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Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1864/2005 und Verordnung (EG) Nr.
108/2006.
Inhalt |
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Erfüllung in Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens (Paragraph 16(b))
21.
Der Umstand, dass ein Vertrag zum Empfang oder zur Abgabe von
Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens führen kann,
ist allein nicht ausreichend, um ihn als
Eigenkapitalinstrument zu klassifizieren. Ein Unternehmen kann
vertraglich berechtigt oder
verpflichtet sein, eine variable Anzahl eigener Anteile oder
anderer Eigenkapitalinstrumente zu
empfangen oder abzugeben, deren Höhe so bemessen wird, dass
der beizulegende Zeitwert der zu empfangenden oder
abzugebenden Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens dem in
Bezug auf das vertragliche Recht oder die vertragliche Verpflichtung
festgelegten Betrag entspricht. Das vertragliche Recht oder
die vertragliche Verpflichtung kann sich
auf einen festen Betrag oder auf einen ganz oder teilweise in
Abhängigkeit von einer anderen Variablen als dem Marktpreis
der Eigenkapitalinstrumente (z. B. einem Zinssatz, einem
Warenpreis oder dem Preis für ein Finanzinstrument) schwankenden
Betrag beziehen. Zwei Beispiele hierfür sind (a) ein Vertrag
zur Abgabe von Eigenkapitalinstrumenten eines
Unternehmens im Wert von WE 100 (*) und (b) ein Vertrag zur
Abgabe von Eigenkapitalinstrumenten des
Unternehmens im Wert von 100 Unzen Gold. Obgleich ein
derartiger Vertrag durch die Lieferung von
Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden muss oder kann,
stellt er eine finanzielle Verbindlichkeit des Unternehmens dar.
Es handelt sich um kein Eigenkapitalinstrument, weil das
Unternehmen zur Erfüllung des Vertrags eine variable Anzahl
von Eigenkapitalinstrumenten verwendet. Dementsprechend
begründet der Vertrag keinen Residualanspruch an
den Vermögenswerten des Unternehmens nach Abzug aller
Schulden.
(*)
In diesem Standard werden Geldbeträge in „Währungseinheiten“
(WE) angegeben.
22.
Ein Vertrag, zu dessen Erfüllung das Unternehmen eine feste
Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten gegen einen festen Betrag
an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen
Vermögenswerten (erhält oder) abgibt, ist als
Eigenkapitalinstrument zu
klassifizieren. Beispielsweise stellt eine ausgegebene
Aktienoption, die die Vertragspartei gegen Entrichtung eines
festgelegten Preises oder eines festgelegten Kapitalbetrags
einer Anleihe zum Kauf einer festen Anzahl von Aktien
des Unternehmens berechtigt, ein Eigenkapitalinstrument dar.
Änderungen des beizulegenden Zeitwertes eines Vertrags
infolge von Schwankungen der Marktzinssätze, die keinerlei
Auswirkung auf den Berag der bei Vertragserfüllung zu
entrichtenden flüssigen Mittel oder anderen Vermögenswerte
haben, schließen die Einstufung des Vertrags als
Eigenkapitalinstrument nicht aus. Sämtliche erhaltenen
Vergütungen (wie beispielsweise das Agio auf eine
geschriebene Option oder ein
Optionsschein auf die eigenen Aktien des Unternehmens) werden
direkt zum Eigenkapital hinzugerechnet. Sämtliche
entrichteten Vergütungen (wie beispielsweise das auf eine
erworbene Option gezahlte Agio) werden
direkt vom Eigenkapital abgezogen. Änderungen des
beizulegenden Zeitwertes eines Eigenkapitalinstruments sind
im Abschluss nicht auszuweisen.
23.
Ein Vertrag, der ein Unternehmen zum Kauf eigener
Eigenkapitalinstrumente gegen flüssige Mittel oder andere
finanzielle Vermögenswerte
verpflichtet, begründet eine finanzielle Verbindlichkeit in
Höhe des Barwertes des Rückkaufbetrags (beispielsweise
in Höhe des Barwertes des Rückkaufpreises eines
Termingeschäfts, des Ausübungskurses einer Option
oder eines anderen Rückkaufbetrags). Dies ist auch dann der
Fall, wenn der Vertrag selbst ein Eigenkapitalinstrument ist.
Ein Beispiel hierfür ist die aus einem Termingeschäft
entstehende Verpflichtung eines Unternehmens, eigene
Eigenkapitalinstrumente gegen flüssige Mittel
zurückzuerwerben. Beim erstmaligen Ansatz der finanziellen
Verbindlichkeit gemäß IAS 39
ist ihr beizulegender Zeitwert (der Barwert des
Rückkaufbetrags) aus dem Eigenkapital umzugliedern.
Anschließend erfolgt eine Bewertung der finanziellen
Verbindlichkeit gemäß IAS 39. Läuft der Vertrag aus,
ohne dass eine Lieferung erfolgt, wird der Buchwert der
finanziellen Verbindlichkeit wieder in das Eigenkapital umgegliedert.
