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Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die
Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend International
Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1, 3 bis 5, International
Accounting Standards (IAS) Nr. 1, 10, 12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28,
31 bis 41 und die Interpretationen des Standard Interpretation
Committee (SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32
Inhalt |
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Entflechtung
von Einlagenkomponenten
10.
Einige Versicherungsverträge enthalten sowohl eine
Versicherungskomponenten wie auch eine Einlagenkomponente.
In einigen Fällen muss oder darf
ein Versicherer diese Komponenten entflechten:
(a)
eine Entflechtung ist erforderlich, wenn die beiden
folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(i)
der Versicherer kann die Einlagenkomponente
(einschließlich aller eingebetteten Rückkaufsrechte)
abgetrennt (d.h. ohne
Berücksichtigung der Versicherungskomponente) bewerten.
(ii)
ohne dies würden die Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden des Versicherers nicht vorschreiben,
alle Verpflichtungen und
Rechte, die aus der Einlagenkomponente resultieren,
anzusetzen.
(b)
eine Entflechtung ist erlaubt, aber nicht vorgeschrieben,
wenn der Versicherer die Einlagenkomponente abgetrennt, wie
in (a)(i) beschrieben, bewerten kann, aber seine
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden den Ansatz aller
Verpflichtungen und Rechte aus
der Einlagenkomponente verlangen, ungeachtet der
Grundsätze, die für die Bewertung dieser
Rechte und Verpflichtungen verwendet werden.
(c)
eine Entflechtung ist untersagt, wenn ein Versicherer die
Einlagenkomponente nicht abgetrennt, wie in (a)(i) beschrieben,
bewerten kann.
11.
Nachstehend ein Beispiel für den Fall, dass die
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden eines Versicherers nicht
verlangen, dass alle aus einer
Einlagekomponente entstehenden Verpflichtungen angesetzt
werden. Ein Zedent erhält eine Erstattung
von Schäden von einem Rückversicherer, aber der Vertrag
verpflichtet den Zedenten, die Erstattung in künftigen Jahren
zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung entstammt einer
Einlagenkomponente. Wenn die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
des Zedenten es andernfalls erlauben würden, die Erstattung
als Erträge zu erfassen, ohne die daraus resultierende
Verpflichtung anzusetzen, ist eine Entflechtung erforderlich.
12.
Zur Entflechtung eines Vertrages hat ein Versicherer:
(a)
diesen IFRS auf die Versicherungskomponente anzuwenden.
(b)
IAS 39 auf die Einlagenkomponente anzuwenden.
Ansatz und Bewertung
Vorübergehende
Befreiung von der Anwendung einiger anderer IFRSs
13.
Die Paragraphen 10-12 von IAS 8 Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler legen die Kriterien fest, die ein
Unternehmen zur Entwicklung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode zu verwenden hat, wenn
kein IFRS ausdrücklich für einen Sachverhalt anwendbar ist.
Der vorliegende IFRS nimmt jedoch Versicherer von der
Anwendung dieser Kriterien auf seine Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für Folgendes aus:
(a)
Versicherungsverträge, die er im Bestand hält
(einschließlich zugehöriger Abschlusskosten und
zugehöriger immaterieller Vermögenswerte,
wie solche, die in den Paragraphen 31 und 32 beschrieben
sind);
und
(b)
Rückversicherungsverträge, die er nimmt.
14.
Trotzdem nimmt der vorliegende IFRS den Versicherer von
einigen Auswirkungen der in den Paragraphen 10-12 von IAS
8 dargelegten Kriterien nicht aus. Ein Versicherer ist
insbesondere verpflichtet:
(a)
jede Rückstellung für eventuelle künftige Schäden nicht
als Verbindlichkeit anzusetzen, wenn diese Schäden bei
Versicherungsverträgen anfallen, die am Berichtsstichtag
nicht bestehen (wie z.B. Großrisiken- und Schwankungsrückstellungen).
(b)
den Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten, wie
in den Paragraphen 15-19 beschrieben, durchzuführen.
(c)
eine Versicherungsverbindlichkeit (oder einen Teil einer
Versicherungsverbindlichkeit) dann, und nur dann, aus seiner
Bilanz auszubuchen, wenn diese getilgt ist – d.h. wenn die
im Vertrag genannte Verpflichtung erfüllt oder gekündigt
oder erloschen ist.
(d)
Folgendes nicht zu saldieren:
(i)
Rückversicherungsvermögenswerte mit den
zugehörigen Versicherungsverbindlichkeiten;
oder
(ii)
Erträge oder Aufwendungen von
Rückversicherungsverträgen mit den Aufwendungen oder
Erträgen von den zugehörigen
Versicherungsverträgen.
