Startseite Partner Suche Impressum Kontakt Diskussionsforum

-

-

Aktuelle Jobs

-

 

Jobbörse

 

-

Allgemein

-

 

Diskussionsforum

 

 

IFRS/IAS  

 

Newsletter  

Musterabschluss

Abschlüsse

-

Dienstleistungen

-

 

IFRS Anwendergruppe

 

 

Umstellungen auf IFRS  

Software/IFRS-Toolkit

-

Grundlagen

-

 

Was sind IFRS/IAS?

 

 

Was ist der IASB?

 

 

Umstellungsprozess

 

 

Endorsement  

Glossar

-

Mittelstand

-

 

IFRS für KMU  

-

Literatur

-

 

Presse

 

 

Aufsatzdatenbank  

 

Fachbücher  

Broschüren

-

Texte deutsch

-

 

Framework

 

 

Standards  

Interpretations

-

Texte englisch

-

 

Framework

 

 

Standards  

Interpretations

-

Sonstiges

-

 

Gästebuch

 

 

Archive  

 

Links  

 

Über uns  

Sitemap


-

INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 7 (2007)

Zurück | Übersicht | Weiter

  Quelle

-

Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, 4, 6 und 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33 und 39 sowie IFRIC 6

  Inhalt

-

Andere Angaben

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

21. Gemäß Paragraph 108 von IAS 1 Darstellung des Abschlusses gibt ein Unternehmen in der Zusammenfassung wichtiger Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden die bei der Vorbereitung der Abschlüsse verwendeten Bewertungsgrundlage(n) und die anderen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden an, die für das Verständnis der Abschlüsse relevant sind.

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

22. Ein Unternehmen macht für jede Kategorie der nachfolgend genannten Sicherungsgeschäfte, die in IAS 39 beschrieben werden (d.h. Sicherungsgeschäfte zum beizulegenden Zeitwert, Absicherung des Cashflows und Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe) die folgenden Angaben:

(a) eine Beschreibung jeder Kategorie von Sicherungsgeschäften;

(b) eine Beschreibung der Finanzinstrumente, die als Sicherungsinstrumente eingestuft werden, sowie ihrer beizulegenden Zeitwerte zum Abschlussstichtag; sowie

(c) die Art der zu besichernden Risiken.

23. Bei Absicherungen des Cashflows macht ein Unternehmen folgende Angaben:

(a) die Berichtszeiträume, in denen die Cashflows eintreten und sich auf die Gewinne und die Verluste auswirken dürften;

(b) eine Beschreibung jeder prognostizierten Transaktion, für die zuvor die Methode der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verwendet wurde, wobei diese Transaktion in Zukunft nicht mehr eintreten dürfte.

(c) der Betrag, der während des Berichtszeitraums direkt im Eigenkapital erfasst wurde;

(d) der Betrag, der dem Eigenkapital entnommen und während der Berichtsperiode in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht wurde, wobei der in jedem Posten der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltene Betrag darzustellen ist; sowie

(e) der Betrag, der dem Eigenkapital entnommen und während der Berichtsperiode in die anfänglichen Kosten oder in einen sonstigen Buchwert eines nicht-finanziellen Vermögenswertes oder einer nicht-finanziellen Verbindlichkeit aufgenommen wurde, wobei es sich bei dessen/deren Erwerb bzw. Eintreten um ein gesichertes Geschäft handelt, das mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert wurde.

24. Ein Unternehmen macht folgende gesonderte Angaben:

(a) in Bezug auf Sicherungsgeschäfte zum beizulegenden Zeitwert, Gewinne oder Verluste:

(i) zum Sicherungsinstrument; sowie

(ii) zum abgesicherten Posten, der dem besicherten Risiko zurechenbar ist;

(b) zur Unwirksamkeit von Absicherungen des Cashflows, die in der Gewinn- und –Verlustrechnung ausgewiesen wird; sowie

(c) zur Unwirksamkeit von Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe, die in der Gewinn- und –Verlustrechnung ausgewiesen wird.

Beizulegender Zeitwert

25. Abgesehen von den Erläuterungen in Paragraph 29 hinsichtlich der Kategorien von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (s. Paragraph 6) gibt ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert dieser Kategorie von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise an, die einen Vergleich mit seinem Buchwert gestattet.

26. Bei der Angabe der beizulegenden Zeitwerte fasst ein Unternehmen die finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten in Kategorien zusammen; es saldiert sie aber nur in dem Maße, wie ihre Buchwerte in der Bilanz saldiert werden.

27 Ein Unternehmen macht folgende Angaben:

(a) zu den Methoden und — sofern eine Bewertungstechnik zu Grunde gelegt wird — die Annahmen zur Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte für jede Kategorie von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten. Zum Beispiel macht ein Unternehmen Angaben zu den Annahmen hinsichtlich der Vorauszahlungssätze, der Sätze der geschätzten Ausfallverluste sowie der Zinssätze oder der Abzinsungssätze.

(b) zu der Tatsache, ob die beizulegenden Zeitwerte insgesamt oder teilweise direkt durch Bezugnahme auf die veröffentlichten Kursgebote auf einem aktiven Markt bestimmt werden oder mittels einer Bewertungstechnik geschätzt werden (s. Paragraph AG71-AG79 von IAS 39).

