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INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 7 (2007)

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  Quelle

-

Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, 4, 6 und 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33 und 39 sowie IFRIC 6

  Inhalt

-

Bilanz

Kategorien von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten

8. Die Buchwerte jeder der nachfolgend genannten Kategorien, so wie sie in IAS 39 definiert sind, werden entweder in der Bilanz selbst oder aber im Anhang angegeben:

(a) die, wobei erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte diejenigen, die

(i) beim erstmaligen Ansatz als solche eingestuft wurden, von jenen zu trennen sind, die

(ii) gemäß IAS 39 zu Handelszwecken gehalten werden;

(b) bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen;

(c) Kredite und Forderungen;

(d) zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte;

(e) die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten, wobei diejenigen, die (i) beim erstmaligen Ansatz als solche eingestuft wurden, von jenen zu trennen sind, die (ii) gemäß IAS 39 zu Handelszwecken gehalten werden; sowie

(f) finanzielle Verbindlichkeiten, die zum Restbuchwert bewertet werden.

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten

9. Hat ein Unternehmen einen Kredit oder eine Forderung (bzw. eine Gruppe von Krediten oder Forderungen) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten eingestuft, so macht es Angaben zu den folgenden Faktoren:

(a) zum Höchstengagement in Bezug auf das Kreditrisiko (s. Paragraph 36 (a)), mit dem der Kredit oder die Forderung (bzw. die Gruppen von Krediten oder Forderungen) zum Abschlussstichtag behaftet ist;

(b) zu dem Betrag, mittels dessen etwaige verbundene Kreditderivate oder ähnliche Instrumente das Höchstengagement in Bezug auf das Kreditrisiko abschwächen;

(c) zum Betrag während des Berichtszeitraums und in kumulativer Form der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Kredits bzw. der Forderung (oder der Gruppe von Krediten bzw. Forderungen), der durch die Änderungen des Kreditrisikos des finanziellen Vermögenswertes bedingt ist und sich wie folgt bestimmt:

(i) als der Betrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts, der nicht auf Änderungen der Marktbedingungen zurück geht, die zu einem Marktrisiko geführt haben; oder

(ii) durch Verwendung einer alternativen Methode, von der das Unternehmen annimmt, dass sie den Betrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts besser widerspiegelt, der auf Änderungen des Kreditrisikos des Vermögenswertes zurück zu führen ist.

Zu den Veränderungen der Marktbedingungen, die zu einem Marktrisiko führen, zählen Veränderungen eines beobachteten(richtungsweisenden) Zinssatzes, von Warenpreisen, Wechselkursen oder Preis- bzw. Kursindizes.

(d) zum Betrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts etwaiger verbundener Kreditderivate oder ähnlicher Instrumente, der während des Berichtszeitraums und kumulativ seit der Einstufung des Kredits oder der Forderung eingetreten ist.

10. Hat ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert im Sinne von Paragraph 9 von IAS 39 eingestuft, so macht es folgende Angaben:

(a) zum Betrag während des Berichtszeitraums und in kumulativer Form der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen Verbindlichkeit, der durch die Änderungen des Kreditrisikos dieser finanziellen Verbindlichkeit bedingt ist und sich wie folgt bestimmt:

(i) als der Betrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts, der nicht auf Änderungen der Marktbedingungen zurück geht, die zu einem Marktrisiko geführt haben (s. Anhang B, Paragraph B4); oder

(ii) durch Verwendung einer alternativen Methode, von der das Unternehmen annimmt, dass sie den Betrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts besser widerspiegelt, der auf Änderungen des Kreditrisikos der Verbindlichkeit
zurück zu führen ist.

Zu den Veränderungen der Marktbedingungen, die zu einem Marktrisiko führen, zählen Veränderungen eines richtungsweisenden Zinssatzes, der Preis eines Finanzinstruments eines anderen Unternehmens, von Warenpreisen, Wechselkursen oder Preis- bzw. Kursindizes. Bei Kontrakten, die mit einem anteilsgebundenen Merkmal einhergehen, zählen auch Änderungen in der Wertentwicklung des verbundenen internen oder externen Investmentfonds dazu;

(b) zum Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit und dem Betrag, den das Unternehmen vertraglich bedingt bei Fälligkeit an den Inhaber der Verbindlichkeit zu zahlen hat.

11. Das Unternehmen macht folgende Angaben:

(a) zu den Methoden, die verwendet werden, um den Anforderungen in den Paragraphen 9(c) und 10(a) nachzukommen;

(b) wenn das Unternehmen die Auffassung vertritt, dass die Angaben zur Erfüllung der Anforderungen in den Paragraphen 9(c) und 10(a) nicht glaubwürdig die Änderung des beizulegenden Zeitwerts des finanziellen Vermögenswertes oder finanziellen Verbindlichkeit widerspiegeln, die durch Änderungen des Kreditrisikos bedingt ist, die Gründe für diese Schlussfolgerung und die Faktoren, die das Unternehmen für relevant hält.

 

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