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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 33 (2007)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33

  Inhalt

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Bewertung

Unverwässertes Ergebnis je Aktie

9. Ein Unternehmen hat die Beträge des unverwässerten Ergebnisses je Aktie für das den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbare Periodenergebnis zu ermitteln; sofern ein entsprechender Ausweis erfolgt, ist auch das diesen Stammaktionären zurechenbare Periodenergebnis aus dem fortzuführenden Geschäft darzustellen.

10. Das unverwässerte Ergebnis je Aktie ist mittels Division des den Stammaktionären des Mutterunternehmens zustehenden Periodenergebnisses (Zähler) durch die gewichtete durchschnittliche Anzahl der innerhalb der Berichtsperiode im Umlauf gewesenen Stammaktien (Nenner) zu ermitteln.

11. Die Angabe von Informationen zum unverwässerten Ergebnis je Aktie dient dem Zweck, einen Maßstab für die Beteiligung jeder Stammaktie eines Mutterunternehmens an der Ertragskraft des Unternehmens während des Berichtszeitraums bereitzustellen.

Ergebnis

12. Zur Ermittlung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie verstehen sich die Beträge, die den Stammaktionären des Mutterunternehmens zugerechnet werden können im Hinblick auf:

(a) das Periodenergebnis aus dem fortzuführenden Geschäft, das auf das Mutterunternehmen entfällt; und

(b) das dem Mutterunternehmen zuzurechnende Periodenergebnis

 als die Beträge in (a) und (b), bereinigt um die Nachsteuerbeträge von Vorzugsdividenden, Differenzen bei Erfüllung von Vorzugsaktien sowie ähnlichen Auswirkungen aus der Klassifizierung von Vorzugsaktien als Eigenkapital.

13. Alle Ertrags- und Aufwandsposten, die Stammaktionären des Mutterunternehmens zuzurechnen sind und in einer Periode erfasst werden, darunter auch Steueraufwendungen und als Verbindlichkeiten klassifizierte Dividenden auf Vorzugsaktien, sind bei der Ermittlung des Periodenergebnisses, das den Stammaktionären des Mutterunternehmens zuzurechnen ist, zu berücksichtigen (siehe IAS 1 Darstellung des Abschlusses).

14. Der vom Periodenergebnis abziehbare Nachsteuerbetrag von Vorzugsdividenden ist:

(a) der Nachsteuerbetrag jedweder für diese Periode beschlossener Vorzugsdividenden auf nicht kumulierende Vorzugsaktien sowie

(b) der Nachsteuerbetrag der für kumulierende Vorzugsaktien in dieser Periode benötigten Vorzugsdividenden, unabhängig davon, ob die Dividenden beschlossen wurden oder nicht. Der Betrag der für diese Periode beschlossenen Vorzugsdividenden beinhaltet nicht den Betrag von Vorzugsdividenden auf kumulierende Vorzugsaktien, die während dieser Periode für frühere Perioden gezahlt oder beschlossen wurden.

15. Vorzugsaktien, die mit einer niedrigen Ausgangsdividende ausgestattet sind, um einem Unternehmen einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass es die Vorzugsaktien mit einem Abschlag verkauft hat, bzw. mit einer höheren Dividende in späteren Perioden, um den Investoren einen Ausgleich dafür zu bieten, dass sie die Vorzugsaktien mit einem Aufschlag erwerben, werden auch als Vorzugsaktien mit steigender Gewinnberechtigung bezeichnet. Jeder Ausgabeabschlag bzw. -aufschlag bei Erstemission von Vorzugsaktien mit steigender Gewinnberechtigung wird unter Anwendung der Effektivzinsmethode den Gewinnrücklagen zugeführt und zur Ermittlung des Ergebnisses je Aktie als Vorzugsdividende behandelt.

16. Vorzugsaktien können möglicherweise unter Abgabe eines Angebots seitens des Unternehmens an die Besitzer zurückgekauft werden. Der Betrag, um den der beizulegende Zeitwert des an die Vorzugsaktionäre gezahlten Entgelts den Buchwert der Vorzugsaktien übersteigt, stellt für die Vorzugsaktionäre eine Rendite und für das Unternehmen eine Belastung seiner Gewinnrücklagen dar. Dieser Betrag wird bei der Berechnung des den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbaren Periodenergebnisses abgezogen.

