|
Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der
Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend
die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, 4, 6
und 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33 und 39 sowie IFRIC 6
Inhalt |
|
- |
Andere Angaben
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
21. Gemäß Paragraph 108 von IAS
1 Darstellung des Abschlusses gibt ein Unternehmen in
der Zusammenfassung wichtiger Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden die bei der Vorbereitung der Abschlüsse
verwendeten Bewertungsgrundlage(n) und die anderen
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden an, die für das
Verständnis der Abschlüsse relevant sind.
Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
22. Ein Unternehmen macht für
jede Kategorie der nachfolgend genannten
Sicherungsgeschäfte, die in IAS 39 beschrieben werden (d.h.
Sicherungsgeschäfte zum beizulegenden Zeitwert, Absicherung
des Cashflows und Absicherung von Nettoinvestitionen in
ausländische Geschäftsbetriebe) die folgenden Angaben:
(a) eine Beschreibung jeder
Kategorie von Sicherungsgeschäften;
(b) eine Beschreibung der
Finanzinstrumente, die als Sicherungsinstrumente
eingestuft werden, sowie ihrer beizulegenden Zeitwerte
zum Abschlussstichtag; sowie
(c) die Art der zu
besichernden Risiken.
23. Bei Absicherungen des
Cashflows macht ein Unternehmen folgende Angaben:
(a) die Berichtszeiträume,
in denen die Cashflows eintreten und sich auf die
Gewinne und die Verluste auswirken dürften;
(b) eine Beschreibung jeder
prognostizierten Transaktion, für die zuvor die Methode
der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verwendet
wurde, wobei diese Transaktion in Zukunft nicht mehr
eintreten dürfte.
(c) der Betrag, der während
des Berichtszeitraums direkt im Eigenkapital erfasst
wurde;
(d) der Betrag, der dem
Eigenkapital entnommen und während der Berichtsperiode
in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht wurde, wobei
der in jedem Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
enthaltene Betrag darzustellen ist; sowie
(e) der Betrag, der dem
Eigenkapital entnommen und während der Berichtsperiode
in die anfänglichen Kosten oder in einen sonstigen
Buchwert eines nicht-finanziellen Vermögenswertes oder
einer nicht-finanziellen Verbindlichkeit aufgenommen
wurde, wobei es sich bei dessen/deren Erwerb bzw.
Eintreten um ein gesichertes Geschäft handelt, das mit
hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert wurde.
24. Ein Unternehmen macht
folgende gesonderte Angaben:
(a) in Bezug auf
Sicherungsgeschäfte zum beizulegenden Zeitwert, Gewinne
oder Verluste:
(i) zum
Sicherungsinstrument; sowie
(ii) zum abgesicherten
Posten, der dem besicherten Risiko zurechenbar ist;
(b) zur Unwirksamkeit von
Absicherungen des Cashflows, die in der Gewinn- und
–Verlustrechnung ausgewiesen wird; sowie
(c) zur Unwirksamkeit von
Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische
Geschäftsbetriebe, die in der Gewinn- und
–Verlustrechnung ausgewiesen wird.
Beizulegender Zeitwert
25. Abgesehen von den
Erläuterungen in Paragraph 29 hinsichtlich der Kategorien
von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen
Verbindlichkeiten (s. Paragraph 6) gibt ein Unternehmen den
beizulegenden Zeitwert dieser Kategorie von Vermögenswerten
und Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise an, die einen
Vergleich mit seinem Buchwert gestattet.
26. Bei der Angabe der
beizulegenden Zeitwerte fasst ein Unternehmen die
finanziellen Vermögenswerte und finanziellen
Verbindlichkeiten in Kategorien zusammen; es saldiert sie
aber nur in dem Maße, wie ihre Buchwerte in der Bilanz
saldiert werden.
