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INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 4 (2007)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend International Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1, 3 bis 5, International Accounting Standards (IAS) Nr. 1, 10, 12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28, 31 bis 41 und die Interpretationen des Standard Interpretation Committee (SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32

  Inhalt

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Angaben

Erläuterung der ausgewiesenen Beträge

36. Ein Versicherer hat Angaben zu machen, die die Beträge in seinem Abschluss, die aus Versicherungsverträgen stammen, identifizieren und erläutern.

37. Zur Erfüllung von Paragraph 36 hat der Versicherer folgende Angaben zu machen:

(a) seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Versicherungsverträge und zugehörige Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen.

(b) die angesetzten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen (und, wenn zur Darstellung der Kapitalflussrechnung die direkte Methode verwendet wird, Cashflows), die sich aus Versicherungsverträgen ergeben. Wenn der Versicherer ein Zedent ist, hat er außerdem folgende Angaben zu machen:

(i) erfolgswirksam erfasste Gewinne und Verluste aus der Rückversicherungsnahme;

und

(ii) wenn der Zedent die Gewinne und Verluste, die sich aus Rückversicherungsnahmen ergeben, abgrenzt und tilgt, die Tilgung für die Berichtsperiode und die ungetilgt verbleibenden Beträge am Anfang und Ende der Periode.

(c) das zur Bestimmung der Annahmen verwendete Verfahren, die die größte Auswirkung auf die Bewertung der unter (b) beschriebenen angesetzten Beträge haben. Sofern es durchführbar ist, hat ein Versicherer auch zahlenmäßige Angaben dieser Annahmen zu geben.

(d) die Auswirkung von Änderungen der zur Bewertung von Versicherungsvermögenswerten und Versicherungsverbindlichkeiten verwendeten Annahmen, wobei der Effekt jeder einzelnen Änderung, der sich wesentlich auf den Abschluss auswirkt, gesondert aufgezeigt wird.

(e) Überleitungsrechnungen der Änderungen der Versicherungsverbindlichkeiten, Rückversicherungsvermögenswerten und, sofern vorhanden, zugehöriger abgegrenzter Abschlusskosten.

Art und Ausmaß von Risiken aufgrund von Versicherungsverträgen

38. Ein Versicherer hat Angaben zu machen, die es den Adressaten seines Abschlusses ermöglichen, Art und Ausmaß der Risiken aufgrund von Versicherungsverträgen zu beurteilen.

39. Zur Erfüllung von Paragraph 38 hat der Versicherer folgende Angaben zu machen:

(a) Seine Ziele, Strategien und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus Versicherungsverträgen ergeben, und seine Methoden zur Steuerung dieser Risiken.

(b) [gestrichen]

(c) Informationen über das Versicherungsrisiko (sowohl vor als auch nach dem Ausgleich des Risikos durch Rückversicherung), einschließlich Informationen über:

(i) die Sensitivität bezüglich Versicherungsrisiken (siehe Paragraph 39A);

(ii) Konzentrationen von Versicherungsrisiken mit Beschreibung der Art und Weise, in der die Unternehmensleitung Konzentrationen ermittelt, und Beschreibung der gemeinsamen Merkmale der einzelnen Konzentrationen (z.B. Art des versicherten Ereignisses, räumliche Verteilung, Währung);

(iii) tatsächliche Schäden verglichen mit früheren Schätzungen (d.h. Schadenentwicklung). Die Angaben zur Schadenentwicklung gehen bis zu der Periode zurück, in der der erste wesentliche Schaden eingetreten ist, für den noch Ungewissheit über den Betrag und den Zeitpunkt der Schadenzahlung besteht, aber sie müssen nicht mehr als zehn Jahre zurückgehen. Ein Versicherer braucht diese Angaben nicht für Schäden zu machen, für die die Ungewissheit über den Betrag und den Zeitpunkt der Schadenzahlung üblicherweise innerhalb eines Jahres geklärt ist.

(d) Die Informationen über Ausfallrisiken, Liquiditätsrisiken und Marktrisiken, die IFRS 7 Paragraphen 31-42 fordern würde, wenn die Versicherungsverträge in den Anwendungsbereich von IFRS 7 fielen. Jedoch

(i) muss ein Versicherer die von IFRS 7 Paragraph 39(a) geforderte Fälligkeitsanalyse nicht vorlegen, wenn er stattdessen Angaben über den voraussichtlichen zeitlichen Ablauf der Nettomittelabflüsse aufgrund von anerkannten Versicherungsverbindlichkeiten macht. Dies kann in Form einer Analyse der voraussichtlichen Fälligkeit der in der Bilanz erfassten Beträge geschehen.

(ii) wendet ein Versicherer eine alternative Methode zur Steuerung der Sensitivität bezüglich Marktrisiken an, etwa eine Analyse der eingebetteten Werte, so kann er mit dieser Sensitivitätsanalyse der Anforderung von IFRS 7 Paragraph 40(a) nachkommen. Ein solcher Versicherer macht außerdem die von IFRS 7 Paragraph 41 verlangten Angaben.