17. Ein Unternehmen kann eine vorgezogene Umwandlung von wandelbaren Vorzugsaktien herbeiführen, indem es die ursprünglichen Umwandlungsbedingungen vorteilhaft abändert oder aber ein zusätzliches Entgelt zahlt. Der Betrag, um den der beizulegende Zeitwert der Stammaktien bzw. des sonstigen gezahlten Entgelts den beizulegenden Zeitwert der unter den ursprünglichen Umwandlungsbedingungen auszugebenden Stammaktien übersteigt, stellt eine Rendite für die Vorzugsaktionäre dar und wird bei der Ermittlung des den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbaren Periodenergebnisses abgezogen.

18. Jedweder Betrag, um den der Buchwert der Vorzugsaktien den beizulegenden Zeitwert des Entgelts zur Erfüllung der Kaufpreisforderung übersteigt, wird bei der Ermittlung des den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbaren Periodenergebnisses hinzugezählt.

Aktien

19. Bei der Berechnung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie entspricht die Anzahl der Stammaktien der gewichteten durchschnittlichen Anzahl der während der Periode im Umlauf gewesenen Stammaktien.

20. Die Verwendung der gewichteten durchschnittlichen Anzahl der während der Periode im Umlauf gewesenen Stammaktien trägt dem Umstand Rechnung, dass das gezeichnete Kapital während der Periode Schwankungen infolge einer größeren oder geringeren Anzahl der zu einem Zeitpunkt im Umlauf gewesenen Stammaktien unterlegen haben kann. Die gewichtete durchschnittliche Anzahl der Stammaktien, die während der Periode im Umlauf sind, ist die Anzahl an Stammaktien, die am Anfang der Periode im Umlauf waren, bereinigt um die Anzahl an Stammaktien, die während der Periode zurückgekauft oder ausgegeben wurden, multipliziert mit einem Zeitgewichtungsfaktor. Der Zeitgewichtungsfaktor ist das Verhältnis zwischen der Anzahl von Tagen, während der sich die betreffenden Aktien im Umlauf befanden, und der Gesamtzahl von Tagen der Periode. Die Verwendung eines angemessenen Näherungswertes für den gewichteten Durchschnitt ist in vielen Fällen ausreichend.

21. Normalerweise werden die Aktien zu dem Zeitpunkt in die gewichtete durchschnittliche Anzahl von Aktien aufgenommen, zu dem die Gegenleistung fällig ist (generell handelt es sich dabei um Tag der Emission), beispielsweise werden:

(a) Stammaktien, die gegen Barzahlung ausgegeben wurden, dann einbezogen, wenn die Geldzahlung eingefordert werden kann;

(b) Stammaktien, die gegen die freiwillige Wiederanlage von Dividenden auf Stamm- oder Vorzugsaktien ausgegeben wurden, einbezogen, wenn die Dividenden wiederangelegt sind;

(c) Stammaktien, die in Folge einer Umwandlung eines Schuldinstruments in Stammaktien ausgegeben wurden, mit dem Tage des Fortfalls der Verzinsung einbezogen;

(d) Stammaktien, die anstelle von Zinsen oder Kapital auf andere Finanzinstrumente ausgegeben wurden, mit dem Tage des Fortfalls der Verzinsung einbezogen;

(e) Stammaktien, die im Austausch für die Erfüllung einer Schuld des Unternehmens ausgegeben wurden, mit dem Erfüllungstag einbezogen;

(f) Stammaktien, die als Entgelt für den Erwerb eines Vermögenswertes anstelle von liquiden Mitteln ausgegeben wurden, zum Datum der Erfassung des entsprechenden Erwerbs erfasst; und

(g) Stammaktien, die für die Erbringung von Dienstleistungen an das Unternehmen ausgegeben wurden, mit Erbringung der Dienstleistungen einbezogen. Der Zeitpunkt der Einbeziehung von Stammaktien ergibt sich aus den Bedingungen ihrer Emission. Der wirtschaftliche Gehalt eines jeden im Zusammenhang mit der Emission stehenden Vertrages ist sorgfältig zu prüfen.

