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Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates und im Hinblick auf die Einführung von IAS
39 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1725/2003,
Verordnung (EG) Nr. 1751/2005, Verordnung (EG) Nr.
1864/2005, Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 und Verordnung (EG) Nr.
2106/2005
Inhalt |
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Bewertung
Erstmalige
Bewertung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller
Verbindlichkeiten
43.
Beim erstmaligen Ansatz eines finanziellen
Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit hat
ein Unternehmen diesen/diese zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten; im Falle eines finanziellen
Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit, die
nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
werden, zusätzlich dazu unter Einschluss von
Transaktionskosten, die direkt dem Erwerb des finanziellen
Vermögenswertes oder der Emission der finanziellen
Verbindlichkeit zuzurechnen sind.
44.
Bilanziert ein Unternehmen einen Vermögenswert, der in den
folgenden Perioden zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten
bewertet wird, zum Erfüllungstag, wird der Vermögenswert
erstmalig zu seinem beizulegenden Zeitwert
am Handelstag erfasst (siehe Anhang A Paragraphen AG53-AG56).
Folgebewertung
finanzieller Vermögenswerte
45.
Zum Zwecke der Folgebewertung eines finanziellen
Vermögenswertes nach dessen erstmaligem Ansatz stuft der
vorliegende Standard finanzielle
Vermögenswerte in die folgenden vier in Paragraph 9
definierten Kategorien ein:
(a)
finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden;
(b)
bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen;
(c)
Kredite und Forderungen; und
(d)
zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte.
Diese
Kategorien sind für die Bewertung und die ertragswirksame
Erfassung nach diesem Standard maßgeblich. Das Unternehmen
kann für den Ausweis im Abschluss andere Bezeichnungen für
diese Kategorien oder andere Einteilungen verwenden.
Das Unternehmen hat die durch IFRS 7 geforderten Informationen
im Anhang anzugeben.
46.
Mit Ausnahme der
nachfolgend genannten finanziellen Vermögenswerte hat ein
Unternehmen finanzielle Vermögenswerte,
einschließlich derivativer Finanzinstrumente mit positivem
Marktwert, nach dem erstmaligen Ansatz
mit deren beizulegendem Zeitwert ohne Abzug von
Transaktionskosten, die beim Verkauf oder einer anders gearteten
Veräußerung anfallen könnten, zu bewerten:
(a)
Kredite und Forderungen in der Definition von Paragraph 9,
die zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung
der Effektivzinsmethode bewertet werden;
(b)
bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen in der
Definition von Paragraph 9, die zu fortgeführten Anschaffungskosten
unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet werden;
und
(c)
Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, für die
kein auf einem aktiven Markt notierter Preis vorliegt und
deren beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt
werden kann, sowie Derivate auf solche nicht notierte
Eigenkapitalinstrumente, die nur durch Andienung erfüllt
werden können; diese sind mit den Anschaffungskosten zu
bewerten (siehe Anhang A Paragraphen AG80 und AG81).
Finanzielle
Vermögenswerte, die als Grundgeschäfte designiert wurden,
sind gemäß den in den Paragraphen 89-102 angegebenen
Bilanzierungsvorschriften für Sicherungsbeziehungen zu
bewerten. Alle finanziellen Vermögenswerte außer
denen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
werden, sind gemäß den Paragraphen 58-70 und
Anhang A Paragraphen AG84-AG93 auf Wertminderung zu
überprüfen.
Folgebewertung
finanzieller Verbindlichkeiten
47.
Nach dem
erstmaligen Ansatz hat ein Unternehmen alle finanziellen
Verbindlichkeiten mit den fortgeführten Anschaffungskosten
unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, mit
Ausnahme von:
(a) finanziellen
Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden. Solche Verbindlichkeiten,
einschließlich derivativer Finanzinstrumente mit
negativem Marktwert, sind zum beizulegenden Zeitwert zu
bewerten, mit Ausnahme einer derivativen Verbindlichkeit
auf ein nicht notiertes Eigenkapitalinstrument, dessen
beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt
werden kann, und das nur durch Andienung erfüllt werden
kann; diese ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten.
