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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 39 (2007)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Hinblick auf die Einführung von IAS 39 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1725/2003, Verordnung (EG) Nr. 1751/2005, Verordnung (EG) Nr. 1864/2005, Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 und Verordnung (EG) Nr. 2106/2005

  Inhalt

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Absicherung des beizulegenden Zeitwerts

89. Erfüllt die Absicherung des beizulegenden Zeitwertes im Verlauf der Berichtsperiode die in Paragraph 88 genannten Voraussetzungen, so hat die Bilanzierung folgendermaßen zu erfolgen:

(a) der Gewinn oder Verlust aus der erneuten Bewertung des Sicherungsinstruments zum beizulegenden Zeitwert (für ein derivatives Sicherungsinstrument) oder die Währungskomponente seines gemäß IAS 21 bewerteten Buchwerts (für nicht derivative Sicherungsinstrumente) ist im Periodenergebnis zu erfassen; und

(b) der Buchwert eines Grundgeschäfts ist um den dem abgesicherten Risiko zuzurechnenden Gewinn oder Verlust aus dem Grundgeschäft anzupassen und im Periodenergebnis zu erfassen. Dies gilt für den Fall, dass das Grundgeschäft ansonsten mit den Anschaffungskosten bewertet wird. Der dem abgesicherten Risiko zuzurechnende Gewinn oder Verlust ist im Periodenergebnis zu erfassen, wenn es sich bei dem Grundgeschäft um einen zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswert handelt.

89A. Bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwertes gegen das Zinsänderungsrisiko eines Teils eines Portfolios finanzieller Vermögenswerte oder finanzieller Verbindlichkeiten (und nur im Falle einer solchen Absicherung) kann die Anforderung von Paragraph 89(b) erfüllt werden, indem der dem Grundgeschäft zuzurechnende Gewinn oder Verlust entweder durch

(a) einen einzelnen gesonderten Posten innerhalb der Vermögenswerte für jene Zinsanpassungsperioden, in denen das Grundgeschäft ein Vermögenswert ist, oder

(b) einen einzelnen gesonderten Posten innerhalb der Verbindlichkeiten hinsichtlich für jene Zinsanpassungsperioden, in denen das Grundgeschäft eine Verbindlichkeit ist, dargestellt wird. 

Die unter (a) und (b) erwähnten gesonderten Posten sind in unmittelbarer Nähe zu den finanziellen Vermögenswerten oder den finanziellen Verbindlichkeiten darzustellen. Die in diesen gesonderten Posten ausgewiesenen Beträge sind bei der Ausbuchung der dazugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten aus der Bilanz zu entfernen.

90. Werden nur bestimmte, mit dem Grundgeschäft verbundene Risiken abgesichert, sind erfasste Änderungen des beizulegenden Zeitwertes eines Grundgeschäfts, die nicht dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind, gemäß einer der beiden in Paragraph 55 beschriebenen Methoden zu bilanzieren.

91. Ein Unternehmen hat die in Paragraph 89 dargelegte Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen künftig einzustellen, wenn:

(a) das Sicherungsinstrument ausläuft oder veräußert, beendet oder ausgeübt wird (in diesem Sinne gilt ein Ersatz oder ein Überrollen eines Sicherungsinstruments in ein anderes Sicherungsinstrument nicht als Auslaufen oder Beendigung, sofern ein derartiger Ersatz oder ein derartiges Überrollen Teil der durch das Unternehmen dokumentierten Sicherungsstrategie ist);

(b) das Sicherungsgeschäft nicht mehr die in Paragraph 88 genannten Kriterien für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllt; oder

(c) das Unternehmen die Designation zurückzieht.

