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Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates und im Hinblick auf die Einführung von IAS
39 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1725/2003,
Verordnung (EG) Nr. 1751/2005, Verordnung (EG) Nr.
1864/2005, Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 und Verordnung (EG) Nr.
2106/2005
Inhalt |
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Der
vorliegende Standard enthält Änderungen von der IAS 39 IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung (überarbeitet
2000) und ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am
oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen. Eine frühere
Anwendung wird empfohlen. Wendet ein Unternehmen die
Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies
anzugeben.
Zielsetzung
1.
Zielsetzung des vorliegenden Standards ist es, Grundsätze für
den Ansatz und die Bewertung von finanziellen
Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und einigen
Verträgen bezüglich eines Kaufs oder Verkaufs nicht
finanzieller Posten aufzustellen. Anforderungen für die
Darstellung von Informationen zu Finanzinstrumenten sind in
IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung dargelegt.
Anforderungen für die Angabe von Informationen zu
Finanzinstrumenten sind in IFRS 7 Finanzinstrumente:
Angaben dargelegt.
Anwendungsbereich
2.
Dieser Standard ist
auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden, ausgenommen
davon sind:
(a)
Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und
Joint Ventures, die gemäß IAS 27 Konzernabschlüsse und separate Einzelabschlüsse
nach IFRS, IAS 28 Anteile
an assoziierten Unternehmen oder IAS 31
Anteile
an Joint Ventures bilanziert
werden. Unternehmen haben diesen Standard jedoch auf einen Anteil
an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen
oder einem Joint Venture anzuwenden, der
gemäß IAS 27, IAS 28 oder IAS 31 nach dem vorliegenden
Standard zu bilanzieren ist. Der vorliegende Standard
ist ebenso auf Derivate auf einen Anteil an einer
Tochtergesellschaft, einem assoziierten Unternehmen oder
einem Joint Venture anzuwenden, es sei denn, das Derivat
erfüllt die Definition eines Eigenkapitalinstruments
des Unternehmens gemäß IAS 32.
(b)
Rechte und Verpflichtungen aus Leasingverhältnissen, auf
die IAS 17 Leasingverhältnisse
Anwendung findet.
Jedoch:
(i)
Forderungen aus Leasingverhältnissen, die vom
Leasinggeber angesetzt wurden, unterliegen den in dem vorliegenden
Standard aufgeführten Vorschriften zur Ausbuchung und
Wertminderung (siehe Paragraphen 15-37,
58, 59, 63-65 und Anhang A Paragraphen AG36-AG52 und
AG84-AG93);
(ii)
Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen,
die vom Leasingnehmer angesetzt wurden, unterliegen
den in dem vorliegenden Standard aufgeführten
Vorschriften zur Ausbuchung (siehe Paragraphen 39-42
und Anhang A Paragraphen AG57-AG63);
und
(iii)
in Leasingverhältnisse eingebettete Derivate unterliegen
den in dem vorliegenden Standard aufgeführten Vorschriften
für eingebettete Derivate (siehe Paragraphen 10-13 und
Anhang A Paragraphen AG27-AG33).
(c)
Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus
Altersversorgungsplänen, auf die IAS 19 Leistungen
an Arbeitnehmer Anwendung
findet.
(d)
Finanzinstrumente, die von dem Unternehmen emittiert wurden,
und die die Definition eines Eigenkapitalinstruments gemäß
IAS 32 (einschließlich Options- und Bezugsrechte) erfüllen.
Der Inhaber solcher Eigenkapitalinstrumente
hat jedoch den vorliegenden Standard auf diese Instrumente
anzuwenden, es sei denn sie
erfüllen die zuvor unter (a) aufgeführten Ausnahmen.
(e)
Rechte und Verpflichtungen aus (i) einem Versicherungsvertrag
im Sinne von IFRS 4 Versicherungsverträge, bei denen es sich
nicht um Rechte und Verpflichtungen eines Emittenten aus
einem Versicherungsvertrag handelt, der der Definition einer
Finanzgarantie in Paragraph 9 entspricht, oder (ii) aus
einem Vertrag, der aufgrund der Tatsache, dass er eine
ermessensabhängige Überschussbeteiligung vorsieht, in den
Anwendungsbereich von IFRS 4 fällt. Für ein Derivat, das in
einen unter IFRS 4 fallenden Vertrag eingebettet ist, gilt
dieser Standard aber dennoch, wenn das Derivat nicht selbst
ein Vertrag ist, der in den Anwendungsbereich von IFRS 4
fällt (siehe Paragraphen 10-13 und Anhang A Paragraphen
AG27-AG33). Hat ein Finanzgarantiegeber darüber hinaus zuvor
ausdrücklich erklärt, dass er diese Garantien als
Versicherungsverträge betrachtet, und hat er sie nach den
für Versicherungsverträge geltenden Vorschriften bilanziert,
so kann er auf die genannten Finanzgarantien entweder diesen
Standard oder IFRS 4 anwenden (siehe Paragraphen AG4 und
AG4A). Der Garantiegeber kann diese Entscheidung
vertragsweise fällen, doch ist sie für jeden Vertrag
unwiderruflich.
(f)
Verträge mit bedingter Gegenleistung im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses (siehe IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse). Diese Ausnahme ist nur auf den
Erwerber anzuwenden.
(g)
Verträge zwischen einem Erwerber und einem Verkäufer in
einem Unternehmenszusammenschluss, das erworbene Unternehmen
an einem zukünftigen Zeitpunkt zu erwerben oder zu
veräußern.
