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Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 der Kommission vom 8.
November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme
bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf IFRS 1 und 6, IAS 1, 16, 19, 24, 38 und 39, IFRIC 4
und IFRIC 5
Inhalt |
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Darstellung
Klassifizierung von Vermögenswerten aus Exploration
und Evaluierung
15. Ein
Unternehmen hat Vermögenswerte aus Exploration und
Evaluierung je nach Art als materielle oder immaterielle
Vermögenswerte zu klassifizieren und diese
Klassifizierung stetig anzuwenden.
16. Einige
Vermögenswerte aus Exploration und Evaluierung werden
als immaterielle Vermögenswerte behandelt (z. B.
Bohrrechte), während andere materielle Vermögenswerte
darstellen (z. B. Fahrzeuge und Bohrinseln). Soweit bei
der Entwicklung eines immateriellen Vermögenswertes ein
materieller Vermögenswert verbraucht wird, ist der
Betrag in Höhe dieses Verbrauchs Bestandteil der Kosten
des immateriellen Vermögenswertes. Jedoch führt die
Tatsache, dass ein materieller Vermögenswert zur
Entwicklung eines immateriellen Vermögenswertes
eingesetzt wird, nicht zur Umklassifizierung dieses
materiellen Vermögenswertes in einen immateriellen
Vermögenswert.
Umklassifizierung von Vermögenswerten aus
Exploration und Evaluierung
17. Ein
Vermögenswert aus Exploration und Evaluierung ist nicht
mehr als solcher zu klassifizieren, wenn die technische
Durchführbarkeit und Rentabilität einer mineralischen
Ressource nachgewiesen werden kann. Das Unternehmen hat
die Vermögenswerte aus Exploration und Evaluierung vor
einer Umklassifizierung auf Wertminderung zu überprüfen
und einen etwaigen Wertminderungsaufwand zu erfassen.
Wertminderung
Ansatz und Bewertung
18.
Vermögenswerte aus Exploration und Evaluierung sind auf
Wertminderung zu überprüfen, wenn Tatsachen und Umstände
darauf hindeuten, dass der Buchwert eines
Vermögenswertes aus Exploration und Evaluierung seinen
erzielbaren Betrag übersteigt. Wenn Tatsachen und
Umstände Anhaltspunkte dafür geben, dass dies der Fall
ist, hat ein Unternehmen, außer wie in Paragraph 21
unten beschrieben, einen etwaigen Wertminderungsaufwand
gemäß IAS 36 zu bewerten, darzustellen und zu erläutern.
19. Bei der
Identifizierung eines möglicherweise wertgeminderten
Vermögenswertes aus Exploration und Evaluierung findet —
ausschließlich in Bezug auf derartige Vermögenswerte —
anstelle der Paragraphen 8—17 von IAS 36 Paragraph 20
dieses IFRS Anwendung. Paragraph 20 verwendet den
Begriff „Vermögenswerte“, ist aber sowohl auf einen
einzelnen Vermögenswert aus Exploration und Evaluierung
als auch auf eine zahlungsmittelgenerierende Einheit
anzuwenden.
20. Eine oder
mehrere der folgenden Tatsachen und Umstände deuten
darauf hin, dass ein Unternehmen die Vermögenswerte aus
Exploration und Evaluierung auf Wertminderung zu
überprüfen hat (die Liste ist nicht vollständig):
a) Der
Zeitraum, für den das Unternehmen das Recht zur
Exploration eines bestimmten Gebietes erworben hat,
ist während der Berichtsperiode abgelaufen oder wird
in naher Zukunft ablaufen und voraussichtlich nicht
verlängert werden.
b)
Erhebliche Ausgaben für die weitere Exploration und
Evaluierung von mineralischen Ressourcen in einem
bestimmten Gebiet sind weder veranschlagt noch
geplant.
c) Die
Exploration und Evaluierung von mineralischen
Ressourcen in einem bestimmten Gebiet hat nicht zur
Entdeckung wirtschaftlich förderbarer Mengen an
mineralischen Ressourcen geführt, und das
Unternehmen hat beschlossen, seine Aktivitäten in
diesem Gebiet einzustellen.
d) Es
liegen genügend Daten vor, aus denen hervorgeht,
dass die Erschließung eines bestimmten Gebiets zwar
wahrscheinlich fortgesetzt wird, der Buchwert des
Vermögenswertes aus Exploration und Evaluierung
durch eine erfolgreiche Erschließung oder
Veräußerung jedoch voraussichtlich nicht vollständig
wiedererlangt werden kann.
In diesen und
ähnlichen Fällen hat das Unternehmen eine
Wertminderungsprüfung nach IAS 36 durchzuführen.
Jeglicher Wertminderungsaufwand ist gemäß IAS 36 als
Aufwand zu erfassen.
Festlegung der Ebene, auf der Vermögenswerte aus
Exploration und Evaluierung auf Wertminderung überprüft
werden
21. Ein
Unternehmen hat eine Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode zu wählen, mit der die Vermögenswerte
aus Exploration und Evaluierung zum Zwecke ihrer
Überprüfung auf Wertminderung
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten oder Gruppen von
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet werden.
Eine zahlungsmittelgenerierende Einheit oder Gruppe von
Einheiten, der ein Vermögenswert aus Exploration und
Evaluierung zugeordnet wird, darf nicht größer sein als
ein gemäß IAS 14 Segmentberichterstattung bestimmtes
Segment, das entweder auf dem primären oder dem
sekundären Berichtsformat des Unternehmens basiert.
22. Die vom
Unternehmen festgelegte Ebene zur Überprüfung von
Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung auf
Wertminderung kann eine oder mehrere
zahlungsmittelgenerierende Einheiten umfassen.
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