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Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates und im Hinblick auf die Einführung von IAS
39 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1725/2003,
Verordnung (EG) Nr. 1751/2005, Verordnung (EG) Nr.
1864/2005, Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 und Verordnung (EG) Nr.
2106/2005
Inhalt |
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Sicherungsmaßnahmen
71.
Besteht zwischen
einem Sicherungsinstrument und einem in den Paragraphen 85-88
und Anhang A Paragraphen AG102-AG104
beschriebenen Grundgeschäft eine designierte
Sicherungsbeziehung, so erfolgt die Bilanzierung der Gewinne
und Verluste aus dem Sicherungsinstrument und dem
Grundgeschäft gemäß den Paragraphen 89-102.
Sicherungsinstrumente
Qualifizierende
Instrumente
72.
Dieser Standard beschränkt nicht die Umstände, in denen ein
Derivat als Sicherungsinstrument bestimmt werden kann, sofern
die in Paragraph 88 genannten Bedingungen erfüllt sind, mit
Ausnahme bestimmter geschriebener Optionen (siehe
Anhang A Paragraph AG94). Ein nicht-derivativer finanzieller
Vermögenswert oder eine nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeit
kann jedoch nur dann als Sicherungsinstrument bestimmt werden,
wenn es zur Absicherung eines
Währungsrisikos benutzt wird.
73.
Im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen können
nur solche Finanzinstrumente als Sicherungsinstrumente bestimmt
werden, bei denen eine nicht zum Berichtsunternehmen
gehörende externe Partei (d.h. außerhalb der
Unternehmensgruppe, des Segments oder des einzelnen
Unternehmens, über die/das berichtet wird) eingebunden ist.
Zwar können einzelne Unternehmen innerhalb eines Konzerns
oder einzelne Bereiche innerhalb eines Unternehmens
mit anderen Unternehmen des gleichen Konzerns oder anderen
Bereichen des gleichen Unternehmens Sicherungsmaßnahmen
durchführen, jedoch werden solche konzerninternen
Transaktionen bei der Konsolidierung eliminiert. Daher
qualifizieren solche Sicherungsmaßnahmen nicht für eine
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Konzernabschluss
der Unternehmensgruppe. Sie können jedoch die Bedingungen
für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in
den Einzelabschlüssen oder separaten Einzelabschlüssen nach
IFRS einzelner Unternehmen innerhalb der
Unternehmensgruppe oder bei der Segmentberichterstattung
erfüllen, sofern sie nicht zu dem einzelnen Unternehmen oder
Segment gehören, über das berichtet wird.
Bestimmung von
Sicherungsinstrumenten
74.
In der Regel existiert für ein Sicherungsinstrument in seiner
Gesamtheit nur ein einziger beizulegender Zeitwert, und die
Faktoren, die zu Änderungen des beizulegenden Zeitwerts
führen, bedingen sich gegenseitig. Daher wird eine Sicherungsbeziehung
von einem Unternehmen stets für ein Sicherungsinstrument in
seiner Gesamtheit designiert. Die einzigen
zulässigen Ausnahmen sind:
(a)
die Trennung eines Optionskontrakts in inneren Wert und
Zeitwertes, wobei nur die Änderung des inneren Wertes einer
Option als Sicherungsinstrument bestimmt und die Änderung des
Zeitwertes ausgeklammert wird; sowie
(b)
die Trennung von Zinskomponente und Kassakurs eines
Terminkontrakts.
Diese
Ausnahmen werden zugelassen, da der innere Wert der Option und
die Prämie eines Terminkontrakts in der Regel
getrennt bewertet werden können. Eine dynamische
Sicherungsstrategie, bei der sowohl der innere Wert als auch der
Zeitwert eines Optionskontrakts bewertet werden, kann die
Bedingungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllen.
75.
Ein Anteil des gesamten Sicherungsinstruments, wie
beispielsweise 50 Prozent des Nominalvolumens, kann in einer Sicherungsbeziehung
als Sicherungsinstrument bestimmt werden. Jedoch kann eine
Sicherungsbeziehung nicht nur für einen
Teil der Zeit, über den das Sicherungsinstrument noch läuft,
bestimmt werden.
76.
Ein einzelnes Sicherungsinstrument kann zur Absicherung
verschiedener Risiken eingesetzt werden, vorausgesetzt dass (a)
die abzusichernden Risiken eindeutig ermittelt werden können,
(b) die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung nachgewiesen werden
kann und (c) es möglich ist, eine exakte Zuordnung des
Sicherungsinstruments zu den verschiedenen Risikopositionen
zu gewährleisten.