22. Stammaktien, die als Teil der Anschaffungskosten eines Unternehmenszusammenschlusses ausgegeben wurden, sind in der durchschnittlich gewichteten Anzahl der Aktien zum Erwerbszeitpunkt enthalten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Erwerber die Gewinne und Verluste des erworbenen Unternehmens von dem Zeitpunkt an in seine Gewinn- und Verlustrechnung mit einbezieht.

23. Stammaktien, die aufgrund der Umwandlung eines wandlungspflichtigen Instruments ausgegeben werden, sind bei der Ermittlung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie ab dem Datum des Vertragsabschlusses mit einzubeziehen.

24. Bedingt emissionsfähige Aktien werden als im Umlauf befindlich behandelt und bei der Ermittlung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie erst ab dem Datum mit einbezogen, zu dem alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (d.h. die Ereignisse sind eingetreten). Aktien, die ausschließlich nach einem Ablauf einer Zeitspanne emissionsfähig sind, gelten nicht als bedingt emissionsfähige Aktien, da der Zeitablauf ein sicheres Ereignis ist.

25. Im Umlauf befindliche Stammaktien, die nur unter gewissen Bedingungen zurückgegeben werden können (also dem Vorbehalt des Rückrufes unterliegen), gelten nicht als im Umlauf befindlich und werden von der Ermittlung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie bis zu dem Datum ausgenommen, zu dem der Vorbehalt des Rückrufs nicht mehr gilt.

26. Die gewichtete durchschnittliche Anzahl der während der Periode und allen übrigen dargestellten Perioden im Umlauf befindlichen Stammaktien ist mit Ausnahme der Umwandlung potenzieller Stammaktien um Sachverhalte zu bereinigen, welche die Anzahl im Umlauf befindlicher Stammaktien verändert haben, ohne dass eine entsprechende Änderung der Ressourcen damit verbunden gewesen wäre.

27. Stammaktien können emittiert oder die Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien verringert werden, ohne dass es zu einer entsprechenden Änderung der Ressourcen kommt. Dazu zählen folgende Beispiele:

(a) eine Kapitalisierung oder Ausgabe von Gratisaktien (auch als Dividende in Form von Aktien bezeichnet);

(b) ein Gratiselement an jeder anderen Emission, beispielsweise ein Gratiselement an einer Ausgabe von Bezugsrechten an die bestehenden Aktionäre;

(c) eine Neustückelung von Aktien; und

(d) eine Umkehrung einer Neustückelung von Aktien (Aktienkonsolidierung).

28. Bei einer Kapitalisierung, einer Ausgabe von Gratisaktien oder einer Neustückelung von Aktien werden Stammaktien an die bestehenden Aktionäre ohne zusätzliche Gegenleistung ausgegeben. Folglich erhöht sich die Anzahl der im Umlauf befindlichen Stammaktien, ohne dass es zu einer Erhöhung der Ressourcen kommt. Die Anzahl der vor dem Eintritt des Ereignisses im Umlauf befindlichen Stammaktien wird um die anteilige Veränderung der Anzahl umlaufender Stammaktien derart berichtigt, als wäre das Ereignis zu Beginn der ersten dargestellten Periode eingetreten. Beispielsweise wird bei einer zwei-zu-eins-Ausgabe von Gratisaktien die Anzahl der vor der Emission im Umlauf befindlichen Stammaktien mit dem Faktor 3 multipliziert, um die neue Gesamtanzahl an Stammaktien zu ermitteln, bzw. mit dem Faktor 2, um die Anzahl der zusätzlichen Stammaktien zu erhalten.

29. In der Regel verringert eine Konsolidierung von Stammaktien die Anzahl der im Umlauf befindlichen Stammaktien, ohne dass es zu einer entsprechenden Verringerung der Ressourcen kommt. Falls jedoch ein Aktienrückkauf zum beizulegenden Zeitwert stattfindet, handelt es sich bei der Verringerung der Anzahl im Umlauf befindlicher Stammaktien um das Ergebnis einer entsprechenden Abnahme an Ressourcen. Ein Beispiel wäre eine Aktienkonsolidierung in Verbindung mit einer Sonderdividende. Die gewichtete durchschnittliche Anzahl der im Umlauf befindlichen Stammaktien ist für die Periode, in welcher der Zusammenschluss eintritt, um die verringerte Anzahl von Stammaktien ab dem Datum zu bereinigen, zu dem die Sonderdividende erfasst wird.

 

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