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Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die
Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend International
Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1, 3 bis 5, International
Accounting Standards (IAS) Nr. 1, 10, 12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28,
31 bis 41 und die Interpretationen des Standard Interpretation
Committee (SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32
Inhalt |
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Zielsetzung
1.
Zielsetzung dieses IFRS ist es, die Rechnungslegung für Versicherungsverträge
für jedes Unternehmen, das
solche Verträge im Bestand hält
(in diesem IFRS als ein Versicherer
bezeichnet), zu bestimmen,
bis der Board die zweite Phase des Projektes
über Versicherungsverträge abgeschlossen hat. Insbesondere
fordert dieser IFRS:
(a)
begrenzte Verbesserungen der Rechnungslegung des Versicherers
für Versicherungsverträge.
(b)
Angaben zur Identifizierung und Erläuterung der aus
Versicherungsverträgen stammenden Beträge im Abschluss eines
Versicherers, die den Abschlussadressaten helfen, den Betrag,
den Zeitpunkt und die Unsicherheit der künftigen Cashflows
aus Versicherungsverträgen zu verstehen.
Anwendungsbereich
2.
Dieser IFRS ist von einem Unternehmen anzuwenden auf:
(a)
Versicherungsverträge (einschließlich Rückversicherungsverträge),
die es im Bestand hält und Rückversicherungsverträge, die
es nimmt.
(b)
Finanzinstrumente mit einer ermessensabhängigen
Überschussbeteiligung, die es im Bestand hält (siehe
Paragraph 35). IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben
verlangt Angaben zu Finanzinstrumenten, einschließlich der
Finanzinstrumente, die solche Rechte beinhalten.
IAS
32 Finanzinstrumente:
Angaben und Darstellung verlangt
Angaben zu Finanzinstrumenten, einschließlich der Finanzinstrumente,
die solche Rechte beinhalten.
3.
Dieser IFRS behandelt keine anderen Aspekte der
Rechnungslegung von Versicherern, wie die Rechnungslegung für finanzielle Vermögenswerte, die
Versicherer halten und für finanzielle Verbindlichkeiten, die
Versicherer begeben (siehe IAS 32
und IAS 39
Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung),
außer in den in Paragraph 45 aufgeführten Übergangsvorschriften.
4.
Dieser IFRS ist von einem Unternehmen nicht anzuwenden auf:
(a)
Produktgewährleistungen, die direkt vom Hersteller, Groß-
oder Einzelhändler gewährt werden (siehe IAS 18 Erträge
und IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen).
(b)
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Arbeitgebern
aufgrund von Versorgungsplänen für Arbeitnehmer (siehe
IAS 19 Leistungen an
Arbeitnehmer und IFRS 2 Anteilsbasierte
Zahlungen) und
Verpflichtungen aus der Versorgungszusage,
die unter leistungsorientierten Altersversorgungsplänen
berichtet werden (siehe IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von
Altersversorgungsplänen).
(c)
vertragliche Rechte oder vertragliche Verpflichtungen, die
abhängig vom künftigen Gebrauch oder Gebrauchsrecht eines
nicht-finanziellen Sachverhalts (z.B. Lizenzgebühren,
Nutzungsentgelte, mögliche Leasingzahlungen und
ähnliche Sachverhalte) sowie von der in einem
Finanzierungsleasing eingebetteten Restwertgarantie eines Leasingnehmers
sind (siehe IAS 17 Leasingverhältnisse
und IAS 38 Immaterielle
Vermögenswerte).
(d)
Finanzgarantien, es sei denn, der
Garantiegeber hat zuvor ausdrücklich erklärt, dass er solche
Garantien als Versicherungsverträge betrachtet, und sie nach
den für Versicherungsverträge geltenden Vorschriften
bilanziert; in diesem Fall kann er auf solche
Finanzgarantien entweder IAS 39 und IAS 32 oder den
vorliegenden Standard anwenden. Der Garantiesteller kann
diese Entscheidung vertragsweise fällen, doch ist sie für
jeden Vertrag unwiderruflich.
(e)
im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zu zahlende oder
ausstehende bedingte Gegenleistungen (siehe
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse).
(f)
Erstversicherungsverträge,
die das Unternehmen nimmt (d.h. Erstversicherungsverträge, in
denen das Unternehmen der Versicherungsnehmer
ist). Ein Zedent
indes hat diesen IFRS auf
Rückversicherungsverträge anzuwenden, die er nimmt.
5.
Zur Vereinfachung der Bezugnahme bezeichnet dieser IFRS jedes
Unternehmen, das einen Versicherungsvertrag im Bestand
hält, als einen Versicherer, unabhängig davon, ob der Halter
für rechtliche Zwecke oder Aufsichtszwecke als Versicherer
angesehen wird.
6.
Ein Rückversicherungsvertrag ist eine Form eines
Versicherungsvertrages. Dementsprechend gelten in diesem IFRS
alle Hinweise auf
Versicherungsverträge ebenso für
Rückversicherungsverträge.
Eingebettete
Derivate
7.
IAS 39 verlangt von einem Unternehmen, einige eingebettete
Derivate von ihrem Basisvertrag abzutrennen, zu ihrem beizulegenden
Zeitwert zu bewerten und
Änderungen des beizulegenden Zeitwertes erfolgswirksam zu
berücksichtigen. IAS 39 ist auf
Derivate anzuwenden, die in Versicherungsverträgen
eingebettet sind, sofern das eingebettete Derivat nicht
selbst ein Versicherungsvertrag ist.
8.
Als eine Ausnahme von den Anforderungen in IAS 39 braucht ein
Versicherer das Recht eines Versicherungsnehmers, einen
Versicherungsvertrag zu einem festen Betrag zurückzukaufen
(oder zu einem Betrag, der sich aus einem festen Betrag
und einem Zinssatz ergibt) nicht abzutrennen und zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten, auch dann nicht, wenn
der Rückkaufswert vom Buchwert der Basis-Versicherungsverbindlichkeit
abweicht. Die Anforderung in IAS 39 ist indes
nicht auf eine in Versicherungsverträgen enthaltene
Verkaufsoption oder ein Rückkaufsrecht anzuwenden, wenn der
Rückkaufswert sich infolge einer Änderung einer finanziellen
Variablen (wie etwa ein Aktien- oder Warenpreis bzw. -index)
oder einer nicht-finanziellen Variablen, die nicht für eine
der Vertragsparteien spezifisch ist, verändert. Außerdem gilt
diese Anforderung ebenso, wenn das Recht des Inhabers auf
Ausübung einer Verkaufsoption oder eines Rückkaufsrechts von
der Änderung einer solchen Variablen ausgelöst wird (z.B.
eine Verkaufsoption kann ausgeübt werden, wenn
ein Börsenindex einen bestimmten Stand erreicht).
9.
Paragraph 8 gilt ebenso für Rückkaufs- oder entsprechende
Beendigungsrechte im Fall von Finanzinstrumenten mit ermessensabhängiger
Überschussbeteiligung.
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