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Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1864/2005 und Verordnung (EG) Nr.
108/2006.
Inhalt |
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Angaben
51.-95.
[gestrichen]
Zeitpunkt des Inkrafttretens
96.
Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Eine
Anwendung dieses Standards für Berichtsperioden, die
vor dem 1. Januar 2005 beginnen, ist jedoch nur bei
zeitgleicher Anwendung von IAS 39 (herausgegeben im
Dezember 2003) gestattet. Wenn ein Unternehmen diesen Standard
für Berichtsperioden anwendet, die vor
dem 1. Januar 2005 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.
97.
Dieser Standard ist rückwirkend anzuwenden.
Rücknahme
anderer Verlautbarungen
98.
Dieser Standard ersetzt IAS 32 Finanzinstrumente:
Angaben und Darstellung, überarbeitet
2000.*
* Im August 2005 verlagerte
der IASB alle Angabepflichten in Bezug auf Finanzinstrumente
nach IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben.
99.
Dieser Standard ersetzt die folgenden Interpretationen:
(a)
SIC-5 Klassifizierung von
Finanzinstrumenten – Bedingte Erfüllungsvereinbarungen;
(b)
SIC-16 Gezeichnetes Kapital
– Rückgekaufte eigene Eigenkapitalinstrumente (eigene
Anteile);
und
(c)
SIC-17 Eigenkapital –
Kosten einer Eigenkapitaltransaktion.
100.
Dieser Standard widerruft die Entwurfsfassung der
Interpretation SIC D43 Financial
Instruments – Instruments or Rights Redeemable
by the Holder.
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