(b) finanziellen
Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn die Übertragung
eines finanziellen Vermögenswerts nicht zu einer
Ausbuchung berechtigt, oder nach dem Ansatz des
anhaltenden Engagements verfahren wird. Die Paragraphen
29 und 31 sind auf die Bewertung derartiger finanzieller
Verbindlichkeiten anzuwenden.
(c) den in Paragraph 9 definierten
Finanzgarantien. Nach dem erstmaligen Ansatz hat der
Emittent eines solchen Vertrags (außer für den Fall,
dass die Paragraphen 47(a) oder (b) Anwendung finden)
bei dessen Bewertung den höheren der beiden folgenden
Beträge zugrunde zu legen:
(i) den gemäß IAS 37
Rückstellungen, Eventualschulden und
Eventualforderungen bestimmten Betrag;
(ii) den ursprünglich
erfassten Betrag (siehe Paragraph 43) abzüglich,
soweit zutreffend, der gemäß IAS 18 Erträge
erfassten kumulierten Amortisationen.
(d) Zusagen, einen Kredit unter
dem Marktzinssatz zur Verfügung zu stellen. Nach dem
erstmaligen Ansatz hat das Unternehmen, das eine solche
Zusage gibt, (außer für den Fall, dass Paragraph 47(a)
Anwendung findet) bei deren Bewertung den höheren der
beiden folgenden Beträge zugrunde zu legen:
(i) den gemäß IAS 37
bestimmten Betrag;
(ii) den ursprünglich
erfassten Betrag (siehe Paragraph 43) abzüglich,
soweit zutreffend, der gemäß IAS 18 erfassten
kumulierten Amortisationen.
Finanzielle Verbindlichkeiten, die als
Grundgeschäfte designiert wurden, sind gemäß den in den
Paragraphen 89-102 angegebenen Bilanzierungsvorschriften für
Sicherungsbeziehungen zu bewerten.
Überlegungen
zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert
48.
Zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes eines
finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen
Verbindlichkeit für Zwecke der Anwendung des vorliegenden
Standards, von IAS 32 oder von IFRS 7, hat ein Unternehmen
die Paragraphen AG69-AG82 des Anhangs A anzuwenden.
48A. Den besten
Anhaltspunkt für den beizulegenden Zeitwert stellen notierte
Preise an einem aktiven Markt dar. Wenn der Markt für ein
Finanzinstrument nicht aktiv ist, bestimmt ein Unternehmen
den beizulegenden Zeitwert mithilfe eines
Bewertungsverfahrens. Ziel der Anwendung eines
Bewertungsverfahrens ist es, den Transaktionspreis
festzustellen, der sich am Bewertungsstichtag zwischen
unabhängigen Vertragspartnern bei Vorliegen normaler
Geschäftsbedingungen ergeben hätte. Zu den
Bewertungsverfahren gehören der Rückgriff auf unlängst
aufgetretene Geschäftsvorfälle zwischen sachverständigen,
vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern – sofern
verfügbar —, der Vergleich mit dem aktuellen beizulegenden
Zeitwert eines anderen, im Wesentlichen identischen
Finanzinstruments, DCF-Verfahren sowie Optionspreismodelle.
Gibt es ein Bewertungsverfahren, das von den
Marktteilnehmern üblicherweise für die Preisfindung dieses
Finanzinstruments verwendet wird, und hat dieses Verfahren
nachweislich verlässliche Schätzwerte für Preise geliefert,
die bei tatsächlichen Marktvorgängen erzielt wurden, setzt
das Unternehmen dieses Verfahren ein. Das gewählte
Bewertungsverfahren verwendet im größtmöglichen Umfang
Marktdaten und beruht so wenig wie möglich auf
unternehmensspezifischen Daten. Es berücksichtigt alle
Faktoren, die Marktteilnehmer bei einer Preisfindung
beachten würden und steht mit den anerkannten ökonomischen
Verfahrensweisen für die Preisfindung von Finanzinstrumenten
in Einklang. Ein Unternehmen justiert das
Bewertungsverfahren regelmäßig und prüft seine Validität,
indem es Preise von gegenwärtig zu beobachtenden aktuellen
Markttransaktionen für dasselbe Instrument (d.h. ohne
Änderung oder Umgestaltung) oder Preise, die auf
verfügbaren, beobachtbaren Marktdaten beruhen, verwendet.