77.
Zwei oder mehrere Derivate oder Anteile davon (oder im Falle
der Absicherung eines Währungsrisikos zwei oder mehrere nicht-derivative
Instrumente oder Anteile davon bzw. eine Kombination von
derivativen und nicht-derivativen Instrumenten
oder Anteilen davon) können in Verbindung berücksichtigt und
zusammen als Sicherungsinstrument eingesetzt
werden, ebenso wenn das/die aus einigen Derivaten
entstandene(n) Risiko/Risiken diejenigen aus anderen ausgleichen.
Ein Collar oder ein anderes derivatives Finanzinstrument, in
dem eine geschriebene Option mit einer erworbenen
Option kombiniert wird, erfüllt jedoch nicht die
Anforderungen an ein Sicherungsinstrument, wenn es sich
netto um eine geschriebene Option handelt (für die eine
Nettoprämie erhalten wird). Ebenso können zwei oder mehrere
Finanzinstrumente (oder Anteile davon) als
Sicherungsinstrumente designiert werden, jedoch nur wenn keins
von
ihnen eine geschriebene Option bzw. netto eine geschriebene
Option ist.
Grundgeschäfte
Qualifizierende
Grundgeschäfte
78.
Ein Grundgeschäft kann ein bilanzierter Vermögenswert oder
eine bilanzierte Verbindlichkeit, eine bilanzunwirksame feste
Verpflichtung, eine erwartete und mit hoher Wahrscheinlichkeit
eintretende künftige Transaktion oder eine Nettoinvestition in
einen ausländischen Geschäftsbetrieb sein. Das
Grundgeschäft kann (a) ein einzelner Vermögenswert, eine einzelne
Verbindlichkeit, eine feste Verpflichtung, eine erwartete und
mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktion
oder eine Nettoinvestition in einen ausländischen
Geschäftsbetrieb, (b) eine Gruppe von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten,
festen Verpflichtungen, erwarteten und mit hoher
Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Transaktionen
oder Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe
mit vergleichbarem Risikoprofil oder (c) bei
der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken
ein Teil eines Portfolios an finanziellen Vermögenswerten oder
finanziellen Verbindlichkeiten, die demselben Risiko
unterliegen, sein.
79.
Im Gegensatz zu Krediten und Forderungen kann eine bis zur
Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestition kein Grundgeschäft
im
Hinblick auf Zinsrisiken oder Kündigungsrisiken sein, da die
Klassifizierung als bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestition
die Absicht erfordert, die Finanzinvestition bis zur
Endfälligkeit zu halten, ohne Rücksicht auf Änderungen
des beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows einer solchen
Finanzinvestition, die auf Zinsänderungen zurückzuführen
sind. Eine bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestition
kann jedoch ein Grundgeschäft zum Zwecke der
Absicherung von Währungs- und Ausfallrisiken sein.
80.
Zum Zwecke der Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen können nur Vermögenswerte,
Verbindlichkeiten, feste Verpflichtungen oder erwartete und
mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige
Transaktionen als Grundgeschäfte bezeichnet werden, bei
denen eine nicht zum Unternehmen gehörende externe Partei
eingebunden ist. Daraus folgt, dass die Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen bei Transaktionen zwischen Unternehmen
oder Segmenten innerhalb derselben Unternehmensgruppe nur
für Einzelabschlüsse oder separate Einzelabschlüsse nach
IFRS eben dieser Unternehmen oder Segmente angewendet werden
kann und nicht für den Konzernabschluss der
Unternehmensgruppe. Als eine Ausnahme kann das
Währungsrisiko aus einem konzerninternen monetären Posten
(z. B. eine Verbindlichkeit/Forderung zwischen zwei
Tochtergesellschaften) die Voraussetzung eines
Grundgeschäfts im Konzernabschluss erfüllen, wenn es zu
Gewinnen oder Verlusten aus einer Wechselkursrisikoposition
führt, die gemäß IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der
Wechselkurse bei der Konsolidierung nicht vollkommen
eliminiert werden. Nach IAS 21 werden Gewinne und Verluste
aus Währungskursumrechnungen von konzerninternen monetären
Posten bei der Konsolidierung nicht vollkommen eliminiert,
wenn der konzerninterne monetäre Posten zwischen zwei
Unternehmen des Konzerns mit unterschiedlichen funktionalen
Währungen abgewickelt wird. Darüber hinaus kann das
Währungsrisiko einer mit hoher Wahrscheinlichkeit
eintretenden künftigen konzerninternen Transaktion als ein
Grundgeschäft in einem Konzernabschluss angesehen werden,
sofern die Transaktion auf eine andere Währung lautet als
die funktionale Währung des Unternehmens, das diese
Transaktion abwickelt und das Währungsrisiko sich auf die
konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung auswirkt.
