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Verordnung (EG) Nr. 707/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates geändert durch Verordnung , Verordnung (EG)
Nr. 1751/2005, Verordnung (EG) Nr. 1864/2005 und
Verordnung (EG) Nr. 1910/2005
Inhalt |
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Erläuterung des Übergangs auf
IFRS
38. Ein Unternehmen muss
erläutern, wie sich der Übergang von vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen auf IFRS auf seine dargestellte
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie auf seine Cashflows
ausgewirkt hat.
Überleitungsrechnungen
39. Um Paragraph 38 zu
entsprechen, muss der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens
folgende Bestandteile enthalten:
(a) Überleitungen des nach
vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesenen
Eigenkapitals auf das Eigenkapital nach IFRS für
(i) den Zeitpunkt des
Übergangs auf IFRS und
(ii) das Ende der
Periode, die in dem letzten, nach vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten Abschluss
des Unternehmens dargestellt wurde,
(b) eine Überleitung des
Periodenergebnisses, das im letzten Abschluss nach
vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesen
wurde, auf das Periodenergebnis derselben Periode nach
IFRS und,
(c) falls das Unternehmen
bei der Erstellung seiner IFRS-Eröffnungsbilanz zum
ersten Mal Wertminderungsaufwendungen erfasst oder
aufgehoben hat, die Angaben nach IAS 36 Wertminderung
von Vermögenswerten, die notwendig gewesen wären, falls
das Unternehmen diese Wertminderungsaufwendungen oder
Wertaufholungen in der Periode erfasst hätte, die mit
dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS beginnt.
40. Die nach Paragraph 39(a) und
(b) vorgeschriebenen Überleitungsrechnungen müssen ausreichend
detailliert sein, damit die Adressaten die wesentlichen
Anpassungen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
nachvollziehen können. Falls ein Unternehmen im Rahmen seiner
vorherigen Rechnungslegungsgrundsätze eine
Kapitalflussrechnung veröffentlicht hat, muss es auch die
wesentlichen Anpassungen der Kapitalflussrechnung erläutern.
41. Falls ein Unternehmen auf
Fehler aufmerksam wird, die im Rahmen der vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätze entstanden sind, ist in den nach
Paragraph 39(a) und (b) vorgeschriebenen
Überleitungsrechnungen die Korrektur solcher Fehler von
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
abzugrenzen.
42. IAS 8 Periodenergebnis,
grundlegende Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden behandelt keine Änderungen der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die durch die
erstmalige Anwendung der IFRS in einem Unternehmen auftreten.
In IAS 8 vorgeschriebene Angaben über Änderungen der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gelten daher nicht für
den ersten IFRS-Abschluss eines Unternehmens.
43. Falls ein Unternehmen für
frühere Perioden keine Abschlüsse veröffentlichte, hat es
diese Tatsache in seinem ersten IFRS-Abschluss anzugeben.
43A. Ein
Unternehmen kann einen früher angesetzten finanziellen
Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit als
einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle
Verbindlichkeit, der/die erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet wird, oder einen finanziellen
Vermögenswert als zur Veräußerung verfügbar gemäß Paragraph
25A bestimmen. Das Unternehmen hat den beizulegenden
Zeitwert der in jede Kategorie eingestuften finanziellen
Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten zum
Zeitpunkt der Einstufung sowie deren Klassifizierung und den
Buchwert aus den vorhergehenden Abschlüssen anzugeben.
Verwendung des beizulegenden
Zeitwerts als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten
44. Falls ein Unternehmen in
seiner IFRS-Eröffnungsbilanz für eine Sachanlage, eine als
Finanzinvestition gehaltene Immobilie oder einen immateriellen
Vermögenswert (siehe Paragraphen 16 und 18) den beizulegenden
Zeitwert als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten
verwendet, sind in dem ersten IFRS-Abschluss des Unternehmens
für jeden einzelnen Bilanzposten der IFRS-Eröffnungsbilanz
folgende Angaben zu machen:
(a) die Summe dieser
beizulegenden Zeitwerte und
(b) die Gesamtanpassung der
nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesenen
Buchwerte.
Zwischenberichte
45. Um Paragraph 38 zu
entsprechen, muss ein Unternehmen, falls es einen
Zwischenbericht nach IAS 34 Zwischenberichterstattung
veröffentlicht, der einen Teil der in seinem ersten
IFRS-Abschluss erfassten Periode abdeckt, zusätzlich zu den
Vorschriften des IAS 34 die folgenden Maßgaben erfüllen:
(a) Falls das Unternehmen für
die entsprechende Zwischenberichtsperiode des unmittelbar
vorangegangenen Geschäftsjahres ebenfalls einen
Zwischenbericht veröffentlicht hat, muss jeder dieser
Zwischenberichte folgende Überleitungsrechnungen enthalten:
(i) Überleitung des nach
vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten
Eigenkapitals zum Ende der entsprechenden
Zwischenberichtsperiode auf das Eigenkapital nach IFRS zum
selben Zeitpunkt und
(ii) Überleitung des nach
vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten
Periodenergebnisses der entsprechenden
Zwischenberichtsperiode (zur aktuellen und zur vom Beginn
des Geschäftsjahres an bis zum Zwischenberichtstermin
fortgeführten Zwischenberichtsperiode) auf das nach IFRS
ermittelte Periodenergebnis dieser Periode.
(b) Zusätzlich zu den nach (a)
erforderlichen Überleitungsrechnungen muss der erste
Zwischenbericht eines Unternehmens nach IAS 34, der einen
Teil der in seinem ersten IFRS-Abschluss erfassten Periode
abdeckt, die in den Paragraphen 39(a) und (b) beschriebenen
Überleitungsrechnungen (ergänzt um die in den Paragraphen 40
und 41 enthaltenen Einzelheiten) oder einen Querverweis auf
ein anderes veröffentlichtes Dokument enthalten, das diese
Überleitungsrechnungen beinhaltet.
46. IAS 34 schreibt Mindestangaben
vor, die auf der Annahme basieren, dass die Adressaten der
Zwischenberichte auch Zugriff auf die aktuellsten Abschlüsse
eines Geschäftsjahres haben. IAS 34 schreibt jedoch auch vor,
dass ein Unternehmen „alle Ereignisse oder Geschäftsvorfälle
anzugeben hat, die für ein Verständnis der aktuellen
Zwischenberichtsperiode wesentlich sind“. Falls daher ein
erstmaliger Anwender in seinem letzten Abschluss eines
Geschäftsjahres nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen
keine Informationen veröffentlicht hat, die zum Verständnis
der aktuellen Zwischenberichtsperioden notwendig sind, muss
sein Zwischenbericht diese Informationen offen legen oder
einen Querverweis auf ein anderes veröffentlichtes Dokument
beinhalten, das diese enthält.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens
47. Ein Unternehmen hat diesen
IFRS anzuwenden, falls der Zeitraum seines ersten
IFRS-Abschlusses am 1. Januar 2004 oder später beginnt. Eine
frühere Anwendung wird empfohlen. Falls der erste
IFRS-Abschluss eines Unternehmens eine vor dem 1. Januar 2004
beginnende Periode umfasst und das Unternehmen diesen IFRS
anstatt SIC-8 Erstmalige Anwendung der IAS als primäre
Grundlage der Rechnungslegung verwendet, hat es diese Tatsache
anzugeben.
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