheiten
oder ähnlichen Maßgrößen.
Die
Nutzungsdauer ist der geschätzte verbleibende Zeitraum ab dem
Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses,ohne
Beschränkung durch die Laufzeit des Leasingverhältnisses,
über den der im Vermögenswert enthaltene wirtschaftliche Nutzen
voraussichtlich vom Unternehmen verbraucht wird.
Der
garantierte Restwert ist:
(a)
beim Leasingnehmer der Teil des Restwertes, der vom
Leasingnehmer oder von einer mit dem Leasingnehmer verbundenen
Partei garantiert wurde (der Betrag der Garantie ist der
Höchstbetrag, der im Zweifelsfall zu zahlen ist); und
(b)
beim Leasinggeber der Teil des Restwertes, der vom
Leasingnehmer oder einer vom Leasinggeber unabhängigen dritten
Partei garantiert wurde, die finanziell in der Lage ist, den
Verpflichtungen der Garantie nachzukommen.
Der
nicht garantierte Restwert ist derjenige Teil des Restwertes
des Leasinggegenstandes, dessen Realisierung durch den
Leasinggeber nicht gesichert ist oder nur durch eine mit dem
Leasinggeber verbundene Partei garantiert wird.
Die
anfänglichen direkten Kosten sind zusätzliche Kosten, die
direkt den Verhandlungen und dem Abschluss eines Leasingvertrags
zugerechnet werden können, mit Ausnahme derartiger Kosten,
die Herstellern oder Händlern als Leasinggebern
entstehen.
Die
Bruttoinvestition in ein Leasingverhältnis ist die Summe aus:
(a)
den vom Leasinggeber im Rahmen eines Finanzierungsleasings zu
erhaltenen Mindestleasingzahlungen und
(b)
einem nicht garantierten Restwert, der zugunsten des
Leasinggebers anfällt.
Die
Nettoinvestition in ein Leasingverhältnis ist die
Bruttoinvestition in ein Leasingverhältnis abgezinst mit dem Zinssatz,
der dem Leasingverhältnis zugrunde liegt.
Der
noch nicht realisierte Finanzertrag bezeichnet die Differenz
zwischen:
(a)
der Bruttoinvestition in ein Leasingverhältnis und
(b)
der Nettoinvestition in ein Leasingverhältnis.
Der
dem Leasingverhältnis zugrunde liegende Zinssatz ist der
Abzinsungssatz, bei dem zu Beginn des Leasingverhältnisses die
Summe der Barwerte (a) der Mindestleasingzahlungen und (b) des
nicht garantierten Restwertes der
Summe (i) des beizulegenden Zeitwertes des Leasinggegenstandes
und (ii) der anfänglichen direkten Kosten des Leasinggebers
entspricht.
Der
Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers ist derjenige
Zinssatz, den der Leasingnehmer bei einem vergleichbaren Leasingverhältnis
zahlen müsste, oder, wenn dieser nicht ermittelt werden kann,
derjenige Zinssatz, den der
Leasingnehmer zu Beginn des Leasingverhältnisses vereinbaren
müsste, wenn er für den Kauf des Vermögenswertes Fremdkapital
für die gleiche Dauer und mit der gleichen Sicherheit
aufnehmen würde.
Eine
bedingte Mietzahlung ist der Teil der Leasingzahlungen in
einem Leasingverhältnis, der im Betrag nicht festgelegt ist,
sondern von dem zukünftigen Wert eines anderen Faktors als
des Zeitablaufs abhängt (beispielsweise zukünftige
Verkaufsquote, zukünftige Nutzungsintensität, zukünftige
Preisindizes, zukünftige Marktzinssätze).
5.
Eine Leasingvereinbarung oder -verpflichtung kann eine
Bestimmung enthalten, nach der die Leasingzahlungen angepasst
werden, wenn zwischen dem Beginn des Leasingverhältnisses und
dem Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses Änderungen
der Bau- oder Erwerbskosten für den Leasinggegenstand oder
Änderungen anderer Kosten oder Wertmaßstäbe, wie
beispielsweise der allgemeinen Preisniveaus, oder der Kosten
des Leasinggebers zur Finanzierung des Leasingverhältnisses
eintreten. Für die Zwecke dieses Standards sind die
Auswirkungen solcher Änderungen so
zu behandeln, als hätten sie zu Beginn des
Leasingverhältnisses stattgefunden.
6.
Die Definition eines Leasingverhältnisses umfasst
Vertragstypen für die Miete eines Vermögenswertes, die dem
Mieter bei Erfüllung der vereinbarten Konditionen eine Option
zum Erwerb der Eigentumsrechte an dem Vermögenswert
einräumen. Diese Verträge
werden manchmal als Mietkaufverträge bezeichnet.
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