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Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates und im Hinblick auf die Einführung von IAS
39 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1725/2003,
Verordnung (EG) Nr. 1751/2005, Verordnung (EG) Nr.
1864/2005, Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 und Verordnung (EG) Nr.
2106/2005
Inhalt |
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Definitionen
8. Die in IAS 32 definierten Begriffe werden in diesem
Standard mit der in Paragraph 11 von IAS 32 angegebenen
Bedeutung verwendet. IAS 32 definiert die folgenden
Begriffe:
— Finanzinstrument
— finanzieller Vermögenswert
— finanzielle Verbindlichkeit
— Eigenkapitalinstrument
und gibt Hinweise zur Anwendung dieser Definitionen.
9.
Die folgenden
Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen
Bedeutung verwendet:
Definition eines Derivats
Ein
Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Vertrag,
der in den Anwendungsbereich des vorliegenden Standards
(siehe Paragraphen 2-7) fällt und alle der drei
nachstehenden Merkmale aufweist:
(a) sein Wert verändert sich infolge einer Änderung eines
bestimmten Zinssatzes, Preises eines Finanzinstruments,
Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes,
Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer anderen
Variablen, vorausgesetzt, dass im Fall einer
nicht-finanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch
für eine Partei des Vertrages ist (auch „Basis“ genannt);
(b) es erfordert keine Anschaffungsauszahlung oder eine, die
im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu
erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der
Marktbedingungen reagieren, geringer ist;
und
(c) es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.
9.
Die folgenden
Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen
Bedeutung verwendet:
Definition
eines Derivats
Ein
Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Vertrag, der
in den Anwendungsbereich des vorliegenden Standards
(siehe Paragraphen 2-7) fällt und alle der drei nachstehenden
Merkmale aufweist:
(a)
sein Wert verändert sich infolge einer Änderung eines
bestimmten Zinssatzes, Preises eines Finanzinstruments, Rohstoffpreises,
Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes, Bonitätsratings
oder Kreditindexes oder einer
anderen Variablen, vorausgesetzt, dass im Fall einer
nicht-finanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch
für eine
Partei des Vertrages ist (auch „Basis“ genannt);
(b)
es erfordert keine Anschaffungsauszahlung oder eine, die im
Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu
erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen
der Marktbedingungen reagieren, geringer ist;
und
(c)
es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.
Definitionen
der vier Kategorien von Finanzinstrumenten
Ein
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter
finanzieller Vermögenswert oder eine erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeit
ist ein finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle
Verbindlichkeit, der/die eine der beiden folgenden
Bedingungen erfüllt.
(a) Er/sie ist
als zu Handelszwecken gehalten eingestuft. Ein
finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle
Verbindlichkeit wird als zu Handelszwecken gehalten
eingestuft, wenn er/sie:
(i)
hauptsächlich mit der Absicht erworben oder eingegangen
wurde, das Finanzinstrument kurzfristig zu verkaufen
oder zurückzukaufen;
(ii)
Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und
gemeinsam gemanagter Finanzinstrumenten ist, für das in
der jüngeren Vergangenheit Hinweise auf kurzfristige
Gewinnmitnahmen bestehen;
oder
(iii)
ein Derivat ist (mit Ausnahme von Derivaten, bei denen es
sich um eine Finanzgarantie handelt oder die als
Sicherheitsinstrument designiert wurden und als solche
effektiv sind).
b) Beim
erstmaligen Ansatz wird er/sie vom Unternehmen als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten
eingestuft. Ein Unternehmen darf eine solche Einstufung nur
dann vornehmen, wenn sie gemäß Paragraph 11A gestattet ist
oder dadurch relevantere Informationen vermittelt werden,
weil entweder
i) durch die
Einstufung Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim
Ansatz (zuweilen als „Rechnungslegungsanomalie“
bezeichnet) beseitigt oder erheblich verringert werden,
die sich aus der ansonsten vorzunehmenden Bewertung von
Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten oder der
Erfassung von Gewinnen und Verlusten zu
unterschiedlichen Bewertungsmethoden ergeben würden;
oder
ii) eine
Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und/oder
finanziellen Verbindlichkeiten gemäß einer
dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie
gesteuert und ihre Wertentwicklung auf Grundlage des
beizulegenden Zeitwerts beurteilt wird und die auf
dieser Grundlage ermittelten Informationen zu dieser
Gruppe intern an Personen in Schlüsselpositionen des
Unternehmens (wie in IAS 24 Angaben zu Beziehungen über
nahe stehende Parteien (überarbeitet 2003) definiert),
wie beispielsweise dem Geschäftsführungs- und/oder
Aufsichtsorgan und dem Vorstandsvorsitzenden,
weitergereicht werden.
Gemäß IFRS 7
Paragraphen 9-11 und B4 ist das Unternehmen verpflichtet,
Angaben über finanzielle Vermögenswerte und finanzielle
Verbindlichkeiten zu machen, die es als erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft hat, was auch Angaben darüber beinhaltet, auf
welche Weise diese Voraussetzungen erfüllt wurden. Bei
Instrumenten, welche die Kriterien von (ii) oben erfüllen,
schließt dies auch eine verbale Beschreibung ein, wie die
Einstufung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
bewertet mit der dokumentierten Risikomanagement- oder
Anlagestrategie des Unternehmens in Einklang steht.
Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, für die kein
auf einem aktiven Markt notierter Preis vorliegt und deren
beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden
kann (siehe Paragraph 46(c) sowie die Paragraphen AG80 und
AG81 in Anhang A) sind von einer Einstufung als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
ausgeschlossen.
Es wird darauf
hingewiesen, dass die Paragraphen 48, 48A, 49 sowie die
Paragraphen AG69-AG82 in Anhang A, in denen die Vorschriften
zur Bestimmung eines verlässlichen beizulegenden Zeitwert
eines finanziellen Vermögenswertes bzw. einer finanziellen
Verbindlichkeit dargelegt sind, gleichermaßen auf alle
Posten Anwendung finden, die — ob durch Einstufung oder auf
andere Weise — zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
oder deren beizulegender Zeitwert angegeben wird.
Eine Finanzgarantie ist ein Vertrag, bei dem der
Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen verpflichtet
ist, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen,
der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen
Zahlungsverpflichtungen gemäß den ursprünglichen oder
geänderten Bedingungen eines Schuldinstruments nicht
fristgemäß nachkommt.
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen sind
nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder
bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, die das
Unternehmen bis zur Endfälligkeit halten will und kann
(siehe Anhang A Paragraphen AG16-AG25), mit Ausnahme von:
(a) denjenigen, die das Unternehmen beim erstmaligen Ansatz
als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten
designiert;
(b) denjenigen, die das Unternehmen als zur Veräußerung
verfügbar bestimmt;
und
(c) denjenigen, die die Definition von Krediten und
Forderungen erfüllen.
Ein Unternehmen darf keine finanziellen Vermögenswerte als
bis zur Endfälligkeit zu halten einstufen, wenn es im
laufenden oder während der vorangegangenen zwei
Geschäftsjahre mehr als einen unwesentlichen Teil der bis
zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen vor
Endfälligkeit verkauft oder umgegliedert hat
(,unwesentlicher Teil‘ bezieht sich hierbei auf den
Gesamtbetrag der bis zur Endfälligkeit gehaltenen
Finanzinvestitionen), mit Ausnahme von Verkäufen oder
Umgliederungen, die:
(i) so nahe am Endfälligkeits- oder Ausübungstermin des
finanziellen Vermögenswertes liegen (z.B. weniger als drei
Monate vor Ablauf), dass Veränderungen des Marktzinses keine
wesentlichen Auswirkungen auf den beizulegenden Zeitwert des
finanziellen Vermögenswertes haben würden;
(ii) stattfinden, nachdem das Unternehmen nahezu den
gesamten ursprünglichen Kapitalbetrag des finanziellen
Vermögenswertes durch planmäßige oder vorzeitige Zahlungen
eingezogen hat;
oder
(iii) einem isolierten Sachverhalt zuzurechnen sind, der
sich der Kontrolle des Unternehmens entzieht, von einmaliger
Natur ist und von diesem praktisch nicht vorhergesehen
werden konnte.
Kredite und Forderungen sind nicht derivative
finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren
Zahlungen, die nicht in einem aktiven Markt notiert sind,
mit Ausnahme von:
(a) denjenigen, die das Unternehmen sofort oder kurzfristig
zu verkaufen beabsichtigt und die dann als zu Handelszwecken
gehalten einzustufen sind, und denjenigen, die das
Unternehmen beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten designiert;
(b) denjenigen, die das Unternehmen nach erstmaligem Ansatz
als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert; oder
(c) denjenigen, für die der Inhaber seine ursprüngliche
Investition infolge anderer Gründe als einer
Bonitätsverschlechterung nicht mehr nahezu vollständig
wiedererlangen könnte und die dann als zur Veräußerung
verfügbar einzustufen sind.
Ein erworbener Anteil an einem Pool von Vermögenswerten, die
weder Kredite noch Forderungen darstellen (beispielsweise
ein Anteil an einem offenen Investmentfonds oder einem
ähnlichen Fonds), zählt nicht als Kredit oder Forderung.
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte
sind jene nicht derivativen finanziellen Vermögenswerte, die
als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert sind und nicht
als (a) Kredite und Forderungen, (b) bis zur Endfälligkeit
gehaltene Investitionen oder (c) finanzielle Vermögenswerte,
die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
werden, eingestuft sind.
Definitionen in Bezug auf Ansatz und Bewertung
Als fortgeführte Anschaffungskosten eines finanziellen
Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit
wird der Betrag bezeichnet, mit dem ein finanzieller
Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit beim
erstmaligen Ansatz bewertet wurde, abzüglich Tilgungen,
zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer
etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag und
dem bei Endfälligkeit rückzahlbaren Betrag unter Anwendung
der Effektivzinsmethode sowie abzüglich etwaiger Minderung
(entweder direkt oder mithilfe eines
Wertberichtigungskontos) für Wertminderungen oder
Uneinbringlichkeit.
