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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 33 (2007)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33

  Inhalt

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Anhang A

Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist Bestandteil des Standards.

Das dem Mutterunternehmen zuzurechnende Periodenergebnis

A1. Zur Berechnung des Ergebnisses je Aktie auf der Grundlage des Konzernabschlusses bezieht sich das dem Mutterunternehmen zuzurechnende Periodenergebnis auf das Periodenergebnis des konsolidierten Unternehmens nach Berücksichtigung von Minderheitsanteilen.

Bezugsrechtsausgabe

A2. Durch die Ausgabe von Stammaktien zum Zeitpunkt der Ausübung oder Umwandlung potenzieller Stammaktien entsteht im Regelfall kein Bonuselement, weil die potenziellen Stammaktien normalerweise zum vollen Wert ausgegeben werden, was zu einer proportionalen Änderung der dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Ressourcen führt. Bei der Bezugsrechtsausgabe ist der Ausübungskurs jedoch häufig niedriger als der beizulegende Zeitwert der Aktien. Daher beinhaltet eine derartige Bezugsrechtsausgabe, wie in Paragraph 27(b) angemerkt, ein Bonuselement. Wird eine Bezugsrechtsausgabe allen gegenwärtigen Aktionären angeboten, ist die Zahl der bei der Berechnung des unverwässerten und des verwässerten Ergebnisses je Aktie für alle Perioden vor der Bezugsrechtsausgabe verwendeten Anzahl von Stammaktien gleich der Anzahl der sich vor der Ausgabe in Umlauf befindlichen Stammaktien, multipliziert mit dem folgenden Faktor:

Beizulegender Zeitwert je Aktie unmittelbar vor der Bezugsrechtsausübung
Theoretischer beizulegender Zeitwert je Aktie nach Bezugsrecht

Der theoretische beizulegende Zeitwert je Aktie nach Bezugsrecht wird berechnet, indem die Summe der Marktwerte der Aktien unmittelbar vor der Ausübung der Bezugsrechte zu den Erlösen aus der Ausübung der Bezugsrechte hinzugezählt wird und durch die Anzahl der sich nach Ausübung der Bezugsrechte in Umlauf befindlichen Aktien geteilt wird. In dem Fall, in dem die Bezugsrechte unabhängig von den Aktien selbständig vor dem Ausübungsdatum öffentlich gehandelt werden sollen, wird der beizulegende Zeitwert für die Zwecke dieser Ermittlung am Schluss des letzten Handelstages festgelegt, an dem die Aktien gemeinsam mit den Bezugsrechten gehandelt werden.

Kontrollgröße

A3. Um die Anwendung des in den Paragraphen 42 und 43 beschriebenen Begriffs der Kontrollgröße zu veranschaulichen, soll angenommen werden, dass ein Unternehmen aus fortgeführten Geschäftsbereichen einen dem Mutterunternehmen zurechenbaren Gewinn von GE 4 800 (*), einen dem Mutterunternehmen zurechenbaren Verlust von
(GE 7 200) aus aufgegebenen Geschäftsbereichen, einen dem Mutterunternehmen zurechenbaren Verlust von (GE 2 400) und 2 000 Stammaktien sowie 400 potenzielle in Umlauf befindliche Stammaktien hat. Das unverwässerte Ergebnis des Unternehmens je Aktie beträgt GE 2,40 für fortgeführte Geschäftsbereiche, (GE 3,60) für aufgegebene Geschäftsbereiche und (GE 1,20) für den Verlust. Die 400 potenziellen Stammaktien werden in die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie einbezogen, weil das resultierende Ergebnis von GE 2,00 je Aktie für fortgeführte Geschäftsbereiche verwässernd wirkt, wenn keine Auswirkung dieser 400 potenziellen Stammaktien auf das Periodenergebnis angenommen wird. Weil der dem Mutterunternehmen zurechenbare Gewinn aus fortgeführten Geschäftsbereichen die Kontrollgröße ist, umfasst die Einheit auch jene 400 potenziellen Stammaktien in der Berechnung der übrigen Beträge für das Ergebnis je Aktie, obwohl die resultierenden Beträge für das Ergebnis je Aktie für die ihnen vergleichbaren unverwässerten Beträge des Ergebnisses je Aktie einen Verwässerungsschutz darstellen; d. h., der Verlust je Aktie geringer ist [(GE 3,00) je Aktie für den Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen und (GE 1,00) je Aktie für den Verlust].

(*) In diesen Leitlinien werden Geldbeträge in „Geldeinheiten“ (GE) bezeichnet.