49.
Der beizulegende Zeitwert einer finanziellen Verbindlichkeit
mit einem Kontokorrentinstrument (z.B. einer Sichteinlage) ist
nicht niedriger als der auf Sicht zahlbare Betrag, der vom
ersten Tag an, an dem der Betrag zurückgezahlt werden muss,
abgezinst wird.
Umklassifizierungen
50.
Ein Unternehmen darf ein
Finanzinstrument nicht in die oder aus der Kategorie der
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
zu bewertenden Finanzinstrumente umklassifizieren, solange
dieses gehalten wird oder begeben ist.
51.
Falls es auf Grund einer
geänderten Absicht oder Fähigkeit nicht länger sachgerecht
ist, eine Finanzinvestition als bis
zur Fälligkeit zu halten zu klassifizieren, ist eine
Umklassifizierung als zur Veräußerung verfügbar und eine Neubewertung
zum beizulegenden Zeitwert vorzunehmen und die Differenz
zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert
gemäß Paragraph 55(b) zu erfassen.
52.
Wann immer
Verkäufe oder Umklassifizierungen eines mehr als
geringfügigen Betrags an bis zur Endfälligkeit gehaltenen
Finanzinvestitionen die Bedingungen in Paragraph 9 nicht
erfüllen, sind alle übrigen bis zur Endfälligkeit gehaltenen
Finanzinstrumente in ‚zur Veräußerung verfügbar’
umzugliedern. Bei solchen Umklassifizierungen
ist die Differenz zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden
Zeitwert gemäß Paragraph 55(b)
zu erfassen.
53.
Wird eine verlässliche
Bewertung für einen finanziellen Vermögenswert oder eine
finanzielle Verbindlichkeit verfügbar, die
es in der Art bislang nicht gab, und muss der Vermögenswert
oder die Verbindlichkeit zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden, wenn eine verlässliche Bewertung verfügbar
ist (siehe Paragraphen 46(c) und 47), ist
der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit zum beizulegenden
Zeitwert neu zu bewerten und die Differenz zwischen dem
Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert gemäß Paragraph 55
zu erfassen.
54.
Falls es auf Grund einer
geänderten Absicht oder Fähigkeit oder in dem seltenen Fall,
dass eine verlässliche Bestimmung des
beizulegenden Zeitwertes nicht länger möglich ist (siehe
Paragraphen 46(c) und 47), oder weil die in Paragraph 9
angesprochenen ‘zwei vorangegangenen Geschäftsjahre‘
abgelaufen sind, nunmehr sachgerecht ist, einen finanziellen
Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit mit
Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten
an Stelle des beizulegenden Zeitwerts anzusetzen, so wird der
zu diesem Zeitpunkt mit dem beizulegenden
Zeitwert bewertete Buchwert des finanziellen Vermögenswertes
oder der finanziellen Verbindlichkeit zu
den neuen Anschaffungs- bzw. fortgeführten
Anschaffungskosten. Jeglicher in Übereinstimmung mit
Paragraph 55(b) direkt im
Eigenkapital erfasste frühere Gewinn oder Verlust aus diesem
Vermögenswert ist folgendermaßen zu
behandeln:
(a)
Im Falle eines finanziellen Vermögenswertes mit fester
Laufzeit ist der Gewinn oder Verlust über die Restlaufzeit der
bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestition mittels
der Effektivzinsmethode ergebniswirksam aufzulösen.
