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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 39 (2007)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Hinblick auf die Einführung von IAS 39 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1725/2003, Verordnung (EG) Nr. 1751/2005, Verordnung (EG) Nr. 1864/2005, Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 und Verordnung (EG) Nr. 2106/2005

  Inhalt

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Bewertung

Erstmalige Bewertung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten

43. Beim erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit hat ein  Unternehmen diesen/diese zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten; im Falle eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, zusätzlich dazu unter Einschluss von Transaktionskosten, die direkt dem Erwerb des finanziellen Vermögenswertes oder der Emission der finanziellen Verbindlichkeit zuzurechnen sind.

44. Bilanziert ein Unternehmen einen Vermögenswert, der in den folgenden Perioden zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, zum Erfüllungstag, wird der Vermögenswert erstmalig zu seinem beizulegenden Zeitwert am Handelstag erfasst (siehe Anhang A Paragraphen AG53-AG56).

Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte

45. Zum Zwecke der Folgebewertung eines finanziellen Vermögenswertes nach dessen erstmaligem Ansatz stuft der vorliegende Standard finanzielle Vermögenswerte in die folgenden vier in Paragraph 9 definierten Kategorien ein:

(a) finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden;

(b) bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen;

(c) Kredite und Forderungen; und

(d) zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte.

Diese Kategorien sind für die Bewertung und die ertragswirksame Erfassung nach diesem Standard maßgeblich. Das Unternehmen kann für den Ausweis im Abschluss andere Bezeichnungen für diese Kategorien oder andere Einteilungen verwenden. Das Unternehmen hat die durch IFRS 7 geforderten Informationen im Anhang anzugeben.

46. Mit Ausnahme der nachfolgend genannten finanziellen Vermögenswerte hat ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte, einschließlich derivativer Finanzinstrumente mit positivem Marktwert, nach dem erstmaligen Ansatz mit deren beizulegendem Zeitwert ohne Abzug von Transaktionskosten, die beim Verkauf oder einer anders gearteten Veräußerung anfallen könnten, zu bewerten:

(a) Kredite und Forderungen in der Definition von Paragraph 9, die zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet werden;

(b) bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen in der Definition von Paragraph 9, die zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet werden; und

(c) Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, für die kein auf einem aktiven Markt notierter Preis vorliegt und deren beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann, sowie Derivate auf solche nicht notierte Eigenkapitalinstrumente, die nur durch Andienung erfüllt werden können; diese sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten (siehe Anhang A Paragraphen AG80 und AG81). 

Finanzielle Vermögenswerte, die als Grundgeschäfte designiert wurden, sind gemäß den in den Paragraphen 89-102 angegebenen Bilanzierungsvorschriften für Sicherungsbeziehungen zu bewerten. Alle finanziellen Vermögenswerte außer denen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind gemäß den Paragraphen 58-70 und Anhang A Paragraphen AG84-AG93 auf Wertminderung zu überprüfen.

Folgebewertung finanzieller Verbindlichkeiten

47. Nach dem erstmaligen Ansatz hat ein Unternehmen alle finanziellen Verbindlichkeiten mit den fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, mit Ausnahme von:

(a) finanziellen Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Solche Verbindlichkeiten, einschließlich derivativer Finanzinstrumente mit negativem Marktwert, sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, mit Ausnahme einer derivativen Verbindlichkeit auf ein nicht notiertes Eigenkapitalinstrument, dessen beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann, und das nur durch Andienung erfüllt werden kann; diese ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten.

(b) finanziellen Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn die Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts nicht zu einer Ausbuchung berechtigt, oder nach dem Ansatz des anhaltenden Engagements verfahren wird. Die Paragraphen 29 und 31 sind auf die Bewertung derartiger finanzieller Verbindlichkeiten anzuwenden.

(c) den in Paragraph 9 definierten Finanzgarantien. Nach dem erstmaligen Ansatz hat der Emittent eines solchen Vertrags (außer für den Fall, dass die Paragraphen 47(a) oder (b) Anwendung finden) bei dessen Bewertung den höheren der beiden folgenden Beträge zugrunde zu legen:

(i) den gemäß IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen bestimmten Betrag;

(ii) den ursprünglich erfassten Betrag (siehe Paragraph 43) abzüglich, soweit zutreffend, der gemäß IAS 18 Erträge erfassten kumulierten Amortisationen.

