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INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 7 (2007)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, 4, 6 und 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33 und 39 sowie IFRIC 6

  Inhalt

-

Neueinstufung

12. Hat ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert

(a) zu den Anschaffungskosten oder zum Restbuchwert anstelle zum beizulegenden Zeitwert oder aber

(b) zum beizulegenden Zeitwert anstelle zu den Anschaffungskosten oder zum Restbuchwert bewertet, so gibt es den neu eingestuften Betrag für jede Kategorie sowie den Grund für diese Neueinstufung (s. Paragraph 51-54 von IAS 39).

Ausbuchung

13. Ein Unternehmen kann finanzielle Vermögenswerte dergestalt transferiert haben, dass ein Teil oder sämtliche finanziellen Vermögenswerte nicht für die Ausbuchung in Frage kommen (s. Paragraph 15-37 von IAS 39). Das Unternehmen macht für jede Kategorie derartiger finanzieller Vermögenswerte die folgenden Angaben:

(a) Art des Vermögenswertes;

(b) Art der Risiken und Chancen der rechtlichen Eigentumsübertragung, denen das Unternehmen nach wie vor ausgesetzt ist;

(c) wenn das Unternehmen weiterhin alle Vermögenswerte ansetzt, die Buchwerte dieser Vermögenswerte und der damit verbundenen Verbindlichkeiten; sowie

(d) wenn das Unternehmen weiterhin die Vermögenswerte in Höhe ihrer weiteren Einbeziehung ansetzt, den Gesamtbuchwert der ursprünglichen Vermögenswerte, den Gesamtwert der Vermögenswerte, die das Unternehmen weiterhin ansetzt sowie den Buchwert der damit verbundenen Verbindlichkeiten.

Sicherheiten

14. Ein Unternehmen macht folgende Angaben:

(a) den Buchwert der finanziellen Vermögenswerte, die es als Sicherheit für Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten gestellt hat, einschließlich der Beträge, die gemäß Paragraph 37(a) von IAS 39 neu eingestuft wurden; sowie

(b) die Bedingungen und Modalitäten für diese Besicherung.

15. Wenn ein Unternehmen Sicherheiten hält (finanzielle oder nicht-finanzielle Vermögenswerte) und es ihm gestattet ist, diese Sicherheiten bei nicht gegebenem Ausfall des Inhabers der Sicherheiten zu veräußern oder erneut zu besichern, macht es folgende Angaben:

(a) der beizulegende Zeitwert der gehaltenen Sicherheit;

(b) der beizulegende Zeitwert einer solchen veräußerten oder neu besicherten Sicherheit und Angabe der Tatsache, ob das Unternehmen zu ihrer Rückgabe verpflichtet ist; sowie

(c) die Bedingungen und Modalitäten, die mit der Verwendung der Sicherheiten einher gehen.

Wertberichtigungskonto für Kreditausfälle

16. Werden finanzielle Vermögenswerte durch Kreditausfälle gemindert und das Unternehmen verbucht diese Minderung auf einem Sonderkonto (z. B. Wertberichtigungskonto zur Verbuchung einzelner Ausfälle oder ein vergleichbares Konto zur Verbuchung einer Gesamtminderung der Vermögenswerte) anstatt direkt den Buchwert dieses Vermögenswertes zu mindern, so gibt es eine Überleitungsrechnung für diese Änderungen auf dem Konto während des Berichtszeitraums für jede Kategorie der finanziellen Vermögenswerte an.

Kombinierte Finanzinstrumente mit vielfach eingebetteten Derivaten

17. Hat ein Unternehmen ein Instrument emittiert, das sowohl eine Verbindlichkeit als auch eine Eigenkapitalkomponente enthält (s. Paragraph 28 von IAS 32) und das Instrument hat vielfache eingebettete Derivate, deren Werte voneinander abhängen (wie z.B. ein kündbares konvertibles Schuldinstrument), so macht es Angaben zu diesen Merkmalen.

Forderungsausfälle oder Verletzungen von Zahlungsvereinbarungen

18. Für Darlehensverbindlichkeiten, die zum Abschlussstichtag angesetzt werden, macht ein Unternehmen folgende Angaben:

(a) Einzelheiten zu etwaigen Ausfällen während des Berichtszeitraums, die Tilgungs- oder Zinszahlungen, den Tilgungsfonds oder die Tilgungsbedingungen der Darlehensverbindlichkeiten betreffen;

(b) den Buchwert der Darlehensverbindlichkeiten, die zum Abschlussstichtag ausgefallen sind; sowie

(c) Angabe der Tatsache, ob der Ausfall behoben wurde oder die Bedingungen für die Darlehensverbindlichkeiten neu ausgehandelt wurden, bevor der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wurde.

19. Wenn es während des Berichtszeitraums zu Verstößen gegen die Darlehensvertragsbedingungen gekommen ist, bei denen es sich nicht um die in Paragraph 18 beschriebenen handelt, hat ein Unternehmen die gleichen Informationen wie in Paragraph 18 offen zu legen, sofern der Darlehensgeber aufgrund dieser Verstöße eine vorzeitige Rückzahlung fordern kann (es sei denn, diese Verstöße wurden behoben oder die Darlehensbedingungen wurden vor dem Abschlussstichtag neu ausgehandelt).

 

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