Bestimmung
finanzieller Posten als Grundgeschäfte
81.
Ist das Grundgeschäft ein finanzieller Vermögenswert oder
eine finanzielle Verbindlichkeit, so kann es ein
Grundgeschäft im
Hinblick auf Risiken, denen lediglich ein Teil seiner
Cashflows oder seines beizulegenden Zeitwerts ausgesetzt ist
(wie ein oder mehrere ausgewählte vertragliche Cashflows oder
Teile derer oder ein Anteil am beizulegenden Zeitwert),
sein, vorausgesetzt die Wirksamkeit kann ermittelt werden. Ein
identifizierbarer und gesondert bewertbarer
Teil des Zinsrisikos eines zinstragenden Vermögenswertes oder
einer zinstragenden Verbindlichkeit kann beispielsweise
als ein gesichertes Risiko bestimmt werden (wie z.B. ein
risikoloser Zinssatz oder ein Benchmarkzinsteil des
gesamten Zinsrisikos eines gesicherten Finanzinstruments).
81A.
Bei der Absicherung des beizulegenden Zeitwertes gegen das
Zinsänderungsrisiko eines Portfolios finanzieller Vermögenswerte
oder finanzieller Verbindlichkeiten (und nur im Falle einer
solchen Absicherung) kann der abgesicherte Teil
in Form eines Währungsbetrags festgelegt werden (z.B. ein
Dollar-, Euro-, Pfund- oder Rand-Betrag) anstelle
eines einzelnen Vermögenswertes (oder einer Verbindlichkeit).
Auch wenn das Portfolio für Zwecke des Risikomanagements
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beinhalten kann, ist der
festgelegte Betrag ein Betrag von
Vermögenswerten oder ein Betrag von Verbindlichkeiten. Die
Festlegung eines Nettobetrags aus Vermögenswerten und
Verbindlichkeiten ist nicht statthaft. Das Unternehmen kann
einen Teil des Zinsänderungsrisikos, das mit
diesem festgelegten Betrag verbunden ist, absichern. Im Falle
der Absicherung eines Portfolios, das vorzeitig rückzahlbare Vermögenswerte
enthält, kann ein Unternehmen beispielsweise jene Änderung
des beizulegenden Zeitwertes absichern,
die auf einer Änderung des abgesicherten Zinssatzes auf
Grundlage der erwarteten statt der vertraglichen Zinsanpassungstermine
beruht. […].
Bestimmung
nicht finanzieller Posten als Grundgeschäfte
82.
Handelt es sich bei dem
Grundgeschäft nicht um einen finanziellen Vermögenswert oder
eine finanzielle Verbindlichkeit, ist
es wegen der Schwierigkeiten bei der Isolierung und Bewertung
der in Bezug auf spezifische Risiken, ausgenommen
der Währungsrisiken, zurechenbaren anteiligen Veränderungen
der Cashflows bzw. der beizulegenden Zeitwerte
entweder (a) als gegen Währungsrisiken oder (b) insgesamt als
gegen alle Risiken abgesichert zu bestimmen.
Bestimmung von
Gruppen von Posten als Grundgeschäfte
83.
Gleichartige Vermögenswerte oder gleichwertige
Verbindlichkeiten sind nur dann zusammenzufassen und als
Gruppe gegen
Risiken abzusichern, wenn die einzelnen Vermögenswerte oder
die einzelnen Verbindlichkeiten in der Gruppe demselben
Risikofaktor unterliegen, der als Sicherungsgegenstand
festgelegt wurde. Des Weiteren muss zu erwarten sein,
dass die Änderung des beizulegenden Zeitwertes, die dem
abgesicherten Risiko für jeden einzelnen Posten in der Gruppe
zuzurechnen ist, in etwa proportional der gesamten Änderung
des beizulegenden Zeitwertes im Hinblick auf das
abgesicherte Risiko der Gruppe der Posten entspricht.
84.