Durchschnittlicher Marktpreis der Stammaktien

A4. Zur Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie wird der durchschnittliche Marktpreis der Stammaktien, von deren Ausgabe ausgegangen wird, auf der Basis des durchschnittlichen Marktpreises während der Periode errechnet. Theoretisch könnte jede Markttransaktion mit den Stammaktien eines Unternehmens in die Bestimmung des Durchschnittsbörsenkurses einbezogen werden. In der Praxis reicht jedoch gewöhnlich ein einfacher Durchschnitt aus den wöchentlichen oder monatlichen Kursen.

A5. Im Allgemeinen sind die Schlusskurse ausreichend für die Berechnung des durchschnittlichen Marktpreises. Schwanken die Kurse allerdings mit großer Bandbreite, ergibt ein Durchschnitt aus den Höchst- und Tiefstkursen normalerweise einen repräsentativeren Kurs. Die zur Berechnung des durchschnittlichen Marktpreises angewendete Methode ist stetig zu benutzen, es sei denn, sie ist wegen geänderter Bedingungen nicht mehr repräsentativ. So könnte z. B. ein Unternehmen, das zur Errechnung des durchschnittlichen Marktpreises über mehrere Jahre relativ stabiler Kurse hinweg die Schlusskurse benutzt, zur Durchschnittsbildung aus Höchst- und Tiefstkursen übergehen, wenn starke Kursschwankungen einsetzen und die Schlusskurse keinen repräsentativen Durchschnittskurs mehr ergeben.

Optionen, Optionsscheine und ihre Äquivalente

A6. Es wird davon ausgegangen, dass Optionen oder Optionsscheine für den Kauf wandelbarer Instrumente immer dann für diesen Zweck ausgeübt werden, wenn die Durchschnittskurse sowohl der wandelbaren Instrumente als auch der nach der Wandlung zu beziehenden Stammaktien über dem Ausübungskurs der Optionen oder Optionsscheine liegen. Von einer Ausübung wird jedoch nur ausgegangen, wenn auch von einer Umwandlung ähnlicher eventuell in Umlauf befindlicher wandelbarer Instrumente ausgegangen wird.

A7. Optionen oder Optionsscheine können die Andienung schuldrechtlicher oder anderweitiger Wertpapiere des Unternehmens (oder seines Mutterunternehmens oder eines Tochterunternehmens) zur Zahlung des gesamten Ausübungspreises oder eines Teiles davon ermöglichen oder erforderlich machen. Bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie wirken diese Optionen oder Optionsscheine verwässernd, wenn (a) der durchschnittliche Marktpreis der zugehörigen Stammaktien für die Periode den Ausübungskurs überschreitet oder (b) der Verkaufskurs des anzudienenden Instrumentes unter dem liegt, zu dem das Instrument entsprechend der Options- oder Optionsscheinsvereinbarung angedient werden kann und die sich ergebende Abzinsung zu einem effektiven Ausübungskurs unter dem Börsenkurs für die Stammaktien führt, die nach der Ausübung bezogen werden können. Bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie wird davon ausgegangen, dass diese Optionen oder Optionsscheine ausgeübt und die schuldrechtlichen oder anderweitigen Wertpapiere angedient werden sollen. Ist die Andienung liquider Mittel für den Options- oder Optionsschein-Inhaber vorteilhafter und lässt der Vertrag diese Andienung zu, wird von der Andienung liquider Mittel ausgegangen. Zinsen (abzüglich Steuern) auf schuldrechtliche Wertpapiere, von deren Andienung ausgegangen wird, werden dem Zähler als Berichtigung wieder hinzugerechnet.

A8. Ähnlich werden Vorzugsaktien mit ähnlichen Bestimmungen oder andere Wertpapiere behandelt, deren Umwandlungsoptionen dem Investor Barzahlung zur Erzielung eines günstigeren Umwandlungssatzes erlauben.

A9. Die zugrunde liegenden Vertragsbedingungen bestimmter Optionen oder Optionsscheine verlangen eventuell, dass die aus der Ausübung dieser Instrumente erzielten Erlöse für den Rückkauf schuldrechtlicher oder anderweitiger Wertpapiere des Unternehmens (oder seines Mutter- oder eines Tochterunternehmens) verwendet werden. Bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie wird davon ausgegangen, dass diese Optionen oder Optionsscheine ausgeübt wurden und der Erlös für den Kauf der schuldrechtlichen Wertpapiere zum durchschnittlichen Marktpreis und nicht für den Kauf von Stammaktien verwendet wird. Der aus der angenommenen Ausübung erzielte Erlösüberschuss jedoch, der über den für den angenommenen Kauf schuldrechtlicher Wertpapiere aufgewendeten Betrag hinausgeht, wird bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie berücksichtigt (d. h., es wird davon ausgegangen, dass er für den Rückkauf von Stammaktien eingesetzt wurde). Zinsen (abzüglich Steuern) auf schuldrechtliche Wertpapiere, von deren Kauf ausgegangen wird, werden dem Zähler als Berichtigung wieder hinzugerechnet.

