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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 39 (2007)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Hinblick auf die Einführung von IAS 39 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1725/2003, Verordnung (EG) Nr. 1751/2005, Verordnung (EG) Nr. 1864/2005, Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 und Verordnung (EG) Nr. 2106/2005

  Inhalt

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Der vorliegende Standard enthält Änderungen von der IAS 39 IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung (überarbeitet 2000) und ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wendet ein Unternehmen die Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

Zielsetzung

1. Zielsetzung des vorliegenden Standards ist es, Grundsätze für den Ansatz und die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und einigen Verträgen bezüglich eines Kaufs oder Verkaufs nicht finanzieller Posten aufzustellen. Anforderungen für die Darstellung von Informationen zu Finanzinstrumenten sind in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung dargelegt. Anforderungen für die Angabe von Informationen zu Finanzinstrumenten sind in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben dargelegt.

Anwendungsbereich

2. Dieser Standard ist auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden, ausgenommen davon sind:

(a) Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die gemäß IAS 27 Konzernabschlüsse und separate Einzelabschlüsse nach IFRS, IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen oder IAS 31 Anteile an Joint Ventures bilanziert werden. Unternehmen haben diesen Standard jedoch auf einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture anzuwenden, der gemäß IAS 27, IAS 28 oder IAS 31 nach dem vorliegenden Standard zu bilanzieren ist. Der vorliegende Standard ist ebenso auf Derivate auf einen Anteil an einer Tochtergesellschaft, einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture anzuwenden, es sei denn, das Derivat erfüllt die Definition eines Eigenkapitalinstruments des Unternehmens gemäß IAS 32.

(b) Rechte und Verpflichtungen aus Leasingverhältnissen, auf die IAS 17 Leasingverhältnisse Anwendung findet.

Jedoch:

(i) Forderungen aus Leasingverhältnissen, die vom Leasinggeber angesetzt wurden, unterliegen den in dem vorliegenden Standard aufgeführten Vorschriften zur Ausbuchung und Wertminderung (siehe Paragraphen 15-37, 58, 59, 63-65 und Anhang A Paragraphen AG36-AG52 und AG84-AG93);

(ii) Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen, die vom Leasingnehmer angesetzt wurden, unterliegen den in dem vorliegenden Standard aufgeführten Vorschriften zur Ausbuchung (siehe Paragraphen 39-42 und Anhang A Paragraphen AG57-AG63); und

(iii) in Leasingverhältnisse eingebettete Derivate unterliegen den in dem vorliegenden Standard aufgeführten Vorschriften für eingebettete Derivate (siehe Paragraphen 10-13 und Anhang A Paragraphen AG27-AG33).

(c) Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen, auf die IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer Anwendung findet.

(d) Finanzinstrumente, die von dem Unternehmen emittiert wurden, und die die Definition eines Eigenkapitalinstruments gemäß IAS 32 (einschließlich Options- und Bezugsrechte) erfüllen. Der Inhaber solcher Eigenkapitalinstrumente hat jedoch den vorliegenden Standard auf diese Instrumente anzuwenden, es sei denn sie erfüllen die zuvor unter (a) aufgeführten Ausnahmen.

(e) Rechte und Verpflichtungen aus (i) einem Versicherungsvertrag im Sinne von IFRS 4 Versicherungsverträge, bei denen es sich nicht um Rechte und Verpflichtungen eines Emittenten aus einem Versicherungsvertrag handelt, der der Definition einer Finanzgarantie in Paragraph 9 entspricht, oder (ii) aus einem Vertrag, der aufgrund der Tatsache, dass er eine ermessensabhängige Überschussbeteiligung vorsieht, in den Anwendungsbereich von IFRS 4 fällt. Für ein Derivat, das in einen unter IFRS 4 fallenden Vertrag eingebettet ist, gilt dieser Standard aber dennoch, wenn das Derivat nicht selbst ein Vertrag ist, der in den Anwendungsbereich von IFRS 4 fällt (siehe Paragraphen 10-13 und Anhang A Paragraphen AG27-AG33). Hat ein Finanzgarantiegeber darüber hinaus zuvor ausdrücklich erklärt, dass er diese Garantien als Versicherungsverträge betrachtet, und hat er sie nach den für Versicherungsverträge geltenden Vorschriften bilanziert, so kann er auf die genannten Finanzgarantien entweder diesen Standard oder IFRS 4 anwenden (siehe Paragraphen AG4 und AG4A). Der Garantiegeber kann diese Entscheidung vertragsweise fällen, doch ist sie für jeden Vertrag unwiderruflich.

(f) Verträge mit bedingter Gegenleistung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses (siehe IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse).  Diese Ausnahme ist nur auf den Erwerber anzuwenden.

(g) Verträge zwischen einem Erwerber und einem Verkäufer in einem Unternehmenszusammenschluss, das erworbene Unternehmen an einem zukünftigen Zeitpunkt zu erwerben oder zu veräußern. 