Da ein Unternehmen die Wirksamkeit einer Absicherung durch den
Vergleich der Änderung des beizulegenden Zeitwertes oder
des Cashflows eines Sicherungsinstruments (oder einer Gruppe
gleichartiger Sicherungsinstrumente) und eines
Grundgeschäfts (oder einer Gruppe gleichartiger
Grundgeschäfte) beurteilt, qualifiziert der Vergleich eines Sicherungsinstruments
mit einer gesamten Nettoposition (z.B. der Saldo aller
festverzinslichen Vermögenswerte und festverzinslichen
Verbindlichkeiten mit vergleichbaren Laufzeiten) an Stelle
eines Vergleichs mit einem bestimmten Grundgeschäft
nicht für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen
85.
Die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen berücksichtigt den
kompensatorischen Effekt von Änderungen des beizulegenden Zeitwertes
des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts in der
Gewinn- und Verlustrechnung.
86.
Es gibt drei Arten von
Sicherungsbeziehungen:
(a)
Absicherung des beizulegenden Zeitwertes: Eine Absicherung
gegen das Risiko einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes
eines bilanzierten Vermögenswertes oder einer bilanzierten
Verbindlichkeit oder einer bilanzunwirksamen festen
Verpflichtung oder eines genau bezeichneten Teils eines
solchen Vermögenswertes, einer solchen
Verbindlichkeit oder festen Verpflichtung, das auf ein
bestimmtes Risiko zurückzuführen ist und Auswirkungen auf
das Periodenergebnis haben könnte.
(b)
Absicherung von Zahlungsströmen: Eine Absicherung gegen das
Risiko schwankender Zahlungsströme, das (i)
ein bestimmtes mit dem bilanzierten Vermögenswert oder der
bilanzierten Verbindlichkeit (wie beispielsweise ein
Teil oder alle künftigen Zinszahlungen einer variabel
verzinslichen Schuld) oder dem mit einer erwarteten und
mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen
Transaktion verbundenes Risiko zurückzuführen ist
und (ii) Auswirkungen auf das Periodenergebnis haben könnte.
(c)
Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen
Geschäftsbetrieb, wie in IAS 21 beschrieben.
87.
Eine Absicherung des Währungsrisikos einer festen
Verpflichtung kann als eine Absicherung des beizulegenden
Zeitwertes oder
als eine Absicherung von Zahlungsströmen bilanziert werden.
88.
Eine Sicherungsbeziehung
qualifiziert nur dann für die Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen gemäß den Paragraphen 89-102,
wenn alle im Folgenden aufgeführten Bedingungen erfüllt
sind:
(a)
Zu Beginn der Absicherung sind sowohl die Sicherungsbeziehung
als auch die Risikomanagementzielsetzungen und
-strategien des Unternehmens im Hinblick auf die Absicherung
formal festzulegen und zu dokumentieren. Diese
Dokumentation hat die Festlegung des Sicherungsinstruments,
des Grundgeschäfts oder der abgesicherten Transaktion
und die Art des abzusichernden Risikos zu beinhalten sowie
eine Beschreibung, wie das Unternehmen
die Wirksamkeit des Sicherungsinstruments bei der Kompensation
der Risiken aus Änderungen des
beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows des gesicherten
Grundgeschäfts bestimmen wird.
(b)
Die Absicherung wird als in hohem Maße wirksam eingeschätzt
hinsichtlich der Erreichung einer Kompensation der
Risiken aus Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der
Cashflows in Bezug auf das abgesicherte Risiko
(siehe Anhang A Paragraphen AG105-AG113), in Übereinstimmung
mit der ursprünglich dokumentierten Risikomanagementstrategie
für diese spezielle Sicherungsbeziehung.
(c)
Bei Absicherungen von Zahlungsströmen muss eine der
Absicherung zugrunde liegende erwartete künftige Transaktion
eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit haben und Risiken im
Hinblick auf Schwankungen der Zahlungsströme
ausgesetzt sein, die sich letztlich im Periodenergebnis
niederschlagen könnten.
(d)
Die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung ist verlässlich
bestimmbar, d.h. der beizulegende Zeitwert oder die Cashflows
des Grundgeschäfts, die auf das abgesicherte Risiko
zurückzuführen sind, und der beizulegende Zeitwert
des Sicherungsinstruments können verlässlich bestimmt werden
(siehe Paragraphen 46 und 47 und Anhang
A Paragraphen AG80 und AG81 für die Regelungen zur Bestimmung
des beizulegenden Zeitwertes).
(e)
Die Sicherungsbeziehung wird fortlaufend beurteilt und als
tatsächlich hoch wirksam über die gesamte Berichtsperiode
eingeschätzt, für die die Sicherungsbeziehung designiert
wurde.
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