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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 33 (2007)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33

  Inhalt

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Verträge, die in Stammaktien oder liquiden Mitteln erfüllt werden können

58. Hat ein Unternehmen einen Vertrag abgeschlossen, der nach Wahl des Unternehmens in Stammaktien oder liquiden Mitteln erfüllt werden kann, so hat das Unternehmen davon auszugehen, dass der Vertrag in Stammaktien erfüllt wird, wobei die sich daraus ergebenden potenziellen Stammaktien im verwässerten Ergebnis je Aktie zu berücksichtigen sind, sofern ein Verwässerungseffekt vorliegt.

59. Wird ein solcher Vertrag zu Bilanzierungszwecken als Vermögenswert oder als Schuld dargestellt oder enthält dieser eine Eigenkapital- und eine Schuldkomponente, so hat das Unternehmen den Zähler um etwaige Änderungen hinsichtlich Gewinn und Verlust zu bereinigen, die sich während der Periode ergeben hätten, wenn der Vertrag in vollem Umfang als Eigenkapitalinstrument klassifiziert worden wäre. Diese Bereinigung erfolgt in ähnlicher Weise wie die nach Paragraph 33 erforderlichen Anpassungen.

60. Bei Verträgen, die nach Wahl des Inhabers in Stammaktien oder liquiden Mitteln erfüllt werden können, hat die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie unter Berücksichtigung der Erfüllung mit dem stärkeren Verwässerungseffekt – also Erfüllung in Stammaktien oder in liquiden Mitteln – zu erfolgen.

61. Ein Beispiel für einen Vertrag, bei dem die Erfüllung in Stammaktien oder liquiden Mitteln erfolgen kann, ist ein Schuldinstrument, das dem Unternehmen bei Fälligkeit das uneingeschränkte Recht einräumt, den Kapitalbetrag in liquiden Mitteln oder aber in eigenen Stammaktien zu leisten. Ein weiteres Beispiel ist eine geschriebene Verkaufsoption, deren Inhaber die Wahl zwischen Erfüllung in Stammaktien oder in liquiden Mitteln hat.

Gekaufte Optionen

62. Verträge wie gekaufte Verkaufsoptionen und gekaufte Kaufoptionen (also Optionen, die das Unternehmen auf die eigenen Stammaktien hält) werden nicht in die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie einbezogen, weil dieseinem Verwässerungsschutz entspräche. Die Verkaufsoption würde nur dann ausgeübt werden, wenn der Ausübungspreis den Börsenkurs übersteigen würde, und die Kaufoption würde nur dann ausgeübt werden, wenn der Ausübungspreis niedriger als der Börsenkurs wäre.

Geschriebene Verkaufsoptionen

63. Verträge, die vorsehen, dass das Unternehmen seine eigenen Aktien zurückkaufen muss (beispielsweise bei geschriebenen Verkaufsoptionen und Terminkäufen), kommen bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie zum Tragen, wenn ein Verwässerungseffekt vorliegt. Wenn diese Verträge innerhalb der Periode „im Geld“ sind (d.h. dass der Ausübungs- oder Erfüllungspreis den durchschnittlichen Börsenkurs in der Periode übersteigt), so ist der potenzielle Verwässerungseffekt auf das Ergebnis je Aktie folgendermaßen zu ermitteln: 

(a) es ist anzunehmen, dass am Anfang der Periode eine ausreichende Menge an Stammaktien (zum durchschnittlichen Börsenkurs während der Periode) emittiert werden, um die Mittel zur Vertragserfüllung zu beschaffen;

(b) es ist anzunehmen, dass die Erlöse aus der Emission zur Vertragserfüllung (also zum Rückkauf der Stammaktien) verwendet werden; und

(c) dass die zusätzlichen Stammaktien (der Unterschied zwischen der als emittiert angenommenen Anzahl an Stammaktien und der Anzahl an Stammaktien, die aus der Vertragserfüllung vereinnahmt wurden) in die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie mit einfließen.

Rückwirkende Anpassungen

64. Wenn die Anzahl der im Umlauf befindlichen Stammaktien oder potenziellen Stammaktien auf Grund einer Kapitalisierung, Emission von Gratisaktien oder einer Neustückelung von Aktien zunimmt, oder als Ergebnis einer Zusammenlegung des Aktienkapitals abnimmt, so ist die Berechnung des unverwässerten und verwässerten Ergebnisses je Aktie für alle vorgelegten Perioden rückwirkend zu berichtigen. Falls diese Änderungen nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Veröffentlichungsfreigabe des Abschlusses eintreten, sind die Berechnungen je Aktie für den Abschluss, der für diese Periode vorgelegt wird, sowie für die Abschlüsse aller früheren Perioden auf der Grundlage der neuen Anzahl der Aktien vorzunehmen. Die Tatsache, dass die Je-Aktie-Berechnungen derartige Änderungen in der Anzahl der Aktien widerspiegeln, ist anzugeben.Unverwässerte und verwässerte Ergebnisse je Aktie aller dargestellten Perioden sind außerdem hinsichtlich der Auswirkungen von Fehlern und Berichtigungen aus Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die rückwirkend berücksichtigt werden, anzupassen.

65. Ein Unternehmen darf verwässerte Ergebnisse je Aktie, die in früheren Perioden ausgewiesen wurden, aufgrund von Änderungen der Berechnungsannahmen zur Ergebnisermittlung je Aktie oder zwecks Umwandlung potenzieller Stammaktien in Stammaktien nicht rückwirkend anpassen.

Ausweis

66. In der Gewinn- und Verlustrechnung hat ein Unternehmen das unverwässerte und das verwässerte Ergebnis je Aktie aus dem den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbaren Periodengewinn bzw. -verlust aus dem fortzuführenden Geschäft sowie das den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbare Periodenergebnis für jede Art von Stammaktien, die ein unterschiedliches Anrecht auf Teilnahme am Periodenergebnis haben, auszuweisen. Ein Unternehmen hat die unverwässerten und verwässerten Ergebnisse je Aktie in allen dargestellten Perioden gleichrangig auszuweisen.

67. Das Ergebnis je Aktie ist für jede Periode auszuweisen, in der eine Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt wird. Wird das verwässerte Ergebnis je Aktie für mindestens eine Periode ausgewiesen, so ist es, selbst wenn es dem unverwässerten Ergebnis je Aktie entspricht, für sämtliche Perioden auszuweisen. Entspricht das unverwässerte Ergebnis dem verwässerten Ergebnis je Aktie, so kann der doppelte Ausweis in einer Zeile in der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgen.

68. Ein Unternehmen, das die Aufgabe eines Geschäftsbereichs meldet, hat die unverwässerten und verwässerten Ergebnisse je Aktie für den aufzugebenden Geschäftsbereich entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang zum Abschluss auszuweisen.

69. Ein Unternehmen hat die unverwässerten und verwässerten Ergebnisse je Aktie auch dann auszuweisen, wenn die Beträge negativ (also als Verlust je Aktie) ausfallen.

 

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