92. Jede auf Paragraph 89(b) beruhende Anpassung des Buchwertes eines gesicherten Finanzinstruments, das zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird (oder im Falle einer Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken des gesonderten Bilanzposten, wie in Paragraph 89A beschrieben) ist ergebniswirksam aufzulösen. Sobald es eine Anpassung gibt, kann die Auflösung beginnen, sie darf aber nicht später als zu dem Zeitpunkt beginnen, an dem das Grundgeschäft nicht mehr um Änderungen des beizulegenden Zeitwertes, die auf das abzusichernde Risiko zurückzuführen sind, angepasst wird. Die Anpassung basiert auf einem zum Zeitpunkt des Amortisationsbeginns neu berechneten Effektivzinssatz. Wenn jedoch im Falle einer Absicherung des beizulegenden Zeitwertes gegen Zinsänderungsrisiken eines Portfolios finanzieller Vermögenswerte oder finanzieller Verbindlichkeiten (und nur bei einer solchen Absicherung) eine Amortisierung unter Einsatz eines neu berechneten Effektivzinssatzes nicht durchführbar ist, so ist der Anpassungsbetrag mittels einer linearen Amortisationsmethode aufzulösen. Der Anpassungsbetrag ist bis zur Fälligkeit des Finanzinstruments oder im Falle der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken bei Ablauf des entsprechenden Zinsanpassungstermins vollständig aufzulösen.

93. Wird eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung als Grundgeschäft designiert, so wird die nachfolgende kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwertes der festen Verpflichtung, die auf das gesicherte Risiko zurückzuführen ist, als Vermögenswert oder Verbindlichkeit mit einem entsprechendem Gewinn oder Verlust im Periodenergebnis zu erfassen (siehe Paragraph 89(b)). Die Änderungen des beizulegenden Zeitwertes des Sicherungsinstruments sind ebenfalls im Periodenergebnis zu erfassen.

94. Geht ein Unternehmen eine feste Verpflichtung ein, einen Vermögenswert zu erwerben oder eine Verbindlichkeit zu übernehmen, der/die ein Grundgeschäft im Rahmen einer Absicherung eines beizulegenden Zeitwertes darstellt, wird der Buchwert des Vermögenswertes oder der Verbindlichkeit, der aus der Erfüllung der festen Verpflichtung des Unternehmens hervorgeht, im Zugangszeitpunkt um die kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwertes der festen Verpflichtung, der auf das in der Bilanz erfasste abgesicherte Risiko zurückzuführen ist, angepasst.

Absicherung von Zahlungsströmen

95. Erfüllt die Absicherung von Zahlungsströmen im Verlauf der Berichtsperiode die in Paragraph 88 genannten Voraussetzungen, so hat die Bilanzierung folgendermaßen zu erfolgen:

(a) der Teil des Gewinns oder Verlusts aus einem Sicherungsinstrument, der als effektive Absicherung ermittelt wird (siehe Paragraph 88), ist mittels der Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals unmittelbar im Eigenkapital zu erfassen (siehe IAS 1); und

(b) der ineffektive Teil des Gewinns oder Verlusts aus dem Sicherungsinstruments ist im Periodenergebnis zu erfassen.

96. Ausführlicher dargestellt wird eine Absicherung von Zahlungsströmen folgendermaßen bilanziert: 

(a) die eigenständige, mit dem Grundgeschäft verbundene Eigenkapitalkomponente wird um den niedrigeren der folgenden Beträge (in absoluten Beträgen) berichtigt:

(i) den kumulierten Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument seit Beginn der Sicherungsbeziehung; und

(ii) die kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwertes (Barwertes) der erwarteten künftigen Cashflows aus dem Grundgeschäft seit Beginn der Sicherungsbeziehung;

(b) ein verbleibender Gewinn oder Verlust aus einem Sicherungsinstrument oder einer bestimmten Komponente davon (das keine effektive Sicherung darstellt) wird im Periodenergebnis erfasst; und

(c) sofern die dokumentierte Risikomanagementstrategie eines Unternehmens für eine bestimmte Sicherungsbeziehung einen bestimmten Teil des Gewinns oder Verlusts oder damit verbundener Cashflows aus einem Sicherungsinstrument von der Beurteilung der Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung ausschließt (siehe Paragraph 74, 75 und 88(a)), so ist dieser ausgeschlossene Gewinn- oder Verlustteil gemäß Paragraph 55 zu erfassen. 

