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Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die
Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend International
Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1, 3 bis 5, International
Accounting Standards (IAS) Nr. 1, 10, 12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28,
31 bis 41 und die Interpretationen des Standard Interpretation
Committee (SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32
Inhalt |
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Angaben
Erläuterung
der ausgewiesenen Beträge
36.
Ein Versicherer hat Angaben zu
machen, die die Beträge in seinem Abschluss, die aus
Versicherungsverträgen stammen,
identifizieren und erläutern.
37.
Zur Erfüllung von Paragraph 36 hat der Versicherer folgende
Angaben zu machen:
(a)
seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für
Versicherungsverträge und zugehörige Vermögenswerte,
Verbindlichkeiten, Erträge und
Aufwendungen.
(b)
die angesetzten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge
und Aufwendungen (und, wenn zur Darstellung der Kapitalflussrechnung
die direkte Methode verwendet wird, Cashflows), die sich aus
Versicherungsverträgen ergeben. Wenn
der Versicherer ein Zedent ist, hat er außerdem folgende
Angaben zu machen:
(i)
erfolgswirksam erfasste Gewinne und Verluste aus der
Rückversicherungsnahme;
und
(ii)
wenn der Zedent die Gewinne und Verluste, die sich aus
Rückversicherungsnahmen ergeben, abgrenzt und tilgt,
die Tilgung für die Berichtsperiode und die ungetilgt
verbleibenden Beträge am Anfang und Ende der Periode.
(c)
das zur Bestimmung der Annahmen verwendete Verfahren, die
die größte Auswirkung auf die Bewertung der unter
(b) beschriebenen angesetzten Beträge haben. Sofern es
durchführbar ist, hat ein Versicherer auch zahlenmäßige Angaben
dieser Annahmen zu geben.
(d)
die Auswirkung von Änderungen der zur Bewertung von
Versicherungsvermögenswerten und
Versicherungsverbindlichkeiten verwendeten
Annahmen, wobei der Effekt jeder einzelnen Änderung, der
sich wesentlich auf den Abschluss
auswirkt, gesondert aufgezeigt wird.
(e)
Überleitungsrechnungen der Änderungen der
Versicherungsverbindlichkeiten,
Rückversicherungsvermögenswerten und,
sofern vorhanden, zugehöriger abgegrenzter Abschlusskosten.
Art und Ausmaß von Risiken aufgrund von
Versicherungsverträgen
38.
Ein Versicherer hat Angaben zu machen, die es den Adressaten
seines Abschlusses ermöglichen, Art und Ausmaß der Risiken
aufgrund von Versicherungsverträgen zu beurteilen.
39.
Zur Erfüllung von Paragraph 38 hat der Versicherer folgende
Angaben zu machen:
(a) Seine Ziele, Strategien und
Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus
Versicherungsverträgen ergeben, und seine Methoden zur
Steuerung dieser Risiken.
(b) [gestrichen]
(c) Informationen über das
Versicherungsrisiko (sowohl vor als auch nach dem
Ausgleich des Risikos durch Rückversicherung),
einschließlich Informationen über:
(i) die Sensitivität bezüglich
Versicherungsrisiken (siehe Paragraph 39A);
(ii) Konzentrationen von
Versicherungsrisiken mit Beschreibung der Art und
Weise, in der die Unternehmensleitung
Konzentrationen ermittelt, und Beschreibung der
gemeinsamen Merkmale der einzelnen Konzentrationen
(z.B. Art des versicherten Ereignisses, räumliche
Verteilung, Währung);
(iii) tatsächliche Schäden
verglichen mit früheren Schätzungen (d.h.
Schadenentwicklung). Die Angaben zur
Schadenentwicklung gehen bis zu der Periode zurück,
in der der erste wesentliche Schaden eingetreten
ist, für den noch Ungewissheit über den Betrag und
den Zeitpunkt der Schadenzahlung besteht, aber sie
müssen nicht mehr als zehn Jahre zurückgehen. Ein
Versicherer braucht diese Angaben nicht für Schäden
zu machen, für die die Ungewissheit über den Betrag
und den Zeitpunkt der Schadenzahlung üblicherweise
innerhalb eines Jahres geklärt ist.
(d) Die Informationen über
Ausfallrisiken, Liquiditätsrisiken und Marktrisiken, die
IFRS 7 Paragraphen 31-42 fordern würde, wenn die
Versicherungsverträge in den Anwendungsbereich von IFRS
7 fielen. Jedoch
(i) muss ein Versicherer die
von IFRS 7 Paragraph 39(a) geforderte
Fälligkeitsanalyse nicht vorlegen, wenn er
stattdessen Angaben über den voraussichtlichen
zeitlichen Ablauf der Nettomittelabflüsse aufgrund
von anerkannten Versicherungsverbindlichkeiten
macht. Dies kann in Form einer Analyse der
voraussichtlichen Fälligkeit der in der Bilanz
erfassten Beträge geschehen.
(ii) wendet ein Versicherer
eine alternative Methode zur Steuerung der
Sensitivität bezüglich Marktrisiken an, etwa eine
Analyse der eingebetteten Werte, so kann er mit
dieser Sensitivitätsanalyse der Anforderung von IFRS
7 Paragraph 40(a) nachkommen. Ein solcher
Versicherer macht außerdem die von IFRS 7 Paragraph
41 verlangten Angaben.