(h)
Kreditzusagen, bei denen es sich nicht um die in Paragraph 4
beschriebenen Zusagen handelt. Auf Kreditzusagen, die nicht
unter diesen Standard fallen, hat der Emittent IAS 37
anzuwenden. Sämtliche Kreditzusagen fallen jedoch unter die
Ausbuchungsvorschriften dieses Standards (siehe Paragraphen
15-42 und Anhang A Paragraphen AG36-AG63).
(i)
Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen im
Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungstransaktionen,
auf die IFRS 2 Aktienbasierte Vergütung Anwendung findet.
Davon ausgenommen sind in den Anwendungsbereich der
Paragraphen 5-7 dieses Standards fallende Verträge, auf die
dieser Standard anzuwenden ist.
j) Rechte auf
Zahlungen zur Erstattung von Ausgaben, zu denen das
Unternehmen verpflichtet ist, um eine Schuld zu begleichen,
die es als Rückstellung gemäß IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen ansetzt oder für
die es in einer früheren Periode eine Rückstellung gemäß IAS
37 angesetzt hat.
3.
[gestrichen]
4.
Dieser Standard findet Anwendung auf folgende
Kreditzusagen:
(a) Kreditzusagen, die das
Unternehmen als finanzielle Verbindlichkeiten einstuft,
die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
werden. Ein Unternehmen, das in der Vergangenheit die
Vermögenswerte aus seinen Kreditzusagen für gewöhnlich
kurz nach der Ausreichung verkauft hat, hat diesen
Standard auf all seine Kreditzusagen derselben Klasse
anzuwenden.
(b) Kreditzusagen, die durch
einen Ausgleich in bar oder durch Lieferung oder
Emission eines anderen Finanzinstruments erfüllt werden
können. Diese Kreditzusagen sind Derivate. Eine
Kreditzusage gilt nicht allein aufgrund der Tatsache,
dass das Darlehen in Tranchen ausgezahlt wird
(beispielsweise ein Hypothekenkredit, der gemäß dem
Baufortschritt in Tranchen ausgezahlt wird) als im Wege
eines Nettoausgleichs erfüllt.
(c) Zusagen, einen Kredit
unter dem Marktzinssatz zur Verfügung zu stellen. Zur
Folgebewertung finanzieller Verbindlichkeiten nach
derartigen Zusagen siehe Paragraph 47(d).
5.
Dieser Standard ist auf
Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen
Postens anzuwenden, die durch einen
Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten erfüllt
werden können, oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten, als
handelte es sich bei den Verträgen um Finanzinstrumente, mit
Ausnahme von den Verträgen, die zum
Zweck des Empfangs oder der Lieferung von nicht finanziellen
Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs-
oder Nutzungsbedarf des Unternehmens abgeschlossen wurden und
in diesem Sinne weiter behalten werden.
6.
Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie ein Vertrag über
den Kauf oder Verkauf von einem nicht finanziellen Posten durch
einen Ausgleich in bar oder in anderen Finanzinstrumenten oder
durch den Tausch von Finanzinstrumenten abgewickelt
werden kann. Dazu zählt:
(a)
den Vertrag durch Ausgleich in bar oder einem anderen
Finanzinstrument bzw. durch den Tausch von
Finanzinstrumenten abzuwickeln,
sofern die Vertragsbedingungen dies jedem Kontrahenten
gestatten;
(b)
wenn die Möglichkeit zu einem Ausgleich in bar oder einem
anderen Finanzinstrument bzw. durch Tausch von Finanzinstrumenten
nicht explizit in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist,
das Unternehmen jedoch ähnliche Verträge
für gewöhnlich durch Ausgleich in bar oder einem anderen
Finanzinstrument bzw. durch den Tausch von
Finanzinstrumenten erfüllt (sei es durch den Abschluss
gegenläufiger Verträge mit der Vertragspartei oder durch
den Verkauf des Vertrags vor dessen Ausübung oder Verfall);
(c)
wenn das Unternehmen bei ähnlichen Verträgen den
Vertragsgegenstand für gewöhnlich annimmt und ihn kurz nach
der Anlieferung wieder veräußert, um Gewinne aus
kurzfristigen Preisschwankungen oder Händlermargen zu
erzielen; und
(d)
wenn der nicht finanzielle Posten, der Gegenstand des
Vertrags ist, jederzeit in Zahlungsmittel umzuwandeln ist.
Ein
Vertrag, auf den (b) oder (c) zutrifft, gilt nicht als zum
Zwecke des Empfangs oder der Lieferung von nicht finanziellen Posten
gemäß des erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder
Nutzungsbedarfs des Unternehmen abgeschlossen und fällt
demzufolge in den Anwendungsbereich dieses Standards. Andere
Verträge, auf die Paragraph 5 zutrifft, werden beurteilt
um zu bestimmen, ob sie zum Zwecke des Empfangs oder der
Lieferung von nicht finanziellen Posten gemäß des
erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des
Unternehmens abgeschlossen wurden und dazu weiterhin gehalten
werden und ob sie demzufolge in den Anwendungsbereich dieses
Standards fallen.
7.
Eine geschriebene Option auf den Kauf oder Verkauf eines nicht
finanziellen Postens, der durch Ausgleich in bar oder anderen
Finanzinstrumenten bzw. durch den Tausch von
Finanzinstrumenten gemäß Paragraph 6 (a) oder (d) erfüllt werden
kann, fällt in den Anwendungsbereich dieses Standards. Solch
ein Vertrag kann nicht zum Zweck des Empfangs oder
Verkaufs eines nicht finanziellen Postens gemäß dem
erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des
Unternehmens abgeschlossen werden.
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