97. Resultiert eine Absicherung einer erwarteten Transaktion später in dem Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit, sind die damit verbundenen, direkt im Eigenkapital erfassten Gewinne oder Verluste gemäß Paragraph 95 in derselben Berichtsperiode oder denselben Berichtsperioden in das Ergebnis umzubuchen, in denen der erworbene Vermögenswert oder die übernommene Verbindlichkeit das Ergebnis beeinflusst (wie z.B. in den Perioden, in denen Zinserträge oder Zinsaufwendungen erfasst werden). Erwartet ein Unternehmen jedoch, dass der gesamte oder ein Teil des direkt im Eigenkapital erfassten Verlusts in einer oder mehreren Berichtsperioden nicht wieder hereingeholt wird, hat es den voraussichtlich nicht wieder hereingeholten Betrag in das Periodenergebnis umzubuchen.

98. Resultiert eine Absicherung einer erwarteten Transaktion später in dem Ansatz eines nicht finanziellen Vermögenswertes oder einer nicht finanziellen Verbindlichkeit oder wird eine erwartete Transaktion für einen nicht finanziellen Vermögenswert oder eine nicht finanzielle Verbindlichkeit zu einer festen Verpflichtung, für die die Bilanzierung für die Absicherung des beizulegenden Zeitwertes angewendet wird, hat das Unternehmen den nachfolgenden Punkt (a) oder (b) anzuwenden:

(a) Die entsprechenden Gewinne und Verluste, die gemäß Paragraph 95 unmittelbar im Eigenkapital erfasst wurden, sind in das Ergebnis derselben Berichtsperiode oder der Berichtsperioden umzubuchen, in denen der erworbene Vermögenswert oder die übernommene Verbindlichkeit den Gewinn oder Verlust beeinflusst (wie z.B. in den Perioden, in denen Abschreibungsaufwendungen oder Umsatzkosten erfasst werden). Erwartet ein Unternehmen jedoch, dass der gesamte oder ein Teil des direkt im Eigenkapital erfassten Verlusts in einer oder mehreren Berichtsperioden nicht wieder hereingeholt wird, hat es den voraussichtlich nicht wieder hereingeholten Betrag in das Periodenergebnis umzubuchen.

(b) Die entsprechenden Gewinne und Verluste, die gemäß Paragraph 95 unmittelbar im Eigenkapital erfasst wurden, werden entfernt und Teil der Anschaffungskosten im Zugangszeitpunkt oder eines anderweitigen Buchwertes des Vermögenswertes oder der Verbindlichkeit.

99. Ein Unternehmen hat entweder Punkt (a) oder (b) aus Paragraph 98 als Bilanzierungs- und Bewertungsmethode zu wählen und stetig auf alle Sicherungsbeziehungen anzuwenden, für die Paragraph 98 einschlägig ist.

100. Bei anderen als den in Paragraph 97 und 98 angeführten Absicherungen von Zahlungsströmen sind die Beträge, die unmittelbar im Eigenkapital erfasst wurden, in derselben Periode oder denselben Perioden ergebniswirksam zu erfassen, in denen die abgesicherte erwartete Transaktion das Periodenergebnis beeinflusst (z.B., wenn ein erwarteter Verkauf stattfindet).

101. In jedem der nachstehenden Umstände hat ein Unternehmen die in den Paragraphen 95-100 beschriebene Bilanzierung von Sicherungsziehungen einzustellen:

(a) Das Sicherungsinstrument läuft aus oder wird veräußert, beendet oder ausgeübt (in diesem Sinne gilt ein Ersatz oder ein Überrollen eines Sicherungsinstruments in ein anderes Sicherungsinstrument nicht als Auslaufen oder Beendigung, sofern ein derartiger Ersatz oder ein derartiges Überrollen Teil der durch das Unternehmen dokumentierten Sicherungsstrategie ist); In diesem Fall verbleibt der kumulierte Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, der seit der Periode, als die Sicherungsbeziehung als wirksam eingestuft wurde, im Eigenkapital erfasst wird (siehe Paragraph 95(a)), als gesonderter Posten im Eigenkapital, bis die vorhergesehene Transaktion eingetreten ist. Tritt die Transaktion ein, kommen Paragraph 97, 98 und 100 zur Anwendung.