(h) Kreditzusagen, bei denen es sich nicht um die in Paragraph 4 beschriebenen Zusagen handelt. Auf Kreditzusagen, die nicht unter diesen Standard fallen, hat der Emittent IAS 37 anzuwenden. Sämtliche Kreditzusagen fallen jedoch unter die Ausbuchungsvorschriften dieses Standards (siehe Paragraphen 15-42 und Anhang A Paragraphen AG36-AG63).

(i) Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungstransaktionen, auf die IFRS 2 Aktienbasierte Vergütung Anwendung findet. Davon ausgenommen sind in den Anwendungsbereich der Paragraphen 5-7 dieses Standards fallende Verträge, auf die dieser Standard anzuwenden ist.

j) Rechte auf Zahlungen zur Erstattung von Ausgaben, zu denen das Unternehmen verpflichtet ist, um eine Schuld zu begleichen, die es als Rückstellung gemäß IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen ansetzt oder für die es in einer früheren Periode eine Rückstellung gemäß IAS 37 angesetzt hat.

3. [gestrichen]

4. Dieser Standard findet Anwendung auf folgende Kreditzusagen:

(a) Kreditzusagen, die das Unternehmen als finanzielle Verbindlichkeiten einstuft, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Ein Unternehmen, das in der Vergangenheit die Vermögenswerte aus seinen Kreditzusagen für gewöhnlich kurz nach der Ausreichung verkauft hat, hat diesen Standard auf all seine Kreditzusagen derselben Klasse anzuwenden.

(b) Kreditzusagen, die durch einen Ausgleich in bar oder durch Lieferung oder Emission eines anderen Finanzinstruments erfüllt werden können. Diese Kreditzusagen sind Derivate. Eine Kreditzusage gilt nicht allein aufgrund der Tatsache, dass das Darlehen in Tranchen ausgezahlt wird (beispielsweise ein Hypothekenkredit, der gemäß dem Baufortschritt in Tranchen ausgezahlt wird) als im Wege eines Nettoausgleichs erfüllt.

(c) Zusagen, einen Kredit unter dem Marktzinssatz zur Verfügung zu stellen. Zur Folgebewertung finanzieller Verbindlichkeiten nach derartigen Zusagen siehe Paragraph 47(d).

5. Dieser Standard ist auf Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens anzuwenden, die durch einen Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten erfüllt werden können, oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten, als handelte es sich bei den Verträgen um Finanzinstrumente, mit Ausnahme von den Verträgen, die zum Zweck des Empfangs oder der Lieferung von nicht finanziellen Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens abgeschlossen wurden und in diesem Sinne weiter behalten werden.

6. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie ein Vertrag über den Kauf oder Verkauf von einem nicht finanziellen Posten durch einen Ausgleich in bar oder in anderen Finanzinstrumenten oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten abgewickelt werden kann. Dazu zählt:

(a) den Vertrag durch Ausgleich in bar oder einem anderen Finanzinstrument bzw. durch den Tausch von Finanzinstrumenten abzuwickeln, sofern die Vertragsbedingungen dies jedem Kontrahenten gestatten;

(b) wenn die Möglichkeit zu einem Ausgleich in bar oder einem anderen Finanzinstrument bzw. durch Tausch von Finanzinstrumenten nicht explizit in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, das Unternehmen jedoch ähnliche Verträge für gewöhnlich durch Ausgleich in bar oder einem anderen Finanzinstrument bzw. durch den Tausch von Finanzinstrumenten erfüllt (sei es durch den Abschluss gegenläufiger Verträge mit der Vertragspartei oder durch den Verkauf des Vertrags vor dessen Ausübung oder Verfall);

(c) wenn das Unternehmen bei ähnlichen Verträgen den Vertragsgegenstand für gewöhnlich annimmt und ihn kurz nach der Anlieferung wieder veräußert, um Gewinne aus kurzfristigen  Preisschwankungen oder Händlermargen zu erzielen; und

(d) wenn der nicht finanzielle Posten, der Gegenstand des Vertrags ist, jederzeit in Zahlungsmittel umzuwandeln ist. 

Ein Vertrag, auf den (b) oder (c) zutrifft, gilt nicht als zum Zwecke des Empfangs oder der Lieferung von nicht finanziellen Posten gemäß des erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des Unternehmen abgeschlossen und fällt demzufolge in den Anwendungsbereich dieses Standards. Andere Verträge, auf die Paragraph 5 zutrifft, werden beurteilt um zu bestimmen, ob sie zum Zwecke des Empfangs oder der Lieferung von nicht finanziellen Posten gemäß des erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des Unternehmens abgeschlossen wurden und dazu weiterhin gehalten werden und ob sie demzufolge in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen.

7. Eine geschriebene Option auf den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens, der durch Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten bzw. durch den Tausch von Finanzinstrumenten gemäß Paragraph 6 (a) oder (d) erfüllt werden kann, fällt in den Anwendungsbereich dieses Standards. Solch ein Vertrag kann nicht zum Zweck des Empfangs oder Verkaufs eines nicht finanziellen Postens gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des Unternehmens abgeschlossen werden.

 

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