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Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der
Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend
die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, 4, 6
und 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33 und 39 sowie IFRIC 6
Inhalt |
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Neueinstufung
12. Hat ein Unternehmen einen
finanziellen Vermögenswert
(a) zu den
Anschaffungskosten oder zum Restbuchwert anstelle zum
beizulegenden Zeitwert oder aber
(b) zum beizulegenden
Zeitwert anstelle zu den Anschaffungskosten oder zum
Restbuchwert bewertet, so gibt es den neu eingestuften
Betrag für jede Kategorie sowie den Grund für diese
Neueinstufung (s. Paragraph 51-54 von IAS 39).
Ausbuchung
13. Ein Unternehmen kann
finanzielle Vermögenswerte dergestalt transferiert haben,
dass ein Teil oder sämtliche finanziellen Vermögenswerte
nicht für die Ausbuchung in Frage kommen (s. Paragraph 15-37
von IAS 39). Das Unternehmen macht für jede Kategorie
derartiger finanzieller Vermögenswerte die folgenden
Angaben:
(a) Art des
Vermögenswertes;
(b) Art der Risiken und
Chancen der rechtlichen Eigentumsübertragung, denen das
Unternehmen nach wie vor ausgesetzt ist;
(c) wenn das Unternehmen
weiterhin alle Vermögenswerte ansetzt, die Buchwerte
dieser Vermögenswerte und der damit verbundenen
Verbindlichkeiten; sowie
(d) wenn das Unternehmen
weiterhin die Vermögenswerte in Höhe ihrer weiteren
Einbeziehung ansetzt, den Gesamtbuchwert der
ursprünglichen Vermögenswerte, den Gesamtwert der
Vermögenswerte, die das Unternehmen weiterhin ansetzt
sowie den Buchwert der damit verbundenen
Verbindlichkeiten.
Sicherheiten
14. Ein Unternehmen macht
folgende Angaben:
(a) den Buchwert der
finanziellen Vermögenswerte, die es als Sicherheit für
Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten
gestellt hat, einschließlich der Beträge, die gemäß
Paragraph 37(a) von IAS 39 neu eingestuft wurden; sowie
(b) die Bedingungen und
Modalitäten für diese Besicherung.
15. Wenn ein Unternehmen
Sicherheiten hält (finanzielle oder nicht-finanzielle
Vermögenswerte) und es ihm gestattet ist, diese Sicherheiten
bei nicht gegebenem Ausfall des Inhabers der Sicherheiten zu
veräußern oder erneut zu besichern, macht es folgende
Angaben:
(a) der beizulegende
Zeitwert der gehaltenen Sicherheit;
(b) der beizulegende
Zeitwert einer solchen veräußerten oder neu besicherten
Sicherheit und Angabe der Tatsache, ob das Unternehmen
zu ihrer Rückgabe verpflichtet ist; sowie
(c) die Bedingungen und
Modalitäten, die mit der Verwendung der Sicherheiten
einher gehen.
Wertberichtigungskonto für Kreditausfälle
16. Werden finanzielle
Vermögenswerte durch Kreditausfälle gemindert und das
Unternehmen verbucht diese Minderung auf einem Sonderkonto
(z. B. Wertberichtigungskonto zur Verbuchung einzelner
Ausfälle oder ein vergleichbares Konto zur Verbuchung einer
Gesamtminderung der Vermögenswerte) anstatt direkt den
Buchwert dieses Vermögenswertes zu mindern, so gibt es eine
Überleitungsrechnung für diese Änderungen auf dem Konto
während des Berichtszeitraums für jede Kategorie der
finanziellen Vermögenswerte an.
Kombinierte Finanzinstrumente mit vielfach eingebetteten
Derivaten
17. Hat ein Unternehmen ein
Instrument emittiert, das sowohl eine Verbindlichkeit als
auch eine Eigenkapitalkomponente enthält (s. Paragraph 28
von IAS 32) und das Instrument hat vielfache eingebettete
Derivate, deren Werte voneinander abhängen (wie z.B. ein
kündbares konvertibles Schuldinstrument), so macht es
Angaben zu diesen Merkmalen.
Forderungsausfälle oder Verletzungen von
Zahlungsvereinbarungen
18. Für
Darlehensverbindlichkeiten, die zum Abschlussstichtag
angesetzt werden, macht ein Unternehmen folgende Angaben:
(a) Einzelheiten zu
etwaigen Ausfällen während des Berichtszeitraums, die
Tilgungs- oder Zinszahlungen, den Tilgungsfonds oder die
Tilgungsbedingungen der Darlehensverbindlichkeiten
betreffen;
(b) den Buchwert der
Darlehensverbindlichkeiten, die zum Abschlussstichtag
ausgefallen sind; sowie
(c) Angabe der Tatsache, ob
der Ausfall behoben wurde oder die Bedingungen für die
Darlehensverbindlichkeiten neu ausgehandelt wurden,
bevor der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben
wurde.
19. Wenn es während des
Berichtszeitraums zu Verstößen gegen die
Darlehensvertragsbedingungen gekommen ist, bei denen es sich
nicht um die in Paragraph 18 beschriebenen handelt, hat ein
Unternehmen die gleichen Informationen wie in Paragraph 18
offen zu legen, sofern der Darlehensgeber aufgrund dieser
Verstöße eine vorzeitige Rückzahlung fordern kann (es sei
denn, diese Verstöße wurden behoben oder die
Darlehensbedingungen wurden vor dem Abschlussstichtag neu
ausgehandelt).
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