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INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 6 (2007)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1 und 6, IAS 1, 16, 19, 24, 38 und 39, IFRIC 4 und IFRIC 5

  Inhalt

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Darstellung

Klassifizierung von Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung

15. Ein Unternehmen hat Vermögenswerte aus Exploration und Evaluierung je nach Art als materielle oder immaterielle Vermögenswerte zu klassifizieren und diese Klassifizierung stetig anzuwenden.

16. Einige Vermögenswerte aus Exploration und Evaluierung werden als immaterielle Vermögenswerte behandelt (z. B. Bohrrechte), während andere materielle Vermögenswerte darstellen (z. B. Fahrzeuge und Bohrinseln). Soweit bei der Entwicklung eines immateriellen Vermögenswertes ein materieller Vermögenswert verbraucht wird, ist der Betrag in Höhe dieses Verbrauchs Bestandteil der Kosten des immateriellen Vermögenswertes. Jedoch führt die Tatsache, dass ein materieller Vermögenswert zur Entwicklung eines immateriellen Vermögenswertes eingesetzt wird, nicht zur Umklassifizierung dieses materiellen Vermögenswertes in einen immateriellen Vermögenswert.

Umklassifizierung von Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung

17. Ein Vermögenswert aus Exploration und Evaluierung ist nicht mehr als solcher zu klassifizieren, wenn die technische Durchführbarkeit und Rentabilität einer mineralischen Ressource nachgewiesen werden kann. Das Unternehmen hat die Vermögenswerte aus Exploration und Evaluierung vor einer Umklassifizierung auf Wertminderung zu überprüfen und einen etwaigen Wertminderungsaufwand zu erfassen.

Wertminderung

Ansatz und Bewertung

18. Vermögenswerte aus Exploration und Evaluierung sind auf Wertminderung zu überprüfen, wenn Tatsachen und Umstände darauf hindeuten, dass der Buchwert eines Vermögenswertes aus Exploration und Evaluierung seinen erzielbaren Betrag übersteigt. Wenn Tatsachen und Umstände Anhaltspunkte dafür geben, dass dies der Fall ist, hat ein Unternehmen, außer wie in Paragraph 21 unten beschrieben, einen etwaigen Wertminderungsaufwand gemäß IAS 36 zu bewerten, darzustellen und zu erläutern.

19. Bei der Identifizierung eines möglicherweise wertgeminderten Vermögenswertes aus Exploration und Evaluierung findet — ausschließlich in Bezug auf derartige Vermögenswerte — anstelle der Paragraphen 8—17 von IAS 36 Paragraph 20 dieses IFRS Anwendung. Paragraph 20 verwendet den Begriff „Vermögenswerte“, ist aber sowohl auf einen einzelnen Vermögenswert aus Exploration und Evaluierung als auch auf eine zahlungsmittelgenerierende Einheit anzuwenden.

20. Eine oder mehrere der folgenden Tatsachen und Umstände deuten darauf hin, dass ein Unternehmen die Vermögenswerte aus Exploration und Evaluierung auf Wertminderung zu überprüfen hat (die Liste ist nicht vollständig):

a) Der Zeitraum, für den das Unternehmen das Recht zur Exploration eines bestimmten Gebietes erworben hat, ist während der Berichtsperiode abgelaufen oder wird in naher Zukunft ablaufen und voraussichtlich nicht verlängert werden.

b) Erhebliche Ausgaben für die weitere Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen in einem bestimmten Gebiet sind weder veranschlagt noch geplant.

c) Die Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen in einem bestimmten Gebiet hat nicht zur Entdeckung wirtschaftlich förderbarer Mengen an mineralischen Ressourcen geführt, und das Unternehmen hat beschlossen, seine Aktivitäten in diesem Gebiet einzustellen.

d) Es liegen genügend Daten vor, aus denen hervorgeht, dass die Erschließung eines bestimmten Gebiets zwar wahrscheinlich fortgesetzt wird, der Buchwert des Vermögenswertes aus Exploration und Evaluierung durch eine erfolgreiche Erschließung oder Veräußerung jedoch voraussichtlich nicht vollständig wiedererlangt werden kann.

In diesen und ähnlichen Fällen hat das Unternehmen eine Wertminderungsprüfung nach IAS 36 durchzuführen. Jeglicher Wertminderungsaufwand ist gemäß IAS 36 als Aufwand zu erfassen.

Festlegung der Ebene, auf der Vermögenswerte aus Exploration und Evaluierung auf Wertminderung überprüft werden

21. Ein Unternehmen hat eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode zu wählen, mit der die Vermögenswerte aus Exploration und Evaluierung zum Zwecke ihrer Überprüfung auf Wertminderung zahlungsmittelgenerierenden Einheiten oder Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet werden. Eine zahlungsmittelgenerierende Einheit oder Gruppe von Einheiten, der ein Vermögenswert aus Exploration und Evaluierung zugeordnet wird, darf nicht größer sein als ein gemäß IAS 14 Segmentberichterstattung bestimmtes Segment, das entweder auf dem primären oder dem sekundären Berichtsformat des Unternehmens basiert.

22. Die vom Unternehmen festgelegte Ebene zur Überprüfung von Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung auf Wertminderung kann eine oder mehrere zahlungsmittelgenerierende Einheiten umfassen.

 

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