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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 39 (2007)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Hinblick auf die Einführung von IAS 39 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1725/2003, Verordnung (EG) Nr. 1751/2005, Verordnung (EG) Nr. 1864/2005, Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 und Verordnung (EG) Nr. 2106/2005

  Inhalt

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Sicherungsmaßnahmen

71. Besteht zwischen einem Sicherungsinstrument und einem in den Paragraphen 85-88 und Anhang A Paragraphen AG102-AG104 beschriebenen Grundgeschäft eine designierte Sicherungsbeziehung, so erfolgt die Bilanzierung der Gewinne und Verluste aus dem Sicherungsinstrument und dem Grundgeschäft gemäß den Paragraphen 89-102.

Sicherungsinstrumente

Qualifizierende Instrumente

72. Dieser Standard beschränkt nicht die Umstände, in denen ein Derivat als Sicherungsinstrument bestimmt werden kann, sofern die in Paragraph 88 genannten Bedingungen erfüllt sind, mit Ausnahme bestimmter geschriebener Optionen (siehe Anhang A Paragraph AG94). Ein nicht-derivativer finanzieller Vermögenswert oder eine nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeit kann jedoch nur dann als Sicherungsinstrument bestimmt werden, wenn es zur Absicherung eines Währungsrisikos benutzt wird.

73. Im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen können nur solche Finanzinstrumente als Sicherungsinstrumente bestimmt werden, bei denen eine nicht zum Berichtsunternehmen gehörende externe Partei (d.h. außerhalb der Unternehmensgruppe, des Segments oder des einzelnen Unternehmens, über die/das berichtet wird) eingebunden ist. Zwar können einzelne Unternehmen innerhalb eines Konzerns oder einzelne Bereiche innerhalb eines Unternehmens mit anderen Unternehmen des gleichen Konzerns oder anderen Bereichen des gleichen Unternehmens Sicherungsmaßnahmen durchführen, jedoch werden solche konzerninternen Transaktionen bei der Konsolidierung eliminiert. Daher qualifizieren solche Sicherungsmaßnahmen nicht für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Konzernabschluss der Unternehmensgruppe. Sie können jedoch die Bedingungen für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in den Einzelabschlüssen oder separaten Einzelabschlüssen nach IFRS einzelner Unternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe oder bei der Segmentberichterstattung erfüllen, sofern sie nicht zu dem einzelnen Unternehmen oder Segment gehören, über das berichtet wird.

Bestimmung von Sicherungsinstrumenten

74. In der Regel existiert für ein Sicherungsinstrument in seiner Gesamtheit nur ein einziger beizulegender Zeitwert, und die Faktoren, die zu Änderungen des beizulegenden Zeitwerts führen, bedingen sich gegenseitig. Daher wird eine Sicherungsbeziehung von einem Unternehmen stets für ein Sicherungsinstrument in seiner Gesamtheit designiert. Die einzigen zulässigen Ausnahmen sind:

(a) die Trennung eines Optionskontrakts in inneren Wert und Zeitwertes, wobei nur die Änderung des inneren Wertes einer Option als Sicherungsinstrument bestimmt und die Änderung des Zeitwertes ausgeklammert wird; sowie

(b) die Trennung von Zinskomponente und Kassakurs eines Terminkontrakts.

Diese Ausnahmen werden zugelassen, da der innere Wert der Option und die Prämie eines Terminkontrakts in der Regel getrennt bewertet werden können. Eine dynamische Sicherungsstrategie, bei der sowohl der innere Wert als auch der Zeitwert eines Optionskontrakts bewertet werden, kann die Bedingungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllen.

75. Ein Anteil des gesamten Sicherungsinstruments, wie beispielsweise 50 Prozent des Nominalvolumens, kann in einer Sicherungsbeziehung als Sicherungsinstrument bestimmt werden. Jedoch kann eine Sicherungsbeziehung nicht nur für einen Teil der Zeit, über den das Sicherungsinstrument noch läuft, bestimmt werden.