Geschriebene Verkaufsoptionen

A10. Zur Erläuterung der Anwendung von Paragraph 63 soll angenommen werden, dass sich von einem Unternehmen 120 geschriebene Verkaufsoptionen auf seine Stammaktien mit einem Ausübungskurs von GE 35 in Umlauf befinden. Der durchschnittliche Marktpreis für die Stammaktien des Unternehmens in der Periode beträgt GE 28. Bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie geht das Unternehmen davon aus, dass es zu Periodenbeginn 150 Aktien zu je GE 28 zur Erfüllung seiner Verkaufsverpflichtung von GE 4 200 ausgegeben hat. Die Differenz zwischen den 150 ausgegebenen Stammaktien und den 120 Stammaktien aus der Erfüllung der Verkaufsoption (30 zusätzliche Stammaktien) wird dem Nenner bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie hinzuaddiert.

Instrumente von Tochterunternehmen, Joint Ventures oder assoziierten Unternehmen

A11. Potenzielle Stammaktien eines Tochterunternehmens, Joint Venture oder assoziierten Unternehmens, die entweder in Stammaktien des Tochterunternehmens, Joint Venture oder assoziierten Unternehmens umgewandelt werden können oder Stammaktien des Mutterunternehmens, des Gesellschafters oder des Anlegers (des bilanzierenden Unternehmens) werden in die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie wie folgt einbezogen: 

(a) Durch ein Tochterunternehmen, Joint Venture oder assoziiertes Unternehmen ausgegebene Instrumente, die ihren Inhabern den Bezug von Stammaktien des Tochterunternehmens, Joint Venture oder assoziierten Unternehmens ermöglichen, werden in die Berechnung der Daten des verwässerten Ergebnisses je Aktie des Tochterunternehmens, Joint Venture oder assoziierten Unternehmens einbezogen. Dieses Ergebnis je Aktie wird dann in die Berechnungen des Ergebnisses je Aktie für das bilanzierende Unternehmen einbezogen, und zwar auf der Grundlage, dass das bilanzierende Unternehmen die Instrumente des Tochterunternehmens, Joint Venture oder assoziierten Unternehmens hält.

(b) Instrumente eines Tochterunternehmens, Joint Venture oder assoziierten Unternehmens, die in die Stammaktien des berichtenden Unternehmens umgewandelt werden können, werden für die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie als zu den potenziellen Stammaktien des bilanzierenden Unternehmens gehörend betrachtet. Ebenso werden auch von einem Tochterunternehmen, Joint Venture oder assoziierten Unternehmen für den Kauf von Stammaktien des bilanzierenden Unternehmens ausgegebene Optionen oder Optionsscheine bei der Berechnung des konsolidierten verwässerten Ergebnisses je Aktie als zu den potenziellen Stammaktien des bilanzierenden Unternehmens gehörend betrachtet.

A12. Zur Bestimmung der Auswirkung des Ergebnisses je Aktie von Instrumenten, die von einem bilanzierenden Unternehmen ausgegeben wurden und in Stammaktien eines Tochterunternehmens, Joint Venture oder assoziierten Unternehmens umgewandelt werden können, wird von der Umwandlung der Instrumente ausgegangen, und der Zähler (Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbares Periodenergebnis) wird gemäß Paragraph 33 entsprechend berichtigt. Zusätzlich zu diesen Berichtigungen wird der Zähler mit Bezug auf jede Änderung berichtigt, die im Periodenergebnis des bilanzierenden Unternehmens auftritt (z. B. Erträge nach der Dividenden- oder nach der Equity-Methode) und der erhöhten Stammaktienzahl des Tochterunternehmens, Joint Venture oder assoziierten Unternehmens zuzurechnen ist, die sich als Folge der angenommenen Umwandlung in Umlauf befindet. Der Nenner ist bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie nicht betroffen, weil die Zahl der in Umlauf befindlichen Stammaktien des bilanzierenden Unternehmens sich bei Annahme der Umwandlung nicht ändern würde.

 

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