(d) Zusagen, einen Kredit unter dem Marktzinssatz zur Verfügung zu stellen. Nach dem erstmaligen Ansatz hat das Unternehmen, das eine solche Zusage gibt, (außer für den Fall, dass Paragraph 47(a) Anwendung findet) bei deren Bewertung den höheren der beiden folgenden Beträge zugrunde zu legen:

(i) den gemäß IAS 37 bestimmten Betrag;

(ii) den ursprünglich erfassten Betrag (siehe Paragraph 43) abzüglich, soweit zutreffend, der gemäß IAS 18 erfassten kumulierten Amortisationen.

Finanzielle Verbindlichkeiten, die als Grundgeschäfte designiert wurden, sind gemäß den in den Paragraphen 89-102 angegebenen Bilanzierungsvorschriften für Sicherungsbeziehungen zu bewerten.

Überlegungen zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert

48. Zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit für Zwecke der Anwendung des vorliegenden Standards, von IAS 32 oder von IFRS 7, hat ein Unternehmen die Paragraphen AG69-AG82 des Anhangs A anzuwenden.

48A. Den besten Anhaltspunkt für den beizulegenden Zeitwert stellen notierte Preise an einem aktiven Markt dar. Wenn der Markt für ein Finanzinstrument nicht aktiv ist, bestimmt ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert mithilfe eines Bewertungsverfahrens. Ziel der Anwendung eines Bewertungsverfahrens ist es, den Transaktionspreis festzustellen, der sich am Bewertungsstichtag zwischen unabhängigen Vertragspartnern bei Vorliegen normaler Geschäftsbedingungen ergeben hätte. Zu den Bewertungsverfahren gehören der Rückgriff auf unlängst aufgetretene Geschäftsvorfälle zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern – sofern verfügbar —, der Vergleich mit dem aktuellen beizulegenden Zeitwert eines anderen, im Wesentlichen identischen Finanzinstruments, DCF-Verfahren sowie Optionspreismodelle. Gibt es ein Bewertungsverfahren, das von den Marktteilnehmern üblicherweise für die Preisfindung dieses Finanzinstruments verwendet wird, und hat dieses Verfahren nachweislich verlässliche Schätzwerte für Preise geliefert, die bei tatsächlichen Marktvorgängen erzielt wurden, setzt das Unternehmen dieses Verfahren ein. Das gewählte Bewertungsverfahren verwendet im größtmöglichen Umfang Marktdaten und beruht so wenig wie möglich auf unternehmensspezifischen Daten. Es berücksichtigt alle Faktoren, die Marktteilnehmer bei einer Preisfindung beachten würden und steht mit den anerkannten ökonomischen Verfahrensweisen für die Preisfindung von Finanzinstrumenten in Einklang. Ein Unternehmen justiert das Bewertungsverfahren regelmäßig und prüft seine Validität, indem es Preise von gegenwärtig zu beobachtenden aktuellen Markttransaktionen für dasselbe Instrument (d.h. ohne Änderung oder Umgestaltung) oder Preise, die auf verfügbaren, beobachtbaren Marktdaten beruhen, verwendet.

49. Der beizulegende Zeitwert einer finanziellen Verbindlichkeit mit einem Kontokorrentinstrument (z.B. einer Sichteinlage) ist nicht niedriger als der auf Sicht zahlbare Betrag, der vom ersten Tag an, an dem der Betrag zurückgezahlt werden muss, abgezinst wird.

Umklassifizierungen

50. Ein Unternehmen darf ein Finanzinstrument nicht in die oder aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente umklassifizieren, solange dieses gehalten wird oder begeben ist.

51. Falls es auf Grund einer geänderten Absicht oder Fähigkeit nicht länger sachgerecht ist, eine Finanzinvestition als bis zur Fälligkeit zu halten zu klassifizieren, ist eine Umklassifizierung als zur Veräußerung verfügbar und eine Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert vorzunehmen und die Differenz zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert gemäß Paragraph 55(b) zu erfassen.

52. Wann immer Verkäufe oder Umklassifizierungen eines mehr als geringfügigen Betrags an bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen die Bedingungen in Paragraph 9 nicht erfüllen, sind alle übrigen bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumente in ‚zur Veräußerung verfügbar’ umzugliedern. Bei solchen Umklassifizierungen ist die Differenz zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert gemäß Paragraph 55(b) zu erfassen.

53. Wird eine verlässliche Bewertung für einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit verfügbar, die es in der Art bislang nicht gab, und muss der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wenn eine verlässliche Bewertung verfügbar ist (siehe Paragraphen 46(c) und 47), ist der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit zum beizulegenden Zeitwert neu zu bewerten und die Differenz zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert gemäß Paragraph 55 zu erfassen.