76. Ein einzelnes Sicherungsinstrument kann zur Absicherung verschiedener Risiken eingesetzt werden, vorausgesetzt dass (a) die abzusichernden Risiken eindeutig ermittelt werden können, (b) die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung nachgewiesen werden kann und (c) es möglich ist, eine exakte Zuordnung des Sicherungsinstruments zu den verschiedenen Risikopositionen zu gewährleisten.

77. Zwei oder mehrere Derivate oder Anteile davon (oder im Falle der Absicherung eines Währungsrisikos zwei oder mehrere nicht-derivative Instrumente oder Anteile davon bzw. eine Kombination von derivativen und nicht-derivativen Instrumenten oder Anteilen davon) können in Verbindung berücksichtigt und zusammen als Sicherungsinstrument eingesetzt werden, ebenso wenn das/die aus einigen Derivaten entstandene(n) Risiko/Risiken diejenigen aus anderen ausgleichen. Ein Collar oder ein anderes derivatives Finanzinstrument, in dem eine geschriebene Option mit einer erworbenen Option kombiniert wird, erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an ein Sicherungsinstrument, wenn es sich netto um eine geschriebene Option handelt (für die eine Nettoprämie erhalten wird). Ebenso können zwei oder mehrere Finanzinstrumente (oder Anteile davon) als Sicherungsinstrumente designiert werden, jedoch nur wenn keins von ihnen eine geschriebene Option bzw. netto eine geschriebene Option ist.

Grundgeschäfte

Qualifizierende Grundgeschäfte

78. Ein Grundgeschäft kann ein bilanzierter Vermögenswert oder eine bilanzierte Verbindlichkeit, eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung, eine erwartete und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktion oder eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb sein. Das Grundgeschäft kann (a) ein einzelner Vermögenswert, eine einzelne Verbindlichkeit, eine feste Verpflichtung, eine erwartete und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktion oder eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, (b) eine Gruppe von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, festen Verpflichtungen, erwarteten und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Transaktionen oder Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe mit vergleichbarem Risikoprofil oder (c) bei der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken ein Teil eines Portfolios an finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die demselben Risiko unterliegen, sein.

79. Im Gegensatz zu Krediten und Forderungen kann eine bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestition kein Grundgeschäft im Hinblick auf Zinsrisiken oder Kündigungsrisiken sein, da die Klassifizierung als bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestition die Absicht erfordert, die Finanzinvestition bis zur Endfälligkeit zu halten, ohne Rücksicht auf Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows einer solchen Finanzinvestition, die auf Zinsänderungen zurückzuführen sind. Eine bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestition kann jedoch ein Grundgeschäft zum Zwecke der Absicherung von Währungs- und Ausfallrisiken sein.

80. Zum Zwecke der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen können nur Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, feste Verpflichtungen oder erwartete und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktionen als Grundgeschäfte bezeichnet werden, bei denen eine nicht zum Unternehmen gehörende externe Partei eingebunden ist. Daraus folgt, dass die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei Transaktionen zwischen Unternehmen oder Segmenten innerhalb derselben Unternehmensgruppe nur für Einzelabschlüsse oder separate Einzelabschlüsse nach IFRS eben dieser Unternehmen oder Segmente angewendet werden kann und nicht für den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe. Als eine Ausnahme kann das Währungsrisiko aus einem konzerninternen monetären Posten (z. B. eine Verbindlichkeit/Forderung zwischen zwei Tochtergesellschaften) die Voraussetzung eines Grundgeschäfts im Konzernabschluss erfüllen, wenn es zu Gewinnen oder Verlusten aus einer Wechselkursrisikoposition führt, die gemäß IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse bei der Konsolidierung nicht vollkommen eliminiert werden. Nach IAS 21 werden Gewinne und Verluste aus Währungskursumrechnungen von konzerninternen monetären Posten bei der Konsolidierung nicht vollkommen eliminiert, wenn der konzerninterne monetäre Posten zwischen zwei Unternehmen des Konzerns mit unterschiedlichen funktionalen Währungen abgewickelt wird. Darüber hinaus kann das Währungsrisiko einer mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen konzerninternen Transaktion als ein Grundgeschäft in einem Konzernabschluss angesehen werden, sofern die Transaktion auf eine andere Währung lautet als die funktionale Währung des Unternehmens, das diese Transaktion abwickelt und das Währungsrisiko sich auf die konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung auswirkt.

