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Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die
Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend International
Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1, 3 bis 5, International
Accounting Standards (IAS) Nr. 1, 10, 12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28,
31 bis 41 und die Interpretationen des Standard Interpretation
Committee (SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32
Inhalt |
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Schattenbilanzierung
30.
In einigen Rechnungslegungsmodellen haben die realisierten
Gewinne und Verluste der Vermögenswerte eines Versicherers einen
direkten Effekt auf die Bewertung einiger oder aller seiner
(a) Versicherungsverbindlichkeiten, (b) zugehörigen abgegrenzten
Abschlusskosten und (c) zugehörigen immateriellen
Vermögenswerten, wie die in den Paragraphen 31
und 32 beschriebenen. Ein Versicherer darf, ohne dazu
verpflichtet zu sein, seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
so ändern, dass ein erfasster, aber nicht realisierter Gewinn
oder Verlust aus einem Vermögenswert diese
Bewertungen in der selben Weise beeinflussen kann, wie es ein
realisierter Gewinn oder Verlust täte. Die zugehörige
Anpassung der Versicherungsverbindlichkeit (oder abgegrenzten
Abschlusskosten oder immateriellen Vermögenswerte)
sind dann und nur dann im Eigenkapital zu berücksichtigen,
wenn die nicht realisierten Gewinne oder
Verluste direkt im Eigenkapital berücksichtigt werden. Diese
Vorgehensweise wird manchmal als „Schattenbilanzierung“ beschrieben.
Erwerb
von Versicherungsverträgen durch Unternehmenszusammenschluss
oder Bestandsübertragung
31.
Im Einklang mit IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse hat
ein Versicherer zum Erwerbszeitpunkt die von ihm in einem Unternehmenszusammenschluss
übernommenen Versicherungsverbindlichkeiten und erworbenen Versicherungsvermögenswerte
mit dem beizulegenden
Zeitwert zu bewerten. Ein Versicherer darf jedoch, ohne dazu
verpflichtet zu sein, eine
ausgeweitete Darstellung verwenden, die den beizulegenden
Zeitwert der erworbenen Versicherungsverträge in zwei
Komponenten aufteilt:
(a)
eine Verbindlichkeit, die gemäß den Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden des Versicherers für von ihm gehaltene Versicherungsverträge
bewertet wird;
und
(b)
einen immateriellen Vermögenswert, der die Differenz
zwischen (i) dem beizulegenden Zeitwert der erworbenen vertraglichen
Rechte und übernommenen vertraglichen Verpflichtungen aus
Versicherungsverträgen und (ii) dem in
(a) beschriebenen Betrag darstellt. Die Folgebewertung
dieses Vermögenswertes hat im Einklang mit der Bewertung der
zugehörigen Versicherungsverbindlichkeit zu erfolgen.
32.
Ein Versicherer, der einen Bestand von Versicherungsverträgen
erwirbt, kann die in Paragraph 31 beschriebene ausgeweitete Darstellung
verwenden.
33.
Die in den Paragraphen 31 und 32 beschriebenen immateriellen
Vermögenswerte sind vom Anwendungsbereich von IAS
36 Wertminderung von Vermögenswerten und von IAS 38 Immaterielle
Vermögenswerte ausgenommen. IAS 36 und IAS
38 sind jedoch auf Kundenlisten und Kundenbeziehungen
anzuwenden, die die Erwartungen auf künftige Verträge beinhalten,
die nicht in den Rahmen der vertraglichen Rechte und
Verpflichtungen der Versicherungsverträge fallen, die
zum Zeitpunkt des Unternehmenszusammenschlusses oder der
Bestandsübertragung bestanden.
Ermessensabhängige
Überschussbeteiligung
Ermessensabhängige
Überschussbeteiligung in Versicherungsverträgen
34.
Einige Versicherungsverträge enthalten sowohl eine
ermessensabhängige Überschussbeteiligung als auch ein garantiertes Element.
Der Versicherer eines solchen Vertrages:
(a)
darf, ohne dazu verpflichtet zu sein, das garantierte
Element getrennt von der ermessensabhängigen
Überschussbeteiligung ansetzen.
Wenn der Versicherer diese nicht getrennt ansetzt, hat er
den gesamten Vertrag als eine Verbindlichkeit zu
klassifizieren. Setzt der Versicherer sie getrennt an, dann
ist das garantierte Element als eine Verbindlichkeit zu
klassifizieren.