54. Falls es auf Grund einer geänderten Absicht oder Fähigkeit oder in dem seltenen Fall, dass eine verlässliche Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes nicht länger möglich ist (siehe Paragraphen 46(c) und 47), oder weil die in Paragraph 9 angesprochenen ‘zwei vorangegangenen Geschäftsjahre‘ abgelaufen sind, nunmehr sachgerecht ist, einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit mit Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten an Stelle des beizulegenden Zeitwerts anzusetzen, so wird der zu diesem Zeitpunkt mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Buchwert des finanziellen Vermögenswertes oder der finanziellen Verbindlichkeit zu den neuen Anschaffungs- bzw. fortgeführten Anschaffungskosten. Jeglicher in Übereinstimmung mit Paragraph 55(b) direkt im Eigenkapital erfasste frühere Gewinn oder Verlust aus diesem Vermögenswert ist folgendermaßen zu behandeln:

(a) Im Falle eines finanziellen Vermögenswertes mit fester Laufzeit ist der Gewinn oder Verlust über die Restlaufzeit der bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestition mittels der Effektivzinsmethode ergebniswirksam aufzulösen. Jedwede Differenz zwischen den neuen fortgeführten Anschaffungskosten und dem bei Endfälligkeit rückzahlbaren Betrag ist ebenso über die Restlaufzeit des finanziellen Vermögenswertes mittels der Effektivzinsmethode aufzulösen, ähnlich einer Verteilung von Agien und Disagien. Wird nachträglich eine Wertminderung für den finanziellen Vermögenswert festgestellt, ist jeder direkt im Eigenkapital erfasste Gewinn oder Verlust gemäß Paragraph 67 im Periodenergebnis zu erfassen.

(b) Im Falle eines finanziellen Vermögenswertes ohne feste Laufzeit ist der Gewinn oder Verlust solange im Eigenkapital zu belassen, bis der finanzielle Vermögenswert verkauft oder anderweitig abgegeben wird und erst dann im Periodenergebnis zu erfassen. Wird nachträglich eine Wertminderung für den finanziellen Vermögenswert festgestellt, ist jeder direkt im Eigenkapital erfasste frühere Gewinn oder Verlust gemäß Paragraph 67 im Periodenergebnis zu erfassen.

Gewinne und Verluste

55. Ein Gewinn oder Verlust aus einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit, die nicht Teil einer Sicherungsbeziehung sind (siehe die Paragraphen 89-102), ist wie folgt zu erfassen:

(a) Ein Gewinn oder Verlust aus einem finanziellen Vermögenswert bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit, der/die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, ist im Periodenergebnis zu erfassen. 

(b) Ein Gewinn oder Verlust aus einem zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswert ist in der Aufstellung über die Veränderung des Eigenkapitals (siehe IAS 1 Darstellung des Abschlusses) solange direkt im Eigenkapital zu erfassen, mit Ausnahme von Wertberichtigungen (siehe Paragraphen 67-70) und von Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung (siehe Anhang A Paragraph AG83), bis der finanzielle Vermögenswert ausgebucht wird. Zu diesem Zeitpunkt ist der zuvor im Eigenkapital erfasste kumulierte Gewinn oder Verlust im Periodenergebnis zu erfassen. Die mittels der Effektivzinsmethode berechneten Zinsen sind dagegen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen (siehe IAS 18 Erträge). Dividenden auf zur Veräußerung verfügbare Eigenkapitalinstrumente sind mit der Entstehung des Rechtsanspruches des Unternehmens auf Zahlung bei Gewinnen oder Verlusten zu erfassen.

56. Gewinne oder Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die mit den fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt werden (siehe die Paragraphen 46 und 47), werden im Periodenergebnis erfasst, wenn der finanzielle Vermögenswert oder die finanzielle Verbindlichkeit ausgebucht oder wertgemindert ist sowie im Rahmen von Amortisationen. Bei finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die Grundgeschäfte darstellen (siehe Paragraphen 78-84 und Anhang A Paragraphen AG98-AG101) erfolgt die Bilanzierung der Gewinne bzw. Verluste dagegen gemäß den Paragraphen 89-102.

57. Bilanziert ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte zum Erfüllungstag (siehe Paragraph 38 und Anhang A Paragraphen AG53 und AG56), ist eine Änderung des beizulegenden Zeitwertes des entgegenzunehmenden Vermögenswertes in der Zeit zwischen dem Handelstag und dem Erfüllungstag für jene Vermögenswerte nicht zu erfassen, die mit ihren Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt werden (mit Ausnahme von Wertberichtigungen). Bei Vermögenswerten, die mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, wird die Änderung des beizulegenden Zeitwertes jedoch gemäß Paragraph 55 entweder im Periodenergebnis oder im Eigenkapital erfasst.

 

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