(b) Das Sicherungsgeschäft erfüllt nicht mehr die in Paragraph 88 genannten Kriterien für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. In diesem Fall verbleibt der kumulierte Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, der seit der Periode, als die Sicherungsbeziehung als wirksam eingestuft wurde, im Eigenkapital erfasst wird (siehe Paragraph 95(a)), als gesonderter Posten im Eigenkapital, bis die vorhergesehene Transaktion eingetreten ist. Tritt die Transaktion ein, kommen Paragraph 97, 98 und 100 zur Anwendung. 

(c) Mit dem Eintritt der erwarteten Transaktion wird nicht mehr gerechnet, so dass in diesem Fall alle entsprechenden kumulierten Gewinne oder Verluste aus dem Sicherungsinstrument, die seit der Periode, als die Sicherungsbeziehung als wirksam eingestuft wurde, im Eigenkapital erfasst werden (siehe Paragraph 95(a)), ergebniswirksam zu erfassen sind. Eine erwartete Transaktion, deren Eintritt nicht mehr hoch wahrscheinlich ist (siehe Paragraph 88(c)), kann jedoch noch immer erwartet werden, stattzufinden.

(d) Das Unternehmen zieht die Designation zurück. Für Absicherungen einer erwarteten Transaktion verbleibt der kumulierte Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, der seit der Periode, als die Sicherungsbeziehung als wirksam eingestuft wurde, im Eigenkapital erfasst wird (siehe Paragraph 95(a)), als gesonderter Posten im Eigenkapital, bis die erwartete Transaktion eingetreten ist oder deren Eintritt nicht mehr erwartet wird. Tritt die Transaktion ein, so kommen Paragraph 97, 98 und 100 zur Anwendung. Wenn der Eintritt der Transaktion nicht mehr erwartet wird, ist der direkt im Eigenkapital erfasste kumulierte Gewinn oder Verlust ergebniswirksam zu erfassen.

Absicherung einer Nettoinvestition

102. Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, einschließlich einer Absicherung eines monetären Postens, der als Teil der Nettoinvestition behandelt wird (siehe IAS 21) sind in gleicher Weise zu bilanzieren wie die Absicherung von Zahlungsströmen:

(a) der Teil des Gewinns oder Verlusts aus einem Sicherungsinstrument, der als effektive Absicherung ermittelt wird (siehe Paragraph 88), ist mittels der Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals unmittelbar im Eigenkapital zu erfassen (siehe IAS 1); und

(b) der ineffektive Teil ist ergebniswirksam zu erfassen.

Der Gewinn oder Verlust aus einem Sicherungsinstrument, der dem effektiven Teil der Sicherungsbeziehung zuzurechnen ist und direkt im Eigenkapital erfasst wurde, ist bei der Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs ergebniswirksam zu erfassen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

103. Ein Unternehmen hat diesen Standard (einschließlich der im März 2004 herausgegebenen Änderungen) für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Dieser Standard (einschließlich der im März 2004 herausgegebenen Änderungen) darf für Berichtsperioden eines vor dem 1. Januar 2005 beginnenden Geschäftsjahres nicht angewendet werden, es sei denn, das Unternehmen wendet ebenfalls IAS 32 (herausgegeben Dezember 2003) an. Wenn ein Unternehmen diesen Standard für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben. 

103B. Finanzgarantien (Änderungen der IAS 39 und IFRS 4), herausgegeben im August 2005, Paragraphen 2(e) und (h), 4, 47 und AG4 wurden geändert, Paragraph AG4A wurde hinzugefügt, in Paragraph 9 wurde eine neue Definition „Finanzgarantie“ hinzugefügt und Paragraph 3 wurde gestrichen. Unternehmen haben diese Änderungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr an, so weist es auf diese Tatsache hin und wendet gleichzeitig die damit zusammenhängenden Änderungen der IAS 32 und IFRS 4 an.

104. Dieser Standard ist rückwirkend anzuwenden mit Ausnahme der Darlegungen in den Paragraphen 105-108. Der Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen für die früheste vorangegangene dargestellte Berichtsperiode sowie alle anderen Vergleichsbeträge sind auf die Weise anzupassen, als wenn dieser Standard immer angewendet worden wäre, es sei denn die Anpassung der Informationen wäre nicht durchführbar. Wenn eine Anpassung nicht durchführbar ist, hat das Unternehmen diesen Sachverhalt anzugeben und aufzuführen, wie weit die Informationen angepasst wurden.

