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Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der
Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend
die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, 4, 6
und 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33 und 39 sowie IFRIC 6
Inhalt |
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ANHANG
D
Änderungen an IFRS 7 für den
Fall, dass die Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung — Möglichkeit der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert nicht angewandt wurden
Im Juni 2005 hat das Board
Änderungen an IAS 39: Finanzinstrumente: Ansatz und
Bewertung — Möglichkeit der Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert veröffentlicht, die für am oder nach dem 1. Januar
2006 beginnende jährliche Berichtsperioden anzuwenden sind.
Wendet ein Unternehmen IFRS 7 auf vor dem 1. Januar 2006
beginnende jährliche Berichtsperioden an und wendet es diese
Änderungen an IAS 39 nicht an, so gelten für die Anwendung
von IFRS 7 in dem betreffenden Zeitraum folgende Änderungen.
In den geänderten Paragraphen sind der neue Wortlaut
unterstrichen und der alte Wortlaut durchgestrichen.
D1. Die Überschrift von
Paragraph 9 und Paragraph 11 werden wie folgt geändert und
Paragraph 9 wird gestrichen.
Erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle
Verbindlichkeiten
11. Das Unternehmen macht
folgende Angaben:
(a) zu den Methoden,
die verwendet werden, um den Anforderungen in
Paragraph 10(a) nachzukommen;.
(b) wenn das
Unternehmen die Auffassung vertritt, dass die
Angaben zur Erfüllung der Anforderungen in Paragraph
10(a) nicht glaubwürdig die Änderung des
beizulegenden Zeitwerts der finanziellen
Verbindlichkeit widerspiegeln, die durch Änderungen
des Kreditrisikos bedingt ist, die Gründe für diese
Schlussfolgerung und die Faktoren, die das
Unternehmen für relevant hält.
Paragraph B5(a) erhält
folgenden Wortlaut:
(a) die bei der
erstmaligen Erfassung angewandten Kriterien für die
Einstufung von finanziellen Vermögenswerten und
finanziellen Verbindlichkeiten als erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert zu bewertende Posten.
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