|
Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der
Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend
die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, 4, 6
und 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33 und 39 sowie IFRIC 6
Inhalt |
|
- |
Gewinn- und Verlustrechnung und Eigenkapital
Ertrags- und Aufwandsposten, Gewinn- und Verlustposten
20. Ein Unternehmen gibt die
folgenden Ertrags- und Aufwandsposten, Gewinn- und
Verlustposten entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung
selbst oder im Anhang zum Abschluss an:
(a) Nettogewinne oder
-verluste aus:
(i) erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen
Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten,
wobei diejenigen, die in Bezug auf finanzielle
Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten
beim erstmaligen Ansatz als solche eingestuft
wurden, von jenen in Bezug auf finanzielle
Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten zu
trennen sind, die zu Handelszwecken im Sinne von IAS
39 gehalten werden;
(ii) zur Veräußerung
verfügbaren finanziellen Vermögenswerten, die
gesondert den Betrag des Gewinns oder des Verlusts
ausweisen, der direkt im Eigenkapital während des
Berichtszeitraums verbucht wird, sowie den Betrag,
der dem Eigenkapital entnommen und in der Gewinn-
und Verlustrechnung während des Berichtszeitraums
verbucht wird;
(iii) bis zur
Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen;
(iv) Kredite und
Forderungen; sowie
(v) finanzielle
Verbindlichkeiten, die zum Restbuchwert bewertet
werden;
(b) Gesamtzinserträge und
Gesamtzinsaufwendungen (berechnet nach der
Effektivverzinsungsmethode) für finanzielle
Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die
nicht als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu
bewerten eingestuft sind;
(c) Ertrags- und
Aufwandsposten in Form von Entgelt (bei denen es sich
nicht um Beträge handelt, die zur Bestimmung des
Effektivzinssatzes aufgenommen wurden), aus:
(i) finanziellen
Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten,
die nicht als erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten eingestuft sind, sowie
(ii)
Treuhändertätigkeiten oder anderen treuhänderischen
Funktionen, die eine Verwaltung oder Platzierung von
Vermögenswerten für fremde Rechnung einzelner
Personen, Treuhandeinrichtungen, Pensionsfonds und
anderer Institute zur Folge haben;
(d) Zinserträge auf
wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte, die gemäß
Paragraph AG93 von IAS 39 abgegrenzt werden; sowie
(e) der Betrag eines
etwaigen Minderungsverlustes für jede Kategorie
finanzieller Vermögenswerte.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|