105. Wenn dieser Standard zum ersten Mal angewendet wird, darf ein Unternehmen einen früher angesetzten finanziellen Vermögenswert als zur Veräußerung verfügbar einstufen. Bei jedem derartigen finanziellen Vermögenswert hat ein Unternehmen alle kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwertes in einem getrennten Posten des Eigenkapitals bis zur nachfolgenden Ausbuchung oder Wertminderung zu erfassen und dann diesen kumulierten Gewinn oder Verlust in das Periodenergebnis zu übertragen. Außerdem hat das Unternehmen:

a) den finanziellen Vermögenswert mittels der neuen Einstufung an die Vergleichsabschlüsse anzupassen; und

b) den beizulegenden Zeitwert der finanziellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Einstufung sowie deren Klassifizierung und den Buchwert in den vorhergehenden Abschlüssen anzugeben.

105A. Ein Unternehmen hat die Paragraphen 11A, 48A, AG4B-AG4K, AG33A und AG33B sowie die Änderungen der Paragraphen 9, 12 und 13 aus dem Jahr 2005 erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. 105B. Ein Unternehmen, das die Paragraphen 11A, 48A, AG4B-AG4K, AG33A und AG33B sowie die Änderungen der Paragraphen 9, 12 und 13 aus dem Jahr 2005 erstmals für Geschäftsjahre anwendet, die vor dem 1. Januar 2006 beginnen,

a) darf früher angesetzte finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten bei der erstmaligen Anwendung der neuen und geänderten Paragraphen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einstufen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Kriterien für eine derartige Einstufung erfüllten. Bei vor dem 1. September 2005 beginnenden Geschäftsjahren braucht diese Einstufung erst zum 1. September 2005 vorgenommen zu werden und kann auch finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten umfassen, die zwischen dem Beginn des betreffenden Geschäftsjahres und dem 1. September 2005 angesetzt wurden. Ungeachtet Paragraph 91 ist bei allen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die gemäß diesem Unterparagraphen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft werden und bisher im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen als Grundgeschäft designiert waren, diese Designation zum gleichen Zeitpunkt aufzuheben, zu dem ihre Einstufung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet erfolgt;

b) hat den beizulegenden Zeitwert von gemäß Unterparagraph (a) eingestuften finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Einstufung sowie deren Klassifizierung und Buchwert in den vorhergehenden Abschlüssen anzugeben;

c) hat die Einstufung von finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, die bisher als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet klassifiziert waren, aufzuheben, wenn diese gemäß den neuen und geänderten Paragraphen nicht mehr die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen. Wird ein finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit nach Aufhebung der Einstufung zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, gilt der Tag, an dem die Einstufung aufgehoben wurde, als Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes;

d) hat den beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, deren Einstufung gemäß Unterparagraph c aufgehoben wurde, zum Zeitpunkt dieser Aufhebung sowie ihre neuen Klassifizierungen anzugeben.

105C. Ein Unternehmen, das die Paragraphen 11A, 48A, AG4B-AG4K, AG33A und AG33B sowie die Änderungen der Paragraphen 9, 12 und 13 aus dem Jahr 2005 für Geschäftsjahre anwendet, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen,

a) hat die Einstufung von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die bisher als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft waren, nur dann aufzuheben, wenn diese gemäß den neuen und geänderten Paragraphen nicht mehr die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen. Wird ein finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit nach Aufhebung der Einstufung zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, gilt der Tag, an dem die Einstufung aufgehoben wurde, als Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes;.

b) darf vorher angesetzte finanzielle Vermögenswerte bzw. finanzielle Verbindlichkeiten nicht als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einstufen;.

c) hat den beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, deren Einstufung gemäß Unterparagraph a aufgehoben wurde, zum Zeitpunkt dieser Aufhebung sowie die neuen Klassifizierungen anzugeben.

105D. Ein Unternehmen hat seine Vergleichsabschlüsse an die neuen Einstufungen nach Paragraph 105B bzw. 105C anzupassen, sofern im Falle eines finanziellen Vermögenswertes, einer finanziellen Verbindlichkeit oder einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und/oder finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft werden, diese Posten oder Gruppen die in Paragraph 9b i, 9b ii oder 11A genannten Kriterien zu Beginn der Vergleichsperiode oder, bei einem Erwerb nach Beginn der Vergleichsperiode, zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes erfüllt hätten.

