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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung
mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn.
1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41
und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis
33
Inhalt |
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Dieser
überarbeitete Standard ersetzt IAS 33 (1997) Ergebnis
je Aktie und ist erstmals in
der ersten Berichtsperiode eines am 1.
Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.
Zielsetzung
1.
Das Ziel dieses Standards ist die Entwicklung von Leitlinien
für die Ermittlung und Darstellung des Ergebnisses je Aktie, um
den Vergleich der Ertragskraft zwischen unterschiedlichen
Unternehmen für die gleiche Berichtsperiode und
unterschiedlichen Berichtsperioden
für das gleiche Unternehmen zu verbessern. Trotz der
eingeschränkten Aussagefähigkeit der
Daten zum Ergebnis je Aktie aufgrund unterschiedlicher
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des
„Ergebnisses“ verbessert ein auf einheitliche Weise
festgelegter Nenner die Finanzberichterstattung. Das
Hauptaugenmerk dieses Standards
liegt auf der Bestimmung des Nenners bei der Berechnung des
Ergebnisses je Aktie.
Anwendungsbereich
2.
Dieser Standard ist von Unternehmen, deren Stammaktien oder
potenzielle Stammaktien öffentlich gehandelt werden, und
von Unternehmen, die die Ausgabe von Stammaktien oder
potenziellen Stammaktien an einer Wertpapierbörse in
die Wege geleitet haben, anzuwenden.
3.
Ein Unternehmen, das das Ergebnis je Aktie angibt, hat dieses
in Übereinstimmung mit diesem Standard zu ermitteln und
anzugeben.
4.
Wenn ein Unternehmen sowohl Konzernabschlüsse als auch
separate Einzelabschlüsse aufstellt, die in Übereinstimmung mit
IAS 27 Konzernabschlüsse und separate Einzelabschlüsse nach
IFRS erstellt wurden, sind die in diesem Standard
geforderten Angaben lediglich auf der Grundlage der
konsolidierten Informationen zu machen. Ein Unternehmen,
das sich zur Angabe des Ergebnisses je Aktie auf der Grundlage
seines separaten Abschlusses entscheidet, hat
die entsprechenden Informationen zum Ergebnis je Aktie
ausschließlich in der Gewinn- und Verlustrechnung des
separaten Abschlusses anzugeben. Ein Unternehmen darf diese
Informationen zum Ergebnis je Aktie nicht
im Konzernabschluss angeben.
Definitionen
5.
Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der
angegebenen Bedeutung verwendet:
Unter
Verwässerungsschutz versteht man eine Erhöhung des
Ergebnisses je Aktie bzw. eine Reduzierung des Verlusts je
Aktie aufgrund der Annahme, dass wandelbare Instrumente
umgewandelt, Optionen oder Optionsscheine ausgeübt
oder Stammaktien unter bestimmten Voraussetzungen ausgegeben
werden.
Eine
Übereinkunft zur Ausgabe bedingt emissionsfähiger Aktien ist
eine Vereinbarung zur Ausgabe von Aktien, sofern
bestimmte Voraussetzungen erfüllt wurden.
Bedingt
emissionsfähige Aktien umfassen Stammaktien, die gegen eine
geringe oder gar keine Zahlung oder andere Gegenleistung
ausgegeben werden, sofern bestimmte Voraussetzungen einer
Übereinkunft zur Emission bedingten Kapitals
erfüllt sind.
Eine
Verwässerung ist eine Reduzierung des Ergebnisses je Aktie
bzw. eine Erhöhung des Verlusts je Aktie aufgrund der
Annahme, dass bei wandelbaren Instrumenten eine Wandlung
stattfindet, dass Optionen oder Optionsscheine ausgeübt,
oder dass Stammaktien unter bestimmten Voraussetzungen
emittiert werden.
Optionen,
Optionsscheine und ihre Äquivalente sind Finanzinstrumente,
die ihrem Inhaber ein Recht zum Kauf von Stammaktien
zusichern.
Eine
Stammaktie ist ein Eigenkapitalinstrument, das allen anderen
Arten von Eigenkapitalinstrumenten nachgeordnet ist.
Eine
potenzielle Stammaktie ist ein Finanzinstrument oder sonstiger
Vertrag, das bzw. der dem Inhaber ein Anrecht auf
Stammaktien verbriefen kann.
Verkaufsoptionen
auf Stammaktien sind Verträge, die es dem Inhaber
ermöglichen, Stammaktien zu einem bestimmten Kurs
über einen bestimmten Zeitraum zu verkaufen.
6.
Stammaktien erhalten erst einen Anteil am Periodenergebnis,
nachdem andere Aktienarten, wie etwa Vorzugsaktien, bedient
wurden. Ein Unternehmen kann unterschiedliche Arten von
Stammaktien emittieren. Stammaktien der gleichen Art
haben das gleiche Anrecht auf den Bezug von Dividenden.
7.
Beispiele für potenzielle Stammaktien sind:
(a)
finanzielle Schulden oder Eigenkapitalinstrumente,
einschließlich Vorzugsaktien, die in Stammaktien
umgewandelt werden können;
(b)
Optionen und Optionsscheine;
(c)
Aktien, die bei Erfüllung vertraglicher Bedingungen, wie
etwa dem Erwerb eines Unternehmens oder anderer Vermögenswerte,
ausgegeben werden.
8.
In IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung abgegrenzte
Begriffe werden in diesem Standard mit der in Paragraph 11 von
IAS 32 angegebenen Bedeutung verwendet, sofern nichts Anderes
angegeben ist. IAS 32 definiert die Begriffe Finanzinstrument,
finanzieller Vermögenswert, finanzielle Schuld,
Eigenkapitalinstrument und beizulegender Zeitwert
und liefert Hinweise zur Anwendung dieser Definitionen.
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