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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 32 (2007)

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  Quelle

-

Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1864/2005 und Verordnung (EG) Nr. 108/2006.

  Inhalt

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Angaben

51.-95. [gestrichen]

Zeitpunkt des Inkrafttretens

96. Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Eine Anwendung dieses Standards für Berichtsperioden, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, ist jedoch nur bei zeitgleicher Anwendung von IAS 39 (herausgegeben im Dezember 2003) gestattet. Wenn ein Unternehmen diesen Standard für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.

97. Dieser Standard ist rückwirkend anzuwenden.

Rücknahme anderer Verlautbarungen

98. Dieser Standard ersetzt IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung, überarbeitet 2000.*

* Im August 2005 verlagerte der IASB alle Angabepflichten in Bezug auf Finanzinstrumente nach IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben.

99. Dieser Standard ersetzt die folgenden Interpretationen:

(a) SIC-5 Klassifizierung von Finanzinstrumenten – Bedingte Erfüllungsvereinbarungen;

(b) SIC-16 Gezeichnetes Kapital – Rückgekaufte eigene Eigenkapitalinstrumente (eigene Anteile);

und

(c) SIC-17 Eigenkapital – Kosten einer Eigenkapitaltransaktion.

100. Dieser Standard widerruft die Entwurfsfassung der Interpretation SIC D43 Financial Instruments – Instruments or Rights Redeemable by the Holder.

 

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