Die
Effektivzinsmethode ist eine Methode zur Berechnung der
fortgeführten Anschaffungskosten eines finanziellen
Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit
(oder einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten oder
finanziellen Verbindlichkeiten) und der Allokation von
Zinserträgen und Zinsaufwendungen auf die jeweiligen
Perioden. Der Effektivzinssatz ist derjenige
Kalkulationszinssatz, mit dem die geschätzten künftigen Ein-
und Auszahlungen über die erwartete Laufzeit des
Finanzinstruments oder eine kürzere Periode, sofern
zutreffend, exakt auf den Nettobuchwert des finanziellen
Vermögenswertes oder der finanziellen Verbindlichkeit
abgezinst werden. Bei der Ermittlung des Effektivzinssatzes
hat ein Unternehmen zur Schätzung der Cashflows alle
vertraglichen Bedingungen des Finanzinstruments zu
berücksichtigen (z.B. Vorauszahlungen, Kauf- und andere
Optionen), nicht jedoch künftigen Kreditausfälle. In diese
Berechnung fließen alle unter den Vertragspartnern gezahlten
oder erhaltenen Gebühren und sonstige Entgelte ein, die ein
integraler Teil des Effektivzinssatzes (siehe IAS 18), der
Transaktionskosten und aller anderen Agien und Disagien
sind. Es wird davon ausgegangen, dass die Cashflows und die
erwartete Laufzeit einer Gruppe ähnlicher Finanzinstrumente
verlässlich geschätzt werden kann. In den seltenen Fällen,
in denen es jedoch nicht möglich ist, die Cashflows oder die
erwartete Laufzeit eines Finanzinstruments (oder einer
Gruppe von Finanzinstrumenten) verlässlich zu bestimmen, hat
das Unternehmen die vertraglichen Cashflows über die gesamte
vertragliche Laufzeit des Finanzinstruments (oder der Gruppe
von Finanzinstrumenten) zugrunde zu legen.
Unter
Ausbuchung versteht man die Entfernung eines finanziellen
Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit aus
der Bilanz eines Unternehmens.
Der
beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem zwischen
sachverständigen, vertragswilligen und voneinander
unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht
oder eine Schuld beglichen werden könnte
(*).
(*) Die Paragraphen 48, 49
und AG69-AG82 aus Anhang A enthalten Anforderungen zur
Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes eines finanziellen
Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit.
Unter einem marktüblichen Kauf oder Verkauf versteht
man einen Kauf oder Verkauf eines finanziellen
Vermögenswertes im Rahmen eines Vertrags, dessen Bedingungen
die Lieferung des Vermögenswertes innerhalb eines Zeitraums
vorsehen, der üblicherweise durch Vorschriften oder
Konventionen des jeweiligen Marktes festgelegt wird.
Transaktionskosten
sind zusätzlich anfallende Kosten, die dem Erwerb, der
Emission oder der Veräußerung eines finanziellen
Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit
unmittelbar zurechenbar sind (siehe Anhang A Paragraph
AG13). Zusätzlich anfallende Kosten sind solche, die nicht
entstanden wären, wenn das Unternehmen das Finanzinstrument
nicht erworben, emittiert oder veräußert hätte.
Definitionen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Eine
feste Verpflichtung ist eine rechtlich bindende
Vereinbarung zum Austausch einer bestimmten Menge an
Ressourcen zu einem festgesetzten Preis und einem
festgesetzten Zeitpunkt oder Zeitpunkten.
Eine
erwartete Transaktion ist eine noch nicht kontrahierte,
aber voraussichtlich eintretende künftige Transaktion.
Ein
Sicherungsinstrument ist ein designierter derivativer oder
(im Falle einer Absicherung von Währungsrisiken) nicht
derivativer finanzieller Vermögenswert bzw. eine nicht
derivative finanzielle Verbindlichkeit, von deren
beizulegendem Zeitwert oder Cashflows erwartet wird, dass
sie Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der
Cashflows eines designierten Grundgeschäfts kompensieren (in
den Paragraphen 72-77 und Anhang A Paragraphen AG94-AG97
wird die Definition eines Sicherungsinstruments weiter
ausgeführt).
Ein
Grundgeschäft ist ein Vermögenswert, eine Verbindlichkeit,
eine feste Verpflichtung, eine erwartete und mit hoher
Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktion oder
eine Nettoinvestition in einen ausländischen
Geschäftsbetrieb, durch das (a) das Unternehmen dem Risiko
einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts oder der
künftigen Cashflows ausgesetzt ist und das (b) als gesichert
designiert wird (in den Paragraphen 78-84 und Anhang A
Paragraphen AG98-AG101 wird die Definition des
Grundgeschäfts weiter ausgeführt).
Die
Wirksamkeit einer Sicherung bezeichnet den Grad, mit dem
die einem gesicherten Risiko zurechenbaren Änderungen des
beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows des
Grundgeschäfts durch Änderungen des beizulegenden Zeitwertes
oder der Cashflows des Sicherungsinstruments kompensiert
werden (siehe Anhang A Paragraphen AG105-AG113).
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