(e)
zu berücksichtigen, ob seine
Rückversicherungsvermögenswerte wertgemindert sind (siehe
Paragraph 20).
Angemessenheitstest
für Verbindlichkeiten
15.
Ein Versicherer hat an jedem
Berichtsstichtag unter Verwendung aktueller Schätzungen der
künftigen Cashflows aufgrund
seiner Versicherungsverträge einzuschätzen, ob seine
angesetzten Versicherungsverbindlichkeiten angemessen
sind. Zeigt die Einschätzung, dass der Buchwert seiner
Versicherungsverbindlichkeiten (abzüglich
der zugehörigen abgegrenzten Abschlusskosten und der
zugehörigen immateriellen
Vermögenswerte, wie die in den Paragraphen 31 und 32
behandelten) im Hinblick auf die geschätzten
künftigen Cashflows unangemessen ist, ist der gesamte
Fehlbetrag erfolgswirksam zu erfassen.
16.
Wendet ein Versicherer einen Angemessenheitstest für
Verbindlichkeiten an, der den spezifizierten
Mindestanforderungen entspricht,
schreibt dieser IFRS keine weiteren Anforderungen vor. Die
Mindestanforderungen sind die Folgenden:
(a)
Der Test berücksichtigt aktuelle Schätzungen aller
vertraglichen Cashflows und aller zugehörigen Cashflows,
wie Regulierungskosten und
Cashflows, die aus enthaltenen Optionen und Garantien
stammen.
(b)
Zeigt der Test, dass die Verbindlichkeit unangemessen ist,
wird der gesamte Fehlbetrag erfolgswirksam erfasst.
17.
Verlangen die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden eines
Versicherers keinen Angemessenheitstest für
Verbindlichkeiten, der die im
Paragraph 16 beschriebenen Mindestanforderungen erfüllt, hat
der Versicherer:
(a)
den Buchwert der betreffenden Versicherungsverbindlichkeiten
(*) festzustellen, der vermindert ist um den Buchwert von:
(i)
allen zugehörigen abgegrenzten Abschlusskosten;
und
(ii)
allen zugehörigen immateriellen Vermögenswerten, wie
diejenigen, die bei einem Unternehmenszusammenschluss oder
einer Bestandsübertragung erworben wurden (siehe
Paragraphen 31 und 32). Zugehörige Rückversicherungsvermögenswerte
werden indes nicht berücksichtigt, da ein Versicherer
diese gesondert bilanziert
(siehe Paragraph 20).
(b)
festzustellen, ob der in (a) beschriebene Betrag geringer
als der Buchwert ist, der gefordert wäre, wenn die
betreffende Versicherungsverbindlichkeit
im Anwendungsbereich von IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen läge. Wenn er geringer
ist, hat der Versicherer die gesamte Differenz
erfolgswirksam zu erfassen und
den Buchwert der zugehörigen abgegrenzten Abschlusskosten
oder der zugehörigen immateriellen Vermögenswerte
zu vermindern bzw. den Buchwert der betreffenden
Versicherungsverbindlichkeiten zu erhöhen.
18.
Erfüllt der Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten eines
Versicherers die Mindestanforderungen aus Paragraph 16, wird
der Test entsprechend der in ihm bestimmten Zusammenfassung
von Verträgen angewendet. Wenn sein Angemessenheitstest
für Verbindlichkeiten diese Mindestanforderungen nicht
erfüllt, ist der in Paragraph 17 beschriebene Vergleich
auf einen Teilbestand von Verträgen anzuwenden, die ungefähr
ähnliche Risiken beinhalten und zusammen als
ein Portefeuille geführt werden.
19.
Der im Paragraph 17(b) beschriebene Betrag (d.h. das Ergebnis
der Anwendung von IAS 37) hat zukünftige Kapitalanlage-Margen
(siehe Paragraphen 27-29) dann widerzuspiegeln und nur dann,
wenn der in Paragraph 17(a) beschriebene
Betrag auch diese Margen widerspiegelt.
(*) Die betreffenden Versicherungsverbindlichkeiten sind
diejenigen Versicherungsverbindlichkeiten (und zugehörige
abgegrenzte Abschlusskosten sowie zugehörige immaterielle
Vermögenswerte), für die die Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden des Versicherers keinen Angemessenheitstest
für Verbindlichkeiten verlangen, der die Mindestanforderungen
aus Paragraph 16 erfüllt.
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