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INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 7 (2007)

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  Quelle

-

Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, 4, 6 und 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33 und 39 sowie IFRIC 6

  Inhalt

-

Gewinn- und Verlustrechnung und Eigenkapital

Ertrags- und Aufwandsposten, Gewinn- und Verlustposten

20. Ein Unternehmen gibt die folgenden Ertrags- und Aufwandsposten, Gewinn- und Verlustposten entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung selbst oder im Anhang zum Abschluss an:

(a) Nettogewinne oder -verluste aus:

(i) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten, wobei diejenigen, die in Bezug auf finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz als solche eingestuft wurden, von jenen in Bezug auf finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten zu trennen sind, die zu Handelszwecken im Sinne von IAS 39 gehalten werden;

(ii) zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten, die gesondert den Betrag des Gewinns oder des Verlusts ausweisen, der direkt im Eigenkapital während des Berichtszeitraums verbucht wird, sowie den Betrag, der dem Eigenkapital entnommen und in der Gewinn- und Verlustrechnung während des Berichtszeitraums verbucht wird;

(iii) bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen;

(iv) Kredite und Forderungen; sowie

(v) finanzielle Verbindlichkeiten, die zum Restbuchwert bewertet werden;

(b) Gesamtzinserträge und Gesamtzinsaufwendungen (berechnet nach der Effektivverzinsungsmethode) für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten eingestuft sind;

(c) Ertrags- und Aufwandsposten in Form von Entgelt (bei denen es sich nicht um Beträge handelt, die zur Bestimmung des Effektivzinssatzes aufgenommen wurden), aus:

(i) finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten eingestuft sind, sowie

(ii) Treuhändertätigkeiten oder anderen treuhänderischen Funktionen, die eine Verwaltung oder Platzierung von Vermögenswerten für fremde Rechnung einzelner Personen, Treuhandeinrichtungen, Pensionsfonds und anderer Institute zur Folge haben;

(d) Zinserträge auf wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte, die gemäß Paragraph AG93 von IAS 39 abgegrenzt werden; sowie

(e) der Betrag eines etwaigen Minderungsverlustes für jede Kategorie finanzieller Vermögenswerte.

 

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