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Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 der Kommission vom 8.
November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme
bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf IFRS 1 und 6, IAS 1, 16, 19, 24, 38 und 39, IFRIC 4
und IFRIC 5
Inhalt |
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Zielsetzung
1. Zielsetzung
dieses IFRS ist es, die Rechnungslegung für die
Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen
festzulegen.
2.
Insbesondere verlangt IFRS 6:
a)
begrenzte Verbesserungen bei der derzeitigen
Bilanzierung von Ausgaben aus Exploration und
Evaluierung;
b)
Vermögenswerte, die als Vermögenswerte aus
Exploration und Evaluierung angesetzt werden, gemäß
IFRS 6 auf Wertminderung zu überprüfen und etwaige
Wertminderungen gemäß IAS 36 Wertminderung von
Vermögenswerten zu bewerten;
c)
Angaben, welche die im Abschluss des Unternehmens
für die Exploration und Evaluierung von
mineralischen Rohstoffen erfassten Beträge
kennzeichnen und erläutern und den
Abschlussadressaten die Höhe, die Zeitpunkte und die
Eintrittswahrscheinlichkeit künftiger Zahlungsströme
verständlich machen, die aus den angesetzten
Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung
resultieren.
Anwendungsbereich
3. IFRS 6 ist
auf die einem Unternehmen entstehenden Ausgaben aus
Exploration und Evaluierung anzuwenden.
4. IFRS 6
behandelt keine anderen Aspekte der Bilanzierung von
Unternehmen, die sich im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
mit der Exploration und Evaluierung von mineralischen
Ressourcen befassen.
5. IFRS 6 gilt
nicht für Ausgaben, die entstehen:
a) vor der
Exploration und Evaluierung von mineralischen
Ressourcen, z. B. Ausgaben, die anfallen, bevor das
Unternehmen die Rechte zur Exploration eines
bestimmten Gebietes erhalten hat;
b) nach
dem Nachweis der technischen Durchführbarkeit und
Rentabilität einer mineralischen Ressource.
Ansatz von Vermögenswerten aus Exploration und
Evaluierung
Vorübergehende Befreiung von der Anwendung der
Paragraphen 11 und 12 des IAS 8
6. Bei der
Entwicklung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
hat ein Unternehmen, das Vermögenswerte aus Exploration
und Evaluierung ansetzt, Paragraph 10 des IAS 8
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von
Schätzungen und Fehler anzuwenden.
7. Die
Paragraphen 11 und 12 des IAS 8 nennen Quellen für
verbindliche Vorschriften und Leitlinien, die das
Management bei der Entwicklung von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für Geschäftsvorfälle berücksichtigen
muss, auf die kein IFRS ausdrücklich zutrifft.
Vorbehaltlich der folgenden Paragraphen 9 und 10 befreit
dieser IFRS ein Unternehmen von der Anwendung jener
Paragraphen auf die Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für Vermögenswerte aus Exploration
und Evaluierung.
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