Jedwede Differenz zwischen den neuen fortgeführten
Anschaffungskosten und dem bei Endfälligkeit
rückzahlbaren Betrag ist ebenso über die Restlaufzeit des
finanziellen Vermögenswertes mittels der
Effektivzinsmethode aufzulösen, ähnlich einer Verteilung
von Agien und Disagien. Wird nachträglich eine Wertminderung
für den finanziellen Vermögenswert festgestellt, ist jeder
direkt im Eigenkapital erfasste Gewinn
oder Verlust gemäß Paragraph 67 im Periodenergebnis zu
erfassen.
(b)
Im Falle eines finanziellen Vermögenswertes ohne feste
Laufzeit ist der Gewinn oder Verlust solange im Eigenkapital
zu belassen, bis der
finanzielle Vermögenswert verkauft oder anderweitig
abgegeben wird und erst dann im
Periodenergebnis zu erfassen. Wird nachträglich eine
Wertminderung für den finanziellen Vermögenswert festgestellt,
ist jeder direkt im Eigenkapital erfasste frühere Gewinn
oder Verlust gemäß Paragraph 67 im Periodenergebnis
zu erfassen.
Gewinne
und Verluste
55.
Ein Gewinn oder Verlust aus
einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes eines
finanziellen Vermögenswertes oder einer
finanziellen Verbindlichkeit, die nicht Teil einer
Sicherungsbeziehung sind (siehe die Paragraphen 89-102), ist
wie folgt zu erfassen:
(a)
Ein Gewinn oder Verlust aus einem finanziellen
Vermögenswert bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit,
der/die erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet wird, ist im
Periodenergebnis zu erfassen.
(b)
Ein Gewinn oder Verlust aus einem zur Veräußerung
verfügbaren finanziellen Vermögenswert ist in der
Aufstellung über die
Veränderung des Eigenkapitals (siehe IAS 1 Darstellung
des Abschlusses) solange
direkt im Eigenkapital zu
erfassen, mit Ausnahme von Wertberichtigungen (siehe
Paragraphen 67-70) und von Gewinnen und
Verlusten aus der Währungsumrechnung (siehe Anhang A
Paragraph AG83), bis der finanzielle Vermögenswert
ausgebucht wird. Zu diesem Zeitpunkt ist der zuvor im
Eigenkapital erfasste kumulierte Gewinn
oder Verlust im Periodenergebnis zu erfassen. Die mittels
der Effektivzinsmethode berechneten Zinsen sind
dagegen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen
(siehe IAS 18 Erträge).
Dividenden auf zur Veräußerung
verfügbare Eigenkapitalinstrumente sind mit der Entstehung
des Rechtsanspruches des Unternehmens auf
Zahlung bei Gewinnen oder Verlusten zu erfassen.
56.
Gewinne oder Verluste aus
finanziellen Vermögenswerten und finanziellen
Verbindlichkeiten, die mit den fortgeführten Anschaffungskosten
angesetzt werden (siehe die Paragraphen 46 und 47), werden im
Periodenergebnis erfasst, wenn
der finanzielle Vermögenswert oder die finanzielle
Verbindlichkeit ausgebucht oder wertgemindert ist sowie
im Rahmen von Amortisationen. Bei finanziellen
Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die Grundgeschäfte
darstellen (siehe Paragraphen 78-84 und Anhang A Paragraphen
AG98-AG101) erfolgt die Bilanzierung der
Gewinne bzw. Verluste dagegen gemäß den Paragraphen 89-102.
57.
Bilanziert ein Unternehmen
finanzielle Vermögenswerte zum Erfüllungstag (siehe
Paragraph 38 und Anhang A Paragraphen
AG53 und AG56), ist eine Änderung des beizulegenden
Zeitwertes des entgegenzunehmenden Vermögenswertes
in der Zeit zwischen dem Handelstag und dem Erfüllungstag
für jene Vermögenswerte nicht zu erfassen,
die mit ihren Anschaffungskosten oder fortgeführten
Anschaffungskosten angesetzt werden (mit Ausnahme von
Wertberichtigungen). Bei Vermögenswerten, die mit dem
beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, wird die
Änderung des beizulegenden Zeitwertes jedoch gemäß
Paragraph 55 entweder im Periodenergebnis oder im Eigenkapital
erfasst.
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