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Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1864/2005 und Verordnung (EG) Nr.
108/2006.
Inhalt |
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Eigene
Anteile (siehe auch Paragraph AG36)
33.
Erwirbt ein Unternehmen
seine eigenen Eigenkapitalinstrumente zurück, so sind diese
Instrumente („eigene Anteile“)
vom Eigenkapital abzuziehen. Der Kauf, Verkauf, die Ausgabe
oder Einziehung von eigenen Eigenkapitalinstrumenten werden
nicht erfolgswirksam erfasst. Solche eigenen Anteile können
vom Unternehmen selbst oder von
anderen Konzernunternehmen erworben und gehalten werden. Alle
gezahlten oder erhaltenen Gegenleistungen sind
direkt im Eigenkapital zu erfassen.
34.
Der Betrag der gehaltenen eigenen Anteile ist gemäß IAS 1 Darstellung
des Abschlusses in der Bilanz
oder im Anhang gesondert
auszuweisen. Beim Rückerwerb eigener Eigenkapitalinstrumente
von nahe stehende Unternehmen und Personen sind
die Angabepflichten gemäß IAS 24 Angaben
über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen zu
beachten.
Zinsen, Dividenden, Verluste und Gewinne (sieh auch Paragraph AG37)
35.
Zinsen, Dividenden,
Verluste und Gewinne im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten
oder einem ihrer Komponenten, die finanzielle
Verbindlichkeiten darstellen, sind im Periodenergebnis als
Erträge bzw. Aufwendungen zu erfassen. Ausschüttungen an
Inhaber eines Eigenkapitalinstruments sind, gemindert um
alle damit verbundenen Ertragssteuervorteile, vom
Unternehmen direkt vom Eigenkapital abzusetzen. Die
Transaktionskosten einer Eigenkapitaltransaktion, mit
Ausnahme der Kosten für die Ausgabe eines
Eigenkapitalinstruments, die einem Unternehmenserwerb direkt
zuzurechnen sind (und nach
IFRS 3 bilanziert werden), sind, gemindert um alle damit
verbundenen
Ertragssteuervorteile, als Abzug vom Eigenkapital zu
bilanzieren.
36.
Die Klassifizierung eines Finanzinstruments als finanzielle
Verbindlichkeit oder als Eigenkapitalinstrument ist
ausschlaggebend dafür, ob die
mit diesem Instrument verbundenen Zinsen, Dividenden, Verluste
und Gewinne im Periodenergebnis als
Erträge oder Aufwendungen erfasst werden. Daher sind auch
Dividendenausschüttungen für Anteile, die insgesamt
als Schulden angesetzt wurden, genauso wie beispielsweise
Zinsen für eine Anleihe als Aufwand zu erfassen. Entsprechend
sind auch mit dem Rückkauf oder der Refinanzierung von
finanziellen Verbindlichkeiten verbundene Gewinne
oder Verluste im Periodenergebnis zu erfassen, während
hingegen der Rückkauf oder die Refinanzierung von Eigenkapitalinstrumenten
als Bewegungen im Eigenkapital abgebildet werden. Änderungen
des beizulegenden Zeitwertes eines
Eigenkapitalinstruments sind im Abschluss nicht auszuweisen.
37.
Einem Unternehmen entstehen bei der Ausgabe oder beim Erwerb
eigener Eigenkapitalinstrumente in der Regel verschiedene Kosten.
Hierzu zählen beispielsweise Register- und andere
behördliche Gebühren, an Rechtsberater, Wirtschaftsprüfer und
andere professionelle Berater entrichtete Beträge,
Druckkosten und Börsenumsatzsteuern. Die Transaktionskosten
einer Eigenkapitaltransaktion sind als Abzug vom Eigenkapital
(gemindert um alle damit verbundenen Ertragssteuervorteile)
zu bilanzieren, soweit es sich um zusätzliche, der
Eigenkapitaltransaktion direkt zurechenbare Kosten
handelt, die andernfalls vermieden worden wären. Die Kosten
einer eingestellten Eigenkapitaltransaktion sind
als Aufwand zu erfassen.
38.
Transaktionskosten, die mit der Ausgabe eines
zusammengesetzten Finanzinstruments verbunden sind, sind den
Fremd- und Eigenkapitalkomponenten
des Finanzinstruments proportional zu der Zurechnung des
aufgenommenen Kapitals zuzuordnen.
Transaktionskosten, die sich insgesamt auf mehr als eine
Transaktion beziehen, beispielsweise Kosten eines gleichzeitigen
Zeichnungsangebots für neue Aktien und für die
Börsennotierung von bereits ausgegebenen Aktien, sind anhand
eines sinnvollen, bei ähnlichen Transaktionen verwendeten
Schlüssels auf die einzelnen Transaktionen umzulegen.
39.
Der Betrag der Transaktionskosten, der in der Periode als
Abzug vom Eigenkapital bilanziert wurde, ist nach IAS 1 Darstellung
des Abschlusses
gesondert
anzugeben. Die damit verbundenen Ertragssteuern, die direkt im
Eigenkapital erfasst sind, sind
in den Gesamtbetrag der dem Eigenkapital gutgeschriebenen oder
belasteten tatsächlichen und latenten Ertragssteuern
einzubeziehen, die gemäß IAS 12 Ertragssteuern
anzugeben sind.
40.
Als Aufwendungen eingestufte Dividenden können in der Gewinn-
und Verlustrechnung entweder mit Zinsaufwendungen für
andere Verbindlichkeiten in einem Posten zusammengefasst oder
gesondert ausgewiesen werden. Zusätzlich
zu den Anforderungen dieses Standards sind bei Zinsen und
Dividenden die Angabepflichten von IAS 1 und IFRS 7 zu
beachten. Sofern jedoch, beispielsweise im Hinblick
auf die steuerliche Abzugsfähigkeit, Unterschiede in der
Behandlung von Dividenden und Zinsen bestehen, ist ein
gesonderter Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung
wünschenswert. Bei den Berichtsangaben zu steuerlichen Einflüssen
sind die Anforderungen gemäß IAS 12 zu erfüllen.
41.
Gewinne und Verluste infolge von Änderungen des Buchwertes
einer finanziellen Verbindlichkeit sind selbst dann als Ertrag
oder Aufwand im Periodenergebnis zu erfassen, wenn sie sich
auf ein Instrument beziehen, das einen Residualanspruch auf
die Vermögenswerte des Unternehmens im Austausch gegen
flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte
begründet (siehe Paragraph 18(b)). Nach IAS 1 sind Gewinne
und Verluste, die durch die Neubewertung eines
derartigen Instruments entstehen, gesondert in der Gewinn- und
Verlustrechnung auszuweisen, wenn dies
für die Erläuterung der Ertragslage des Unternehmens
relevant ist.
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