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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung
mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn.
1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41
und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis
33
Inhalt |
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Verträge,
die in Stammaktien oder liquiden Mitteln erfüllt werden
können
58.
Hat ein Unternehmen einen Vertrag abgeschlossen, der nach Wahl
des Unternehmens in Stammaktien oder liquiden Mitteln
erfüllt werden kann, so hat das Unternehmen davon auszugehen,
dass der Vertrag in Stammaktien erfüllt
wird, wobei die sich daraus ergebenden potenziellen
Stammaktien im verwässerten Ergebnis je Aktie zu berücksichtigen
sind, sofern ein Verwässerungseffekt vorliegt.
59.
Wird ein solcher Vertrag zu Bilanzierungszwecken als
Vermögenswert oder als Schuld dargestellt oder enthält
dieser eine Eigenkapital- und eine Schuldkomponente, so hat
das Unternehmen den Zähler um etwaige Änderungen
hinsichtlich Gewinn und Verlust zu bereinigen, die sich
während der Periode ergeben hätten, wenn der Vertrag in
vollem Umfang als Eigenkapitalinstrument klassifiziert worden
wäre. Diese Bereinigung erfolgt in ähnlicher Weise wie die
nach Paragraph 33 erforderlichen
Anpassungen.
60.
Bei Verträgen, die nach Wahl des Inhabers in Stammaktien oder
liquiden Mitteln erfüllt werden können, hat die Berechnung
des verwässerten Ergebnisses je Aktie unter Berücksichtigung
der Erfüllung mit dem stärkeren Verwässerungseffekt
– also Erfüllung in Stammaktien oder in liquiden Mitteln
– zu erfolgen.
61.
Ein Beispiel für einen Vertrag, bei dem die Erfüllung in
Stammaktien oder liquiden Mitteln erfolgen kann, ist ein
Schuldinstrument, das dem Unternehmen bei Fälligkeit das
uneingeschränkte Recht einräumt, den Kapitalbetrag in
liquiden Mitteln oder aber in eigenen Stammaktien zu leisten.
Ein weiteres Beispiel ist eine geschriebene Verkaufsoption,
deren Inhaber die Wahl zwischen
Erfüllung in Stammaktien oder in liquiden Mitteln hat.
Gekaufte
Optionen
62.
Verträge wie gekaufte Verkaufsoptionen und gekaufte
Kaufoptionen (also Optionen, die das Unternehmen auf die
eigenen Stammaktien hält) werden
nicht in die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie
einbezogen, weil dieseinem Verwässerungsschutz entspräche.
Die Verkaufsoption würde nur dann ausgeübt werden, wenn der
Ausübungspreis den Börsenkurs
übersteigen würde, und die Kaufoption würde nur dann
ausgeübt werden, wenn der Ausübungspreis niedriger
als der Börsenkurs wäre.
Geschriebene
Verkaufsoptionen
63.
Verträge, die vorsehen, dass das Unternehmen seine eigenen
Aktien zurückkaufen muss (beispielsweise bei geschriebenen Verkaufsoptionen
und Terminkäufen), kommen bei der Berechnung des
verwässerten Ergebnisses je Aktie zum
Tragen, wenn ein Verwässerungseffekt vorliegt. Wenn diese
Verträge innerhalb der Periode „im Geld“ sind (d.h.
dass der Ausübungs- oder Erfüllungspreis den
durchschnittlichen Börsenkurs in der Periode übersteigt), so
ist der potenzielle
Verwässerungseffekt auf das Ergebnis je Aktie folgendermaßen
zu ermitteln:
(a)
es ist anzunehmen, dass am Anfang der Periode eine
ausreichende Menge an Stammaktien (zum durchschnittlichen Börsenkurs
während der Periode) emittiert werden, um die Mittel zur
Vertragserfüllung zu beschaffen;
(b)
es ist anzunehmen, dass die Erlöse aus der Emission zur
Vertragserfüllung (also zum Rückkauf der Stammaktien) verwendet
werden; und
(c)
dass die zusätzlichen Stammaktien (der Unterschied zwischen
der als emittiert angenommenen Anzahl an Stammaktien
und der Anzahl an Stammaktien, die aus der
Vertragserfüllung vereinnahmt wurden) in die Berechnung
des verwässerten Ergebnisses je Aktie mit einfließen.
Rückwirkende
Anpassungen
64. Wenn die Anzahl
der im Umlauf befindlichen Stammaktien oder potenziellen
Stammaktien auf Grund einer Kapitalisierung, Emission von
Gratisaktien oder einer Neustückelung von Aktien zunimmt,
oder als Ergebnis
einer Zusammenlegung des Aktienkapitals abnimmt, so ist die
Berechnung des unverwässerten und verwässerten Ergebnisses
je Aktie für alle vorgelegten Perioden rückwirkend zu
berichtigen. Falls diese Änderungen nach dem Bilanzstichtag,
aber vor der Veröffentlichungsfreigabe des Abschlusses
eintreten, sind die Berechnungen je Aktie für den Abschluss,
der für diese Periode vorgelegt wird, sowie für die Abschlüsse
aller früheren Perioden auf der Grundlage der neuen Anzahl
der Aktien vorzunehmen. Die Tatsache, dass die
Je-Aktie-Berechnungen derartige Änderungen in der Anzahl der
Aktien widerspiegeln, ist anzugeben.Unverwässerte und verwässerte Ergebnisse je
Aktie aller dargestellten Perioden sind außerdem
hinsichtlich der Auswirkungen von Fehlern und Berichtigungen
aus Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
die rückwirkend berücksichtigt werden, anzupassen.
65.
Ein Unternehmen darf verwässerte Ergebnisse je Aktie, die in
früheren Perioden ausgewiesen wurden, aufgrund von Änderungen
der Berechnungsannahmen zur Ergebnisermittlung je Aktie oder
zwecks Umwandlung potenzieller Stammaktien
in Stammaktien nicht rückwirkend anpassen.
Ausweis
66.
In der Gewinn- und Verlustrechnung hat ein Unternehmen das
unverwässerte und das verwässerte Ergebnis je Aktie aus
dem den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbaren
Periodengewinn bzw. -verlust aus dem fortzuführenden Geschäft
sowie das den Stammaktionären des Mutterunternehmens
zurechenbare Periodenergebnis für jede
Art von Stammaktien, die ein unterschiedliches Anrecht auf
Teilnahme am Periodenergebnis haben, auszuweisen. Ein
Unternehmen hat die unverwässerten und verwässerten
Ergebnisse je Aktie in allen dargestellten Perioden gleichrangig
auszuweisen.
67.
Das Ergebnis je Aktie ist für jede Periode auszuweisen, in
der eine Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt wird. Wird das
verwässerte Ergebnis je Aktie für mindestens eine Periode
ausgewiesen, so ist es, selbst wenn es dem unverwässerten
Ergebnis je Aktie entspricht, für sämtliche Perioden
auszuweisen. Entspricht das unverwässerte Ergebnis dem
verwässerten Ergebnis je Aktie,
so kann der doppelte Ausweis in einer Zeile in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfolgen.
68.
Ein Unternehmen, das die Aufgabe eines Geschäftsbereichs
meldet, hat die unverwässerten und verwässerten Ergebnisse je
Aktie für den aufzugebenden Geschäftsbereich entweder in der
Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang
zum Abschluss auszuweisen.
69.
Ein Unternehmen hat die unverwässerten und verwässerten
Ergebnisse je Aktie auch dann auszuweisen, wenn die Beträge
negativ (also als Verlust je Aktie) ausfallen.
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