Bestimmung finanzieller Posten als Grundgeschäfte

81. Ist das Grundgeschäft ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, so kann es ein Grundgeschäft im Hinblick auf Risiken, denen lediglich ein Teil seiner Cashflows oder seines beizulegenden Zeitwerts ausgesetzt ist (wie ein oder mehrere ausgewählte vertragliche Cashflows oder Teile derer oder ein Anteil am beizulegenden Zeitwert), sein, vorausgesetzt die Wirksamkeit kann ermittelt werden. Ein identifizierbarer und gesondert bewertbarer Teil des Zinsrisikos eines zinstragenden Vermögenswertes oder einer zinstragenden Verbindlichkeit kann beispielsweise als ein gesichertes Risiko bestimmt werden (wie z.B. ein risikoloser Zinssatz oder ein Benchmarkzinsteil des gesamten Zinsrisikos eines gesicherten Finanzinstruments).

81A. Bei der Absicherung des beizulegenden Zeitwertes gegen das Zinsänderungsrisiko eines Portfolios finanzieller Vermögenswerte oder finanzieller Verbindlichkeiten (und nur im Falle einer solchen Absicherung) kann der abgesicherte Teil in Form eines Währungsbetrags festgelegt werden (z.B. ein Dollar-, Euro-, Pfund- oder Rand-Betrag) anstelle eines einzelnen Vermögenswertes (oder einer Verbindlichkeit). Auch wenn das Portfolio für Zwecke des Risikomanagements Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beinhalten kann, ist der festgelegte Betrag ein Betrag von Vermögenswerten oder ein Betrag von Verbindlichkeiten. Die Festlegung eines Nettobetrags aus Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ist nicht statthaft. Das Unternehmen kann einen Teil des Zinsänderungsrisikos, das mit diesem festgelegten Betrag verbunden ist, absichern. Im Falle der Absicherung eines Portfolios, das vorzeitig rückzahlbare Vermögenswerte enthält, kann ein Unternehmen beispielsweise jene Änderung des beizulegenden Zeitwertes absichern, die auf einer Änderung des abgesicherten Zinssatzes auf Grundlage der erwarteten statt der vertraglichen Zinsanpassungstermine beruht. […].

Bestimmung nicht finanzieller Posten als Grundgeschäfte

82. Handelt es sich bei dem Grundgeschäft nicht um einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, ist es wegen der Schwierigkeiten bei der Isolierung und Bewertung der in Bezug auf spezifische Risiken, ausgenommen der Währungsrisiken, zurechenbaren anteiligen Veränderungen der Cashflows bzw. der beizulegenden Zeitwerte entweder (a) als gegen Währungsrisiken oder (b) insgesamt als gegen alle Risiken abgesichert zu bestimmen.

Bestimmung von Gruppen von Posten als Grundgeschäfte

83. Gleichartige Vermögenswerte oder gleichwertige Verbindlichkeiten sind nur dann zusammenzufassen und als Gruppe gegen Risiken abzusichern, wenn die einzelnen Vermögenswerte oder die einzelnen Verbindlichkeiten in der Gruppe demselben Risikofaktor unterliegen, der als Sicherungsgegenstand festgelegt wurde. Des Weiteren muss zu erwarten sein, dass die Änderung des beizulegenden Zeitwertes, die dem abgesicherten Risiko für jeden einzelnen Posten in der Gruppe zuzurechnen ist, in etwa proportional der gesamten Änderung des beizulegenden Zeitwertes im Hinblick auf das abgesicherte Risiko der Gruppe der Posten entspricht.