(c) zu der Tatsache, ob die im Abschluss angesetzten oder angegebenen beizulegenden Zeitwerte insgesamt oder teilweise durch Zugrundelegung einer Bewertungstechnik ermittelt werden, die sich auf Annahmen stützt, die weder auf Kursen von beobachtbaren aktuellen Markttransaktionen mit dem gleichen Instrument basieren (d.h. ohne Modifizierung oder Umgestaltung) noch sich auf verfügbare beobachtbare Marktdaten stützen. Im Falle von beizulegenden Zeitwerte, die im Abschluss angesetzt werden und die ihren Wert erheblich verändern würden, wenn eine oder mehrere der Annnahmen in vernünftigerweise mögliche alternative Annahmen umgewandelt werden, weist das Unternehmen auf diese Tatsache hin und macht Angaben zu den Auswirkungen dieser Änderungen. Zu diesem Zweck wird die Bedeutung im Hinblick auf die jeweiligen Gewinne oder Verluste bzw. die Gesamtvermögenswerte oder die Gesamtverbindlichkeiten ermittelt bzw. für den Fall, dass die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im Eigenkapital angesetzt werden, im Hinblick auf das Gesamteigenkapital.

(d) im Falle der Anwendung von (c) zum Gesamtbetrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts, der unter Verwendung derjenigen Bewertungstechnik ermittelt wird, die für die Gewinne und Verluste während der Berichtsperiode angesetzt wurde.

28. Ist der Markt für ein Finanzinstrument nicht aktiv, so ermittelt das Unternehmen seinen beizulegenden Zeitwert mittels einer Bewertungstechnik (s. Paragraph AG74-AG79 von IAS 39). Nichtsdestoweniger ist der beste Nachweis für einen beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz der Transaktionskurs (d.h. der beizulegende Zeitwert der gegebenen oder erhaltenen Gegenleistung), es sei denn, die Bedingungen von Paragraph AG76 von IAS 39 sind erfüllt. Daraus folgt, dass eine Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Betrag bestehen könnte, der zu diesem Stichtag unter Verwendung der Bewertungstechnik ermittelt wird. Wenn eine solche Differenz besteht, macht ein Unternehmen für jede Finanzinstrumentkategorie die folgenden Angaben:

(a) zu seiner Bilanzierungs- und Bewertungsmethode für den Ansatz dieser Differenz bei den Gewinnen oder Verlusten, um den veränderten Faktoren (einschließlich des Faktors Zeit) Rechnung zu tragen, die die Marktteilnehmer bei der Preisfestsetzung berücksichtigen (s.: Paragraph AG76A of IAS 39); sowie

(b) zur aggregierten Differenz, die noch bei den Gewinnen oder Verlusten zu Beginn und zu Ende der Berichtsperiode anzusetzen ist, sowie zur Überleitungsrechnung für Änderungen in der Bilanz aufgrund dieser Differenz.

29. Angaben zum beizulegenden Zeitwert sind in den folgenden Fällen nicht erforderlich:

(a) Wenn der Buchwert eine vernünftige Annäherung des beizulegenden Zeitwerts darstellt, z. B. bei Finanzinstrumenten, wie kurzfristige Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;

(b) für eine Anlage in Eigenkapitalinstrumente, die keinen notierten Preis auf einem aktiven Markt haben, bzw. mit diesen Eigenkapitalinstrumenten verbundene Derivate, die gemäß IAS 39 zu ihren Anschaffungskosten bewertet werden, weil ihr beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann; und

(c) für einen Auftrag, der eine ermessensabhängige Überschussbeteiligung umfasst (wie in IFRS 4 beschrieben), wenn der beizulegende Zeitwert dieser Beteiligung nicht verlässlich ermittelt werden kann.

30. In den in Paragraph 29 (b) und (c) beschriebenen Fällen macht ein Unternehmen Angaben dahingehend, dass die Nutzer der Abschlüsse sich selbst ein Urteil über den Umfang der möglichen Differenzbeträge bilden können, die sich aus dem Buchwert dieser finanziellen Vermögenswerte oder der finanziellen Verbindlichkeiten und ihrem beizulegenden Zeitwert ergeben, wozu folgende Aspekte zählen:

(a) die Tatsache, dass die Informationen zum beizulegenden Zeitwert für diese Instrumente nicht angegeben wurden, weil ihr beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann;

(b) eine Beschreibung der Finanzinstrumente, ihres Buchwerts und eine Erklärung dahingehend, warum der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann,

(c) Informationen über den Markt für diese Instrumente;

(d) Informationen über die Tatsache, warum und auf welche Art und Weise das Unternehmen die Veräußerung der Finanzinstrumente plant; sowie

(e) die Tatsache, dass Finanzinstrumente, deren beizulegender Zeitwert zuvor nicht verlässlich ermittelt werden konnte, ausgebucht werden, sowie der Buchwert zum Zeitpunkt der Ausbuchung sowie der Betrag der angesetzten Gewinne oder Verluste.

 

Zurück | Übersicht | Weiter

 


 

Anzeige

Newsletter:

Name

E-Mail

-

Partner

-

RöverBrönner KG

-

Mediadaten

-

 

Zugriffszahlen

 

Onlinewerbung

-

Veranstalter

-

 

AvenDATA GmbH

 

 

Digitale Signatur

 

 

GDPdU Portal

 

 

Unternehmens-nachfolge

 

 

Verfahrens-dokumentation

 

 

AvenDATA GmbH. Kaiserin-Augusta-Allee 14 . D-10553 Berlin . Deutschland
  Tel +49 30 700 157 500 . Fax +49 30 700 157 599  . E-mail: webmaster@ifrs-portal.com