(b)
hat, wenn er die ermessensabhängige Überschussbeteiligung
getrennt vom garantierten Element ansetzt, diese entweder als
eine Verbindlichkeit oder als eine gesonderte Komponente des
Eigenkapitals zu klassifizieren. Dieser IFRS
bestimmt nicht, wie der Versicherer festlegt, ob dieses
Recht eine Verbindlichkeit oder Eigenkapital ist. Der Versicherer
darf dieses Recht in eine Verbindlichkeit und
Eigenkapitalkomponenten aufteilen und hat für diese Aufteilung
eine einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethode zu
verwenden. Der Versicherer darf dieses Recht
nicht als eine Zwischenkategorie klassifizieren, die weder
Verbindlichkeit noch Eigenkapital ist.
(c)
darf alle erhaltenen Beiträge als Erträge erfassen, ohne
dabei einen Teil abzutrennen, der zur Eigenkapitalkomponente gehört. Die sich ergebenden
Änderungen des garantierten Elements und des Anteils an der ermessensabhängigen
Überschussbeteiligung, der als Verbindlichkeit
klassifiziert ist, sind erfolgswirksam zu erfassen. Wenn
ein Teil oder die gesamte ermessensabhängige
Überschussbeteiligung als Eigenkapital klassifiziert ist, kann
ein Teil des Gewinns oder Verlustes diesem Recht zugerechnet
werden (auf dieselbe Weise wie ein Teil einem Minderheitsanteil
zugerechnet werden kann). Der Versicherer hat den Teil eines
Gewinns oder Verlustes, der einer Eigenkapitalkomponente
einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung
zuzurechnen ist, als Ergebnisverwendung und
nicht als Aufwendungen oder Erträge erfassen (siehe IAS 1 Darstellung
des Abschlusses).
(d)
hat für den Fall, dass ein eingebettetes Derivat im Vertrag
enthalten ist, das in den Anwendungsbereich von IAS 39 fällt,
IAS 39 auf dieses eingebettete Derivat anzuwenden.
(e)
hat in jeder Hinsicht, soweit nichts anderes in den
Paragraphen 14-20 und 34(a)-(d) aufgeführt ist, seine
bestehenden Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für solche Verträge fortzuführen, es
sei denn er ändert seine Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden in Übereinstimmung mit den
Paragraphen 21-30.
Ermessensabhängige
Überschussbeteiligung in Finanzinstrumenten
35.
Die Anforderungen in Paragraph 34 gelten ebenso für ein
Finanzinstrument, das eine ermessensabhängige
Überschussbeteiligung enthält.
Ferner:
(a)
hat der Verpflichtete, wenn er die gesamte
ermessensabhängige Überschussbeteiligung als eine
Verbindlichkeit klassifiziert,
den Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten nach den
Paragraphen 15-19 auf den ganzen Vertrag anzuwenden
(d.h. sowohl auf das garantierte Element als auch auf die
ermessensabhängige Überschussbeteiligung). Der
Verpflichtete braucht den Betrag, der sich aus der Anwendung
von IAS 39 auf das garantierte Element
ergeben würde, nicht zu bestimmen.
(b)
darf, wenn der Verpflichtete das Recht teilweise oder ganz
als eine getrennte Komponente des Eigenkapitals
klassifiziert, die für den
ganzen Vertrag angesetzte Verbindlichkeit nicht kleiner als
der Betrag sein, der sich bei der Anwendung
von IAS 39 auf das garantierte Element ergeben würde.
Dieser Betrag beinhaltet den inneren Wert einer
Option, den Vertrag zurückzukaufen, braucht jedoch nicht
seinen Zeitwert zu beinhalten, wenn Paragraph 9 diese
Option von der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
ausnimmt. Der Verpflichtete braucht den Betrag, der
sich aus der Anwendung von IAS 39 auf das garantierte
Element ergeben würde, weder anzugeben noch separat auszuweisen.
Weiterhin braucht der Verpflichtete diesen Betrag nicht zu
bestimmen, wenn die gesamte angesetzte Verbindlichkeit
offensichtlich höher ist.
(c)
darf der Verpflichtete weiterhin die Beiträge für diese
Verträge als Erträge und die sich ergebende Erhöhung des Buchwertes
der Verbindlichkeit als Aufwand erfassen, obwohl diese
Verträge Finanzinstrumente sind.
(d) Obwohl diese Verträge
Finanzinstrumente darstellen, muss der Verpflichtete, der
IFRS 7 Paragraph 19(b) auf Verträge mit einer
ermessensabhängigen Überschussbeteiligung anwendet,
sämtliche in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten
Zinsaufwendungen angeben, wobei er aber nicht die
Effektivverzinsungsmethode anwenden muss.
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