Die vertragliche Verpflichtung eines Unternehmens zum Kauf
eigener Eigenkapitalinstrumente begründet auch
dann eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwertes
des Rückkaufbetrags, wenn die Kaufverpflichtung nur
bei Ausübung des Rückkaufrechts durch die Vertragspartei (z.
B. durch Inanspruchnahme einer geschriebenen Verkaufsoption,
welche die Vertragspartei zum Verkauf der
Eigenkapitalinstrumente an das Unternehmen zu einem festen
Preis berechtigt) zu erfüllen ist.
24.
Ein Vertrag, zu dessen Erfüllung das Unternehmen eine feste
Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten gegen einen variablen Betrag
an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen
Vermögenswerten hingibt oder erhält, ist als finanzieller Vermögenswert
bzw. als finanzielle Verbindlichkeit zu klassifizieren. Ein
Beispiel ist ein Vertrag, bei dem das Unternehmen 100
Eigenkapitalinstrumente gegen flüssige Mittel im Wert von 100
Unzen Gold liefert.
Bedingte
Erfüllungsvereinbarungen
25.
Ein Finanzinstrument kann das Unternehmen zur Abgabe von
flüssigen Mitteln oder anderen Vermögenswerten oder zu
einer anderen als finanzielle Verbindlichkeit einzustufenden
Erfüllung verpflichten, die vom Eintreten oder Nichteintreten
unsichererer künftiger
Ereignisse (oder dem Ausgang unsicherer Umstände), die
außerhalb der Kontrolle sowohl
des Emittenten als auch des Inhabers des Instruments liegen,
abhängig sind. Hierzu zählen beispielsweise Änderungen eines
Aktienindex, Verbraucherpreisindex, Zinssatzes oder
steuerlicher Vorschriften oder die künftigen Erträge, das
Periodenergebnis oder der Verschuldungsgrad des Emittenten.
Der Emittent eines solchen Instruments verfügt nicht über
das uneingeschränkte Recht, sich der Abgabe von flüssigen
Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten (oder
einer anderen als finanzielle Verbindlichkeit einzustufenden
Erfüllung des Vertrags) zu entziehen. Aus diesem Grund
liegt eine finanzielle Verbindlichkeit des Emittenten vor, es
sei denn:
(a)
der Teil der bedingten Erfüllungsvereinbarung, der eine
Erfüllung in flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten
(oder eine andere als finanzielle Verbindlichkeit
einzustufende Art der Erfüllung) erforderlich machen
könnte, ist nicht echt; oder
(b)
der Emittent kann nur im Falle seiner Liquidation gezwungen
werden, die Verpflichtung in flüssigen Mitteln oder anderen
finanziellen Vermögenswerten (oder auf eine andere als
finanzielle Verbindlichkeit einzustufende Weise) zu
erfüllen.
Erfüllungswahlrecht
26.
Ein Derivat, das
einer Vertragspartei die Art der Erfüllung frei stellt (der
Emittent oder Inhaber kann sich z. B. für einen
Ausgleich in bar oder durch den Tausch von Aktien gegen
flüssige Mittel entscheiden), stellt einen finanziellen Vermögenswert
oder eine finanzielle Verbindlichkeit dar, soweit nicht alle
Erfüllungsalternativen zu einer Klassifizierung
als Eigenkapitalinstrument führen würden.
27.
Ein Beispiel für ein als finanzielle Verbindlichkeit
einzustufendes Derivat mit Erfüllungswahlrecht ist eine
Aktienoption, bei der der
Emittent die Wahl hat, ob die Erfüllung in bar oder durch den
Tausch eigener Aktien gegen flüssige Mittel erfolgen
soll. Ähnliches gilt für einige Verträge über den Kauf
oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens gegen Eigenkapitalinstrumente
des Unternehmens, die ebenfalls in den Anwendungsbereich
dieses Standards fallen, da sie wahlweise
durch Lieferung des nicht finanziellen Postens oder durch
einen Ausgleich in bar oder anderen finanziellen Vermögenswerten
erfüllt werden können (siehe Paragraphen 8-10). Solche
Verträge sind finanzielle Vermögenswerte oder
finanzielle Verbindlichkeiten und keine
Eigenkapitalinstrumente.
Zusammengesetzte Finanzinstrumente (siehe auch Paragraphen
AG30 - AG35 und erläuternde Beispiele 9-12)
28.
Der Emittent eines
nicht derivativen Finanzinstruments hat anhand der Konditionen
des Finanzinstruments festzustellen, ob
das Instrument sowohl eine Fremd- als auch eine
Eigenkapitalkomponente aufweist. Diese Komponenten sind
zu trennen und als finanzielle Verbindlichkeiten, finanzielle
Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente gemäß
Paragraph 14 zu klassifizieren.
