Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1864/2005 und Verordnung (EG) Nr.
108/2006.
Darstellung
Schulden und Eigenkapital (siehe auch Paragraphen AG25-AG29)
15.
Der Emittent eines
Finanzinstruments hat das Finanzinstrument oder dessen
Bestandteile beim erstmaligen Ansatz als
finanzielle Verbindlichkeit, als finanziellen Vermögenswert
oder als Eigenkapitalinstrument entsprechend der wirtschaftlichen
Substanz der vertraglichen Vereinbarung und den
Begriffsbestimmungen für finanzielle Verbindlichkeiten, finanzielle
Vermögenswerte und Eigenkapitalinstrumente zu klassifizieren.
16.
Bei Anwendung der Begriffsbestimmungen in Paragraph 11 zur
Einstufung eines Finanzinstruments als Eigenkapitalinstrument oder
als finanzielle Verbindlichkeit ist dann, und nur dann ein
Eigenkapitalinstrument gegeben, wenn die nachfolgenden
Bedingungen (a) und (b) erfüllt sind.
(a)
Das Finanzinstrument beinhaltet keine vertragliche
Verpflichtung,
(i)
flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen
Vermögenswert an ein anderes Unternehmen abzugeben; oder
(ii)
finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle
Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu
potenziell nachteiligen
Bedingungen für den Emittenten auszutauschen.
(b)
Kann das Finanzinstrument in den Eigenkapitalinstrumenten
des Emittenten erfüllt werden, handelt es sich um:
(i)
ein nicht derivatives Finanzinstrument, das keine
vertragliche Verpflichtung seitens des Emittenten
beinhaltet, eine variable
Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumenten abzugeben; oder
(ii)
ein Derivat, das vom Emittenten nur durch den Austausch
eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen
Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl eigener
Eigenkapitalinstrumente erfüllt wird. In diesem
Sinne beinhalten die Eigenkapitalinstrumente eines
Emittenten keine Instrumente, die selbst Verträge über
den künftigen Empfang oder die künftige Abgabe von
Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten darstellen.
Eine
vertragliche Verpflichtung, einschließlich einer aus einem
Derivat entstehenden vertraglichen Verpflichtung, die zum
künftigen Empfang oder zur künftigen Abgabe von
Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten führen wird oder kann,
jedoch nicht die vorstehenden Bedingungen (a) und (b)
erfüllt, ist kein Eigenkapitalinstrument.
Keine vertragliche Verpflichtung zur Abgabe von flüssigen
Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten (Paragraph)
16(a))
17.
Ein Hauptmerkmal für die Abgrenzung von finanziellen
Verbindlichkeiten gegenüber Eigenkapitalinstrumenten besteht in
der vertraglichen Verpflichtung einer Vertragspartei (des
Emittenten) des Finanzinstruments entweder zur Abgabe von
flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten
an die andere Vertragspartei (den Inhaber) oder zum Tausch
von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen
Verbindlichkeiten mit dem Inhaber unter für den Emittenten potenziell
nachteiligen Bedingungen. Obwohl der Inhaber eines
Eigenkapitalinstruments zum Empfang einer anteiligen
Dividende oder anderer Gewinnausschüttungen aus dem
Eigenkapital berechtigt sein kann, unterliegt der Emittent
keiner vertraglichen Verpflichtung zu derartigen
Ausschüttungen, da ihm die Abgabe von flüssigen Mitteln oder
anderen finanziellen Vermögenswerten an eine andere
Vertragspartei nicht vorgeschrieben werden kann.
18.
Die wirtschaftliche Substanz eines Finanzinstruments und nicht
allein seine rechtliche Gestaltung bestimmt die
Klassifizierung in der Bilanz des
Unternehmens. Die wirtschaftliche Substanz und die rechtliche
Gestaltung stimmen in der Regel,
jedoch nicht immer, überein. So nehmen einige
Finanzinstrumente die rechtliche Gestalt von Eigenkapital an, stellen
aber auf Grund ihrer wirtschaftlichen Substanz
Verbindlichkeiten dar, andere Finanzinstrumente kombinieren die
Merkmale von Eigenkapitalinstrumenten mit denen von
finanziellen Verbindlichkeiten. Beispiele:
(a)
Eine Vorzugsaktie, die den obligatorischen Rückkauf durch
den Emittenten zu einem festen oder festzulegenden Geldbetrag
und zu einem fest verabredeten oder zu bestimmenden
Rücknahmezeitpunkt vorsieht oder dem Inhaber das
Recht einräumt, vom Emittenten den Rückkauf des
Finanzinstruments zu bzw. nach einem bestimmten Termin
und zu einem festen oder festzulegenden Geldbetrag zu
verlangen, ist als finanzielle Verbindlichkeit zu klassifizieren.
