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Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 der Kommission vom 8.
November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme
bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf IFRS 1 und 6, IAS 1, 16, 19, 24, 38 und 39, IFRIC 4
und IFRIC 5
Inhalt |
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Angaben
23. Ein
Unternehmen hat Angaben zu machen, welche die in seinem
Abschluss erfassten Beträge für die Exploration und
Evaluierung von mineralischen Ressourcen kennzeichnen
und erläutern.
24. Zur
Erfüllung der Vorschrift in Paragraph 23 sind folgende
Angaben erforderlich:
a) die
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des
Unternehmens für Ausgaben aus Exploration und
Evaluierung, einschließlich des Ansatzes von
Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung,
b) die
Höhe der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und
Aufwendungen sowie der Cashflows aus betrieblicher
und Investitionstätigkeit, die aus der Exploration
und Evaluierung von mineralischen Ressourcen
resultieren.
25. Ein
Unternehmen hat die Vermögenswerte aus Exploration und
Evaluierung als gesonderte Gruppe von Vermögenswerten zu
behandeln und die gemäß IAS 16 oder IAS 38 verlangten
Angaben in Übereinstimmung mit der Klassifizierung der
Vermögenswerte zu machen.
Zeitpunkt des
Inkrafttretens
26. Dieser
IFRS ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am
1. Januar 2006 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.
Wendet ein Unternehmen den IFRS für Berichtsperioden an,
die vor dem 1. Januar 2006 beginnen, so ist dies
anzugeben.
Übergangsvorschriften
27. Wenn es
undurchführbar ist, eine bestimmte Vorschrift des
Paragraphen 18 auf Vergleichsinformationen anzuwenden,
die sich auf vor dem 1. Januar 2006 beginnende
Berichtsperioden beziehen, so ist dies anzugeben. IAS 8
erläutert den Begriff „undurchführbar“.
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