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Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der
Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend
die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, 4, 6
und 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33 und 39 sowie IFRIC 6
Inhalt |
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Bilanz
Kategorien von finanziellen Vermögenswerten und
finanziellen Verbindlichkeiten
8. Die Buchwerte jeder der nachfolgend genannten Kategorien,
so wie sie in IAS 39 definiert sind, werden entweder in der
Bilanz selbst oder aber im Anhang angegeben:
(a) die, wobei
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten
finanziellen Vermögenswerte diejenigen, die
(i) beim erstmaligen
Ansatz als solche eingestuft wurden, von jenen zu
trennen sind, die
(ii) gemäß IAS 39 zu
Handelszwecken gehalten werden;
(b) bis zur Endfälligkeit
zu haltende Finanzinvestitionen;
(c) Kredite und
Forderungen;
(d) zur Veräußerung
verfügbare finanzielle Vermögenswerte;
(e) die erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen
Verbindlichkeiten, wobei diejenigen, die (i) beim
erstmaligen Ansatz als solche eingestuft wurden, von
jenen zu trennen sind, die (ii) gemäß IAS 39 zu
Handelszwecken gehalten werden; sowie
(f) finanzielle
Verbindlichkeiten, die zum Restbuchwert bewertet werden.
Erfolgswirksam zum
beizulegenden
Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte oder
finanzielle Verbindlichkeiten
9. Hat ein Unternehmen einen
Kredit oder eine Forderung (bzw. eine Gruppe von Krediten
oder Forderungen) als erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten eingestuft, so macht es Angaben zu den
folgenden Faktoren:
(a) zum Höchstengagement in
Bezug auf das Kreditrisiko (s. Paragraph 36 (a)), mit
dem der Kredit oder die Forderung (bzw. die Gruppen von
Krediten oder Forderungen) zum Abschlussstichtag
behaftet ist;
(b) zu dem Betrag, mittels
dessen etwaige verbundene Kreditderivate oder ähnliche
Instrumente das Höchstengagement in Bezug auf das
Kreditrisiko abschwächen;
(c) zum Betrag während des
Berichtszeitraums und in kumulativer Form der Änderung
des beizulegenden Zeitwerts des Kredits bzw. der
Forderung (oder der Gruppe von Krediten bzw.
Forderungen), der durch die Änderungen des Kreditrisikos
des finanziellen Vermögenswertes bedingt ist und sich
wie folgt bestimmt:
(i) als der Betrag der
Änderung des beizulegenden Zeitwerts, der nicht auf
Änderungen der Marktbedingungen zurück geht, die zu
einem Marktrisiko geführt haben; oder
(ii) durch Verwendung
einer alternativen Methode, von der das Unternehmen
annimmt, dass sie den Betrag der Änderung des
beizulegenden Zeitwerts besser widerspiegelt, der
auf Änderungen des Kreditrisikos des Vermögenswertes
zurück zu führen ist.
Zu den Veränderungen der
Marktbedingungen, die zu einem Marktrisiko führen,
zählen Veränderungen eines
beobachteten(richtungsweisenden) Zinssatzes, von
Warenpreisen, Wechselkursen oder Preis- bzw.
Kursindizes.
(d) zum Betrag der Änderung
des beizulegenden Zeitwerts etwaiger verbundener
Kreditderivate oder ähnlicher Instrumente, der während
des Berichtszeitraums und kumulativ seit der Einstufung
des Kredits oder der Forderung eingetreten ist.
10. Hat ein Unternehmen eine
finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert im Sinne von Paragraph 9 von IAS 39
eingestuft, so macht es folgende Angaben:
(a) zum Betrag während des
Berichtszeitraums und in kumulativer Form der Änderung
des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen
Verbindlichkeit, der durch die Änderungen des
Kreditrisikos dieser finanziellen Verbindlichkeit
bedingt ist und sich wie folgt bestimmt:
(i) als der Betrag der
Änderung des beizulegenden Zeitwerts, der nicht auf
Änderungen der Marktbedingungen zurück geht, die zu
einem Marktrisiko geführt haben (s. Anhang B,
Paragraph B4); oder
(ii) durch Verwendung
einer alternativen Methode, von der das Unternehmen
annimmt, dass sie den Betrag der Änderung des
beizulegenden Zeitwerts besser widerspiegelt, der
auf Änderungen des Kreditrisikos der Verbindlichkeit
zurück zu führen ist.
Zu den Veränderungen der
Marktbedingungen, die zu einem Marktrisiko führen,
zählen Veränderungen eines richtungsweisenden
Zinssatzes, der Preis eines Finanzinstruments eines
anderen Unternehmens, von Warenpreisen, Wechselkursen
oder Preis- bzw. Kursindizes. Bei Kontrakten, die mit
einem anteilsgebundenen Merkmal einhergehen, zählen auch
Änderungen in der Wertentwicklung des verbundenen
internen oder externen Investmentfonds dazu;
(b) zum Unterschiedsbetrag
zwischen dem Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit
und dem Betrag, den das Unternehmen vertraglich bedingt
bei Fälligkeit an den Inhaber der Verbindlichkeit zu
zahlen hat.
11. Das Unternehmen macht
folgende Angaben:
(a) zu den Methoden, die
verwendet werden, um den Anforderungen in den
Paragraphen 9(c) und 10(a) nachzukommen;
(b) wenn das Unternehmen
die Auffassung vertritt, dass die Angaben zur Erfüllung
der Anforderungen in den Paragraphen 9(c) und 10(a)
nicht glaubwürdig die Änderung des beizulegenden
Zeitwerts des finanziellen Vermögenswertes oder
finanziellen Verbindlichkeit widerspiegeln, die durch
Änderungen des Kreditrisikos bedingt ist, die Gründe für
diese Schlussfolgerung und die Faktoren, die das
Unternehmen für relevant hält.
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