106. Ein Unternehmen hat die Ausbuchungsvorschriften der Paragraphen 15-37 und Anhang A Paragraphen AG36-AG56 prospektiv anzuwenden, es sei denn Paragraph 107 lässt etwas anderes zu. Demzufolge darf ein Unternehmen, wenn es infolge einer Transaktion, die vor dem 1. Januar 2004 stattfand, die finanziellen Vermögenswerte gemäß IAS 39 (überarbeitet 2000) ausbuchte und diese Vermögenswerte nicht gemäß dem vorliegenden Standard ausgebucht werden würden, diese Vermögenswerte nicht erfassen.

107. Ungeachtet Paragraph 106 kann ein Unternehmen die Ausbuchungsvorschriften der Paragraphen 15-37 und Anhang A Paragraphen AG36-AG52 rückwirkend ab einem vom Unternehmen beliebig zu wählenden Datum anwenden, sofern die benötigten Informationen, um IAS 39 auf infolge vergangener Transaktionen ausgebuchte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten anzuwenden, zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung dieser Transaktionen vorlagen.

107A. Unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 104 kann ein Unternehmen die Vorschriften im letzten Satz von Paragraph AG76 und in Paragraph AG76A alternativ auf eine der beiden folgenden Arten anwenden:

a) prospektiv auf Transaktionen, die nach dem 25. Oktober 2002 abgeschlossen wurden; oder

b) prospektiv auf Transaktionen, die nach dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurden.

108. Ein Unternehmen darf den Buchwert nicht finanzieller Vermögenswerte und nicht finanzieller Verbindlichkeiten nicht anpassen, um Gewinne und Verluste aus Absicherungen von Zahlungsströmen, die vor dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem der vorliegende Standard zuerst angewendet wurde, in den Buchwert eingeschlossen waren, auszuschließen. Zu Beginn der Berichtsperiode, in der der vorliegende Standard erstmalig angewendet wird, ist jeder direkt im Eigenkapital erfasste Betrag für eine Absicherung einer festen Verpflichtung, die gemäß diesem Standard als eine Absicherung eines beizulegenden Zeitwertes behandelt wird, in einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit umzugliedern, mit Ausnahme einer Absicherung des Währungsrisikos, das weiterhin als Absicherung von Zahlungsströmen behandelt wird.

108A. Ein Unternehmen wendet den letzten Satz von Paragraph 80 und von Paragraph AG99A und AG99B für Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Hat ein Unternehmen eine externe künftige Transaktion als ein Grundgeschäft ausgewiesen, wobei diese Transaktion

a) auf die funktionale Währung des Unternehmens lautet, das diese Transaktion abwickelt,

b) zu einem Risiko führt, das sich auf die konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung auswirkt (d. h. auf eine Währung lautet, bei der es sich nicht um die Darstellungswährung des Konzerns handelt), und

c) für Sicherungsbeziehungen in Frage gekommen wäre, würde die Transaktion nicht auf die funktionale Währung des Unternehmens lauten, das diese Transaktion abwickelt,

so kann das Unternehmen die Sicherungsbeziehungen im konsolidierten Abschluss für die Zeiträume anwenden, die dem Datum der Anwendung des letzten Satzes von Paragraph 80 sowie der Paragraphen AG99A und AG99B vorausgehen.

108B. Ein Unternehmen braucht Paragraph AG99B nicht auf vergleichende Informationen anzuwenden, die sich auf Zeiträume vor dem Datum der Anwendung des letzten Satzes von Paragraph 80 und Paragraph AG99A beziehen.

Rücknahme anderer Verlautbarungen

109. Dieser Standard ersetzt IAS 39 Finanzinstrumente:Ansatz und Bewertung in der im Oktober 2000 überarbeiteten Fassung.

110. Dieser Standard und die dazugehörigen Anwendungsleitlinien ersetzen die vom IAS 39 Implementation Guidance Committee herausgegebenen Anwendungsleitlinien, die vom ursprünglichen IASC festgelegt wurden.

 

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