(e) Informationen über Marktrisiken aufgrund von eingebetteten Derivaten, die in einem Basisversicherungsvertrag enthalten sind, wenn der Versicherer die eingebetteten Derivate nicht zum beizulegenden Zeitwert bewerten muss und dies auch nicht tut.

39A Um Paragraph 39(b)(i) nachzukommen, macht ein Versicherer die unter (a) oder die unter (b) genannten Angaben:

(a) Eine Sensitivitätsanalyse, aus der sich ergibt, welche Auswirkungen auf Gewinn bzw. Verlust und Eigenkapital sich ergeben hätten, wenn Änderungen der relevanten Risikovariablen eingetreten wären, die am Bilanzstichtag nach vernünftigem Ermessen möglich waren; die Methoden und Annahmen, die bei der Durchführung der Analyse verwendet bzw. zugrunde gelegt wurden; sowie sämtliche Änderungen hinsichtlich der Methoden und Annahmen gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum. Wendet ein Versicherer eine alternative Methode zur Steuerung der Sensitivität bezüglich Marktrisiken an, wie eine Analyse der eingebetteten Werte, so kann er dieser Anforderung durch die Angabe dieser alternativen Sensitivitätsanalyse und der in IFRS 7 Paragraph 41(a) geforderten Angaben nachkommen.

(b) Qualitative Informationen über die Sensitivität und Informationen über diejenigen Konditionen von Versicherungsverträgen, die materielle Auswirkungen auf Höhe, Zeitpunkt und Ungewissheit künftiger Mittelflüsse bei dem Versicherer haben.

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

40. Die Übergangsvorschriften in den Paragraphen 41-45 gelten sowohl für ein Unternehmen, das bereits IFRSs anwendet, wenn es erstmals diesen IFRS anwendet, und für ein Unternehmen, das IFRSs zum ersten Mal anwendet (Erstanwender). 

41. Ein Unternehmen hat diesen IFRS erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wendet ein Unternehmen diesen IFRS auf eine frühere Periode an, so ist dies anzugeben.

41A. Finanzgarantien (Änderungen der IAS 39 und IFRS 4), herausgegeben im August 2005, die Paragraphen 4(d), B18(g) und B19(f) wurden geändert. Unternehmen haben diese Änderungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr an, so weist es auf diese Tatsache hin und wendet gleichzeitig die damit zusammenhängenden Änderungen der IAS 39 und IAS 32 an.

Angaben

42. Ein Unternehmen braucht die Angabepflichten in diesem IFRS nicht auf Vergleichsinformationen anzuwenden, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahre beziehen, mit Ausnahme der Angaben gemäß Paragraph 37(a) und (b) über Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und angesetzte Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen (und Cashflows bei Verwendung der direkten Methode).

43. Wenn es undurchführbar ist, eine bestimmte Vorschrift der Paragraphen 10-35 auf Vergleichsinformationen anzuwenden, die sich auf Geschäftsjahre beziehen, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, hat ein Unternehmen dies anzugeben. Die Anwendung des Angemessenheitstests für Verbindlichkeiten (Paragraphen 15-19) auf solche Vergleichsinformationen könnte manchmal undurchführbar sein, aber es ist höchst unwahrscheinlich, dass es undurchführbar ist, andere Vorschriften der Paragraphen 10-35 bei solchen Vergleichsinformationen anzuwenden. IAS 8 erläutert den Begriff „undurchführbar“.

44. Bei der Anwendung des Paragraphen 39(c)(iii) braucht ein Unternehmen keine Informationen über Schadenentwicklung anzugeben, bei der der Schaden mehr als fünf Jahre vor dem Ende des ersten Geschäftsjahres, für das dieser IFRS angewendet wird, zurückliegt. Ist es überdies bei erstmaliger Anwendung dieses IFRS undurchführbar, Informationen über die Schadenentwicklung vor dem Beginn der frühesten Berichtsperiode bereit zu stellen, für die ein Unternehmen vollständige Vergleichsinformationen in Übereinstimmung mit diesem IFRS darlegt, so hat das Unternehmen dies anzugeben.

Neueinstufung von finanziellen Vermögenswerten

45. Wenn ein Versicherer seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Versicherungsverbindlichkeiten ändert, ist er berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, einige oder alle seiner finanziellen Vermögenswerte als „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ einzustufen. Diese Neueinstufung ist erlaubt, wenn ein Versicherer bei der erstmaligen Anwendung dieses IFRS seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ändert und wenn er nachfolgend Änderungen der Methoden durchführt, die von Paragraph 22 zugelassen sind. Diese Neueinstufung ist eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und IAS 8 ist anzuwenden.

 

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