(b)
Ein Finanzinstrument, das den Inhaber zur Rückgabe an den
Emittenten gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte
berechtigt („kündbares Instrument“), stellt eine
finanzielle Verbindlichkeit dar. Dies ist selbst
dann der Fall, wenn der Betrag an flüssigen Mitteln oder
anderen finanziellen Vermögenswerten auf der Grundlage
eines Indexes oder einer anderen veränderlichen
Bezugsgröße ermittelt wird oder wenn der Inhaber auf
Grund der rechtlichen Gestaltung des kündbaren
Finanzinstruments einen Residualanspruch an den Vermögenswerten
des Emittenten hat. Wenn der Inhaber über das Wahlrecht
verfügt, das Finanzinstrument gegen flüssige
Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an den
Emittenten zurückzugeben, erfüllt das kündbare Finanzinstrument
die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit.
Beispielsweise können offene Investmentfonds, Unit
Trusts, Personengesellschaften und bestimmte
Genossenschaften ihre Anteilseigner bzw. Gesellschafter mit dem
Recht ausstatten, ihre Anteile an dem Emittenten jederzeit
gegen flüssige Mittel in Höhe ihres jeweiligen Anteils
am Eigenkapital des Emittenten einzulösen. Eine
Klassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit schließt jedoch
die Verwendung von beschreibenden Zusätzen wie „Inventarwert
pro Anteil“ und „Änderung des Inventarwertes pro
Anteil“ im Abschluss eines Unternehmens, das über kein
gezeichnetes Kapital verfügt (wie dies bei einigen Investmentfonds
und Unit Trusts der Fall ist, siehe erläuterndes Beispiel
7), oder die Verwendung zusätzlicher Angaben,
aus denen hervorgeht, dass die Gesamtheit der von den
Anteilseignern gehaltenen Anteile Posten wie
Rücklagen, die der Definition von Eigenkapital entsprechen,
und kündbare Finanzinstrumente, die dieser Definition nicht
entsprechen, umfasst, nicht aus.
19.
Sofern ein Unternehmen nicht über ein uneingeschränktes
Recht verfügt, sich bei der Erfüllung einer vertraglichen
Verpflichtung der Abgabe von
flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten
zu entziehen, erfüllt diese Verpflichtung
die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit. Beispiele:
(a)
Eine Beschränkung bezüglich der Fähigkeit des
Unternehmens, der vertraglichen Verpflichtung nachzukommen, wie
beispielsweise der fehlende Zugang zur Fremdwährung oder
die Notwendigkeit, eine Zahlungsgenehmigung von
einer Aufsichtsbehörde zu erlangen, entbindet das
Unternehmen nicht von seiner vertraglichen Verpflichtung bzw.
beeinträchtigt nicht das vertragliche Recht des Inhabers
bezüglich des Finanzinstruments.
(b)
Eine vertragliche Verpflichtung, die nur dann zu erfüllen
ist, wenn eine Vertragspartei ihr Rückkaufsrecht in Anspruch
nimmt, stellt eine finanzielle Verbindlichkeit dar, weil das
Unternehmen nicht über das uneingeschränkte Recht
verfügt, sich der Abgabe von flüssigen Mitteln oder
anderen finanziellen Vermögenswerten zu entziehen.
20.
Ein Finanzinstrument, das nicht ausdrücklich eine
vertragliche Verpflichtung zur Abgabe von flüssigen Mitteln
oder anderen finanziellen
Vermögenswerten begründet, kann eine solche Verpflichtung
jedoch indirekt über die Vertragsbedingungen begründen.
Beispiele:
(a)
Ein Finanzinstrument kann eine nicht finanzielle
Verpflichtung beinhalten, die dann, und nur dann, zu
erfüllen ist, wenn das
Unternehmen keine Ausschüttung vornimmt oder das Instrument
nicht zurückkauft. Kann das Unternehmen
die Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen
Vermögenswerten nur durch Erfüllung der
nicht finanziellen Verpflichtung umgehen, ist das
Finanzinstrument als finanzielle Verbindlichkeit
einzustufen.
(b)
Ein Finanzinstrument ist eine finanzielle Verbindlichkeit,
wenn vorgesehen ist, dass die Erfüllung seitens des Unternehmens
durch die Abgabe von
(i)
flüssigen Mittel oder anderen finanziellen
Vermögenswerten oder
(ii)
eigenen Anteilen, deren Wert wesentlich höher als der
Wert der flüssigen Mittel oder anderen finanziellen Vermögenswerte
angesetzt wird, erfolgt.
Das
Unternehmen ist zwar vertraglich nicht ausdrücklich zur
Lieferung von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten
verpflichtet, doch wird es sich auf Grund des Wertes der
Anteile für einen Ausgleich in bar
entscheiden. In jedem Fall wird dem Inhaber der
wirtschaftlichen Substanz nach der Erhalt eines Betrags
zugesichert, der mindestens dem
bei Wahl einer Vertragserfüllung in bar zu entrichtenden
Betrag entspricht (siehe Paragraph
21).