84. Da ein Unternehmen die Wirksamkeit einer Absicherung durch den Vergleich der Änderung des beizulegenden Zeitwertes oder des Cashflows eines Sicherungsinstruments (oder einer Gruppe gleichartiger Sicherungsinstrumente) und eines Grundgeschäfts (oder einer Gruppe gleichartiger Grundgeschäfte) beurteilt, qualifiziert der Vergleich eines Sicherungsinstruments mit einer gesamten Nettoposition (z.B. der Saldo aller festverzinslichen Vermögenswerte und festverzinslichen Verbindlichkeiten mit vergleichbaren Laufzeiten) an Stelle eines Vergleichs mit einem bestimmten Grundgeschäft nicht für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

85. Die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen berücksichtigt den kompensatorischen Effekt von Änderungen des beizulegenden Zeitwertes des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts in der Gewinn- und Verlustrechnung. 

86. Es gibt drei Arten von Sicherungsbeziehungen:

(a) Absicherung des beizulegenden Zeitwertes: Eine Absicherung gegen das Risiko einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes eines bilanzierten Vermögenswertes oder einer bilanzierten Verbindlichkeit oder einer bilanzunwirksamen festen Verpflichtung oder eines genau bezeichneten Teils eines solchen Vermögenswertes, einer solchen Verbindlichkeit oder festen Verpflichtung, das auf ein bestimmtes Risiko zurückzuführen ist und Auswirkungen auf das Periodenergebnis haben könnte.

(b) Absicherung von Zahlungsströmen: Eine Absicherung gegen das Risiko schwankender Zahlungsströme, das (i) ein bestimmtes mit dem bilanzierten Vermögenswert oder der bilanzierten Verbindlichkeit (wie beispielsweise ein Teil oder alle künftigen Zinszahlungen einer variabel verzinslichen Schuld) oder dem mit einer erwarteten und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Transaktion verbundenes Risiko zurückzuführen ist und (ii) Auswirkungen auf das Periodenergebnis haben könnte.

(c) Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, wie in IAS 21 beschrieben.

87. Eine Absicherung des Währungsrisikos einer festen Verpflichtung kann als eine Absicherung des beizulegenden Zeitwertes oder als eine Absicherung von Zahlungsströmen bilanziert werden.

88. Eine Sicherungsbeziehung qualifiziert nur dann für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen gemäß den Paragraphen 89-102, wenn alle im Folgenden aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:

(a) Zu Beginn der Absicherung sind sowohl die Sicherungsbeziehung als auch die Risikomanagementzielsetzungen und -strategien des Unternehmens im Hinblick auf die Absicherung formal festzulegen und zu dokumentieren. Diese Dokumentation hat die Festlegung des Sicherungsinstruments, des Grundgeschäfts oder der abgesicherten Transaktion und die Art des abzusichernden Risikos zu beinhalten sowie eine Beschreibung, wie das Unternehmen die Wirksamkeit des Sicherungsinstruments bei der Kompensation der Risiken aus Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows des gesicherten Grundgeschäfts bestimmen wird.

(b) Die Absicherung wird als in hohem Maße wirksam eingeschätzt hinsichtlich der Erreichung einer Kompensation der Risiken aus Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows in Bezug auf das abgesicherte Risiko (siehe Anhang A Paragraphen AG105-AG113), in Übereinstimmung mit der ursprünglich dokumentierten Risikomanagementstrategie für diese spezielle Sicherungsbeziehung.

(c) Bei Absicherungen von Zahlungsströmen muss eine der Absicherung zugrunde liegende erwartete künftige Transaktion eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit haben und Risiken im Hinblick auf Schwankungen der Zahlungsströme ausgesetzt sein, die sich letztlich im Periodenergebnis niederschlagen könnten.

(d) Die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung ist verlässlich bestimmbar, d.h. der beizulegende Zeitwert oder die Cashflows des Grundgeschäfts, die auf das abgesicherte Risiko zurückzuführen sind, und der beizulegende Zeitwert des Sicherungsinstruments können verlässlich bestimmt werden (siehe Paragraphen 46 und 47 und Anhang A Paragraphen AG80 und AG81 für die Regelungen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes).

(e) Die Sicherungsbeziehung wird fortlaufend beurteilt und als tatsächlich hoch wirksam über die gesamte Berichtsperiode eingeschätzt, für die die Sicherungsbeziehung designiert wurde.

 

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