29.
Ein Unternehmen hat die Komponenten eines Finanzinstruments,
das (a) eine finanzielle Verbindlichkeit des Unternehmens begründet
und (b) dem Inhaber des Instruments eine Option auf dessen
Wandlung in ein Eigenkapitalinstrument des
Unternehmens garantiert, getrennt zu erfassen.
Wandelschuldverschreibungen oder ähnliche durch den Inhaber
in eine feste Anzahl von Stammaktien des Unternehmens
wandelbare Instrumente sind Beispiele für zusammengesetzte Finanzinstrumente.
Aus Sicht des Unternehmens besteht ein solches Instrument aus
zwei Komponenten: einer
finanziellen Verbindlichkeit (einer vertraglichen Vereinbarung
zur Lieferung von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen
Vermögenswerten) und einem Eigenkapitalinstrument (einer
Kaufoption, die dem Inhaber für einen bestimmten
Zeitraum das Recht auf Wandlung in eine feste Anzahl von
Stammaktien des Unternehmens garantiert). Die
wirtschaftlichen Effekte der Emission eines solchen
Finanzinstruments stimmen in materieller Hinsicht mit den Effekten
überein, die mit der Emission eines Schuldinstruments mit
vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit, das gleichzeitig mit
einem Bezugsrecht auf Stammaktien verknüpft ist, oder die mit
der Emission eines Schuldinstruments mit abtrennbaren
Optionsscheinen zum Erwerb von Aktien verbunden sind.
Dementsprechend hat ein Unternehmen in allen
Fällen dieser Art die Fremd- und die Eigenkapitalkomponenten
getrennt in seiner Bilanz auszuweisen.
30.
Die Klassifizierung der Fremd- und Eigenkapitalkomponenten
eines wandelbaren Instruments wird nicht revidiert, wenn sich
die Wahrscheinlichkeit ändert, dass die Tauschoption
wahrgenommen wird; dies gilt auch dann, wenn die Wahrnehmung der
Tauschoption für einige Inhaber wirtschaftlich vorteilhaft
erscheint. Die Inhaber handeln nicht immer in der
erwarteten Weise, weil zum Beispiel die steuerlichen Folgen
aus der Wandlung bei jedem Inhaber unterschiedlich sein
können. Darüber hinaus unterliegt die Wahrscheinlichkeit der
Wandlung zeitlichen Veränderungen. Die vertragliche Verpflichtung
des Unternehmens zu künftigen Zahlungen bleibt offen stehend,
bis sie durch Wandlung, Fälligkeit des
Instruments oder andere Umstände getilgt ist.
31.
IAS 39 behandelt die Bewertung finanzieller Vermögenswerte
und finanzieller Verbindlichkeiten. Eigenkapitalinstrumente sind
Finanzinstrumente, die einen Residualanspruch an den
Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug
aller dazugehörigen Schulden begründen. Bei der Verteilung
des erstmaligen Buchwertes eines zusammengesetzten Finanzinstruments
auf die Eigen- und Fremdkapitalkomponenten wird der
Eigenkapitalkomponente der Restwert zugewiesen,
der sich nach Abzug des getrennt für die Schuldkomponente
ermittelten Betrags vom beizulegenden Zeitwert
des gesamten Instruments ergibt. Der Wert der derivativen
Ausstattungsmerkmale (z. B. einer Kaufoption), die in
ein zusammengesetztes Finanzinstrument eingebettet sind und
keine Eigenkapitalkomponente darstellen (z. B. eine Option
zur Umwandlung in ein Eigenkapitalinstrument) wird der
Schuldkomponente hinzugerechnet. Die Summe der Buchwerte,
die für die Fremd- und die Eigenkapitalkomponente beim
erstmaligen Ansatz in der Bilanz ermittelt werden, ist
in jedem Fall gleich dem beizulegenden Zeitwert, der für das
Finanzinstrument als Ganzes anzusetzen wäre. Durch
den getrennten erstmaligen Ansatz der Komponenten des
Instruments entstehen keine Gewinne oder Verluste.
32.
Bei dem in Paragraph 31 beschriebenen Ansatz bestimmt der
Emittent einer in Stammaktien wandelbaren Anleihe zunächst
den Buchwert der Schuldkomponente, indem er den beizulegenden
Zeitwert einer ähnlichen, nicht mit einer Eigenkapitalkomponente
verbundenen Verbindlichkeit (einschließlich aller
eingebetteten derivativen Ausstattungsmerkmale ohne
Eigenkapitalcharakter) ermittelt. Der Buchwert eines
Eigenkapitalinstruments, der durch die Option auf Wandlung
des Instruments in Stammaktien repräsentiert wird, ergibt
sich danach durch Subtraktion des beizulegenden Zeitwertes
der finanziellen Verbindlichkeit vom beizulegenden Zeitwert
des gesamten zusammengesetzten Finanzinstruments.
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