(e) Informationen über
Marktrisiken aufgrund von eingebetteten Derivaten, die
in einem Basisversicherungsvertrag enthalten sind, wenn
der Versicherer die eingebetteten Derivate nicht zum
beizulegenden Zeitwert bewerten muss und dies auch nicht
tut.
39A Um Paragraph 39(b)(i)
nachzukommen, macht ein Versicherer die unter (a) oder die
unter (b) genannten Angaben:
(a) Eine Sensitivitätsanalyse, aus
der sich ergibt, welche Auswirkungen auf Gewinn bzw.
Verlust und Eigenkapital sich ergeben hätten, wenn
Änderungen der relevanten Risikovariablen eingetreten
wären, die am Bilanzstichtag nach vernünftigem Ermessen
möglich waren; die Methoden und Annahmen, die bei der
Durchführung der Analyse verwendet bzw. zugrunde gelegt
wurden; sowie sämtliche Änderungen hinsichtlich der
Methoden und Annahmen gegenüber dem vorangegangenen
Berichtszeitraum. Wendet ein Versicherer eine
alternative Methode zur Steuerung der Sensitivität
bezüglich Marktrisiken an, wie eine Analyse der
eingebetteten Werte, so kann er dieser Anforderung durch
die Angabe dieser alternativen Sensitivitätsanalyse und
der in IFRS 7 Paragraph 41(a) geforderten Angaben
nachkommen.
(b) Qualitative Informationen über
die Sensitivität und Informationen über diejenigen
Konditionen von Versicherungsverträgen, die materielle
Auswirkungen auf Höhe, Zeitpunkt und Ungewissheit
künftiger Mittelflüsse bei dem Versicherer haben.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
40.
Die Übergangsvorschriften in den Paragraphen 41-45 gelten
sowohl für ein Unternehmen, das bereits IFRSs anwendet, wenn
es erstmals diesen IFRS anwendet, und für ein Unternehmen,
das IFRSs zum ersten Mal anwendet (Erstanwender).
41.
Ein Unternehmen hat diesen IFRS erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wendet ein
Unternehmen diesen IFRS auf eine
frühere Periode an, so ist dies anzugeben.
41A. Finanzgarantien (Änderungen der
IAS 39 und IFRS 4), herausgegeben im August 2005, die
Paragraphen 4(d), B18(g) und B19(f) wurden geändert.
Unternehmen haben diese Änderungen für Geschäftsjahre
anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen.
Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wendet ein
Unternehmen diese Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr
an, so weist es auf diese Tatsache hin und wendet
gleichzeitig die damit zusammenhängenden Änderungen der IAS
39 und IAS 32 an.
Angaben
42.
Ein Unternehmen braucht die Angabepflichten in diesem IFRS
nicht auf Vergleichsinformationen anzuwenden, die sich auf
vor dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahre beziehen,
mit Ausnahme der Angaben gemäß Paragraph 37(a) und
(b) über Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und angesetzte
Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen
(und Cashflows bei Verwendung der direkten Methode).
43.
Wenn es undurchführbar ist, eine bestimmte Vorschrift der
Paragraphen 10-35 auf Vergleichsinformationen anzuwenden, die
sich auf Geschäftsjahre beziehen, die vor dem 1. Januar 2005
beginnen, hat ein Unternehmen dies anzugeben. Die
Anwendung des Angemessenheitstests für Verbindlichkeiten
(Paragraphen 15-19) auf solche Vergleichsinformationen könnte
manchmal undurchführbar sein, aber es ist höchst
unwahrscheinlich, dass es undurchführbar ist,
andere Vorschriften der Paragraphen 10-35 bei solchen
Vergleichsinformationen anzuwenden. IAS 8 erläutert den Begriff
„undurchführbar“.
44.
Bei der Anwendung des Paragraphen 39(c)(iii) braucht ein
Unternehmen keine Informationen über Schadenentwicklung anzugeben,
bei der der Schaden mehr als fünf Jahre vor dem Ende des
ersten Geschäftsjahres, für das dieser IFRS angewendet wird,
zurückliegt. Ist es überdies bei erstmaliger Anwendung
dieses IFRS undurchführbar, Informationen über die
Schadenentwicklung vor dem Beginn der frühesten
Berichtsperiode bereit zu stellen, für die ein Unternehmen
vollständige Vergleichsinformationen
in Übereinstimmung mit diesem IFRS darlegt, so hat das
Unternehmen dies anzugeben.
Neueinstufung
von finanziellen Vermögenswerten
45.
Wenn ein Versicherer seine Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für Versicherungsverbindlichkeiten
ändert, ist er berechtigt,
jedoch nicht verpflichtet, einige oder alle seiner
finanziellen Vermögenswerte als „erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet“
einzustufen. Diese Neueinstufung ist erlaubt, wenn ein
Versicherer bei der erstmaligen Anwendung
dieses IFRS seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
ändert und wenn er nachfolgend Änderungen der
Methoden durchführt, die von Paragraph 22 zugelassen sind.
Diese Neueinstufung ist eine Änderung der Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden und IAS 8 ist anzuwenden.
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