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INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 7 (2007)

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  Quelle

-

Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, 4, 6 und 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33 und 39 sowie IFRIC 6

  Inhalt

-

ANHANG D

Änderungen an IFRS 7 für den Fall, dass die Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung — Möglichkeit der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht angewandt wurden

Im Juni 2005 hat das Board Änderungen an IAS 39: Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung — Möglichkeit der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert veröffentlicht, die für am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnende jährliche Berichtsperioden anzuwenden sind. Wendet ein Unternehmen IFRS 7 auf vor dem 1. Januar 2006 beginnende jährliche Berichtsperioden an und wendet es diese Änderungen an IAS 39 nicht an, so gelten für die Anwendung von IFRS 7 in dem betreffenden Zeitraum folgende Änderungen. In den geänderten Paragraphen sind der neue Wortlaut unterstrichen und der alte Wortlaut durchgestrichen.

D1. Die Überschrift von Paragraph 9 und Paragraph 11 werden wie folgt geändert und Paragraph 9 wird gestrichen.

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

11. Das Unternehmen macht folgende Angaben:

(a) zu den Methoden, die verwendet werden, um den Anforderungen in Paragraph 10(a) nachzukommen;.

(b) wenn das Unternehmen die Auffassung vertritt, dass die Angaben zur Erfüllung der Anforderungen in Paragraph 10(a) nicht glaubwürdig die Änderung des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen Verbindlichkeit widerspiegeln, die durch Änderungen des Kreditrisikos bedingt ist, die Gründe für diese Schlussfolgerung und die Faktoren, die das Unternehmen für relevant hält.

Paragraph B5(a) erhält folgenden Wortlaut:

(a) die bei der erstmaligen Erfassung angewandten Kriterien für die Einstufung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertende Posten.

 

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