27 Ein Unternehmen macht
folgende Angaben:
(a) zu den Methoden und —
sofern eine Bewertungstechnik zu Grunde gelegt wird —
die Annahmen zur Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte
für jede Kategorie von finanziellen Vermögenswerten oder
finanziellen Verbindlichkeiten. Zum Beispiel macht ein
Unternehmen Angaben zu den Annahmen hinsichtlich der
Vorauszahlungssätze, der Sätze der geschätzten
Ausfallverluste sowie der Zinssätze oder der
Abzinsungssätze.
(b) zu der Tatsache, ob die
beizulegenden Zeitwerte insgesamt oder teilweise direkt
durch Bezugnahme auf die veröffentlichten Kursgebote auf
einem aktiven Markt bestimmt werden oder mittels einer
Bewertungstechnik geschätzt werden (s. Paragraph
AG71-AG79 von IAS 39).
(c) zu der Tatsache, ob die
im Abschluss angesetzten oder angegebenen beizulegenden
Zeitwerte insgesamt oder teilweise durch Zugrundelegung
einer Bewertungstechnik ermittelt werden, die sich auf
Annahmen stützt, die weder auf Kursen von beobachtbaren
aktuellen Markttransaktionen mit dem gleichen Instrument
basieren (d.h. ohne Modifizierung oder Umgestaltung)
noch sich auf verfügbare beobachtbare Marktdaten
stützen. Im Falle von beizulegenden Zeitwerte, die im
Abschluss angesetzt werden und die ihren Wert erheblich
verändern würden, wenn eine oder mehrere der Annnahmen
in vernünftigerweise mögliche alternative Annahmen
umgewandelt werden, weist das Unternehmen auf diese
Tatsache hin und macht Angaben zu den Auswirkungen
dieser Änderungen. Zu diesem Zweck wird die Bedeutung im
Hinblick auf die jeweiligen Gewinne oder Verluste bzw.
die Gesamtvermögenswerte oder die
Gesamtverbindlichkeiten ermittelt bzw. für den Fall,
dass die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im
Eigenkapital angesetzt werden, im Hinblick auf das
Gesamteigenkapital.
(d) im Falle der Anwendung
von (c) zum Gesamtbetrag der Änderung des beizulegenden
Zeitwerts, der unter Verwendung derjenigen
Bewertungstechnik ermittelt wird, die für die Gewinne
und Verluste während der Berichtsperiode angesetzt
wurde.
28. Ist der Markt für ein
Finanzinstrument nicht aktiv, so ermittelt das Unternehmen
seinen beizulegenden Zeitwert mittels einer
Bewertungstechnik (s. Paragraph AG74-AG79 von IAS 39).
Nichtsdestoweniger ist der beste Nachweis für einen
beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz der
Transaktionskurs (d.h. der beizulegende Zeitwert der
gegebenen oder erhaltenen Gegenleistung), es sei denn, die
Bedingungen von Paragraph AG76 von IAS 39 sind erfüllt.
Daraus folgt, dass eine Differenz zwischen dem beizulegenden
Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Betrag bestehen
könnte, der zu diesem Stichtag unter Verwendung der
Bewertungstechnik ermittelt wird. Wenn eine solche Differenz
besteht, macht ein Unternehmen für jede
Finanzinstrumentkategorie die folgenden Angaben:
(a) zu seiner
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode für den Ansatz
dieser Differenz bei den Gewinnen oder Verlusten, um den
veränderten Faktoren (einschließlich des Faktors Zeit)
Rechnung zu tragen, die die Marktteilnehmer bei der
Preisfestsetzung berücksichtigen (s.: Paragraph AG76A of
IAS 39); sowie
(b) zur aggregierten
Differenz, die noch bei den Gewinnen oder Verlusten zu
Beginn und zu Ende der Berichtsperiode anzusetzen ist,
sowie zur Überleitungsrechnung für Änderungen in der
Bilanz aufgrund dieser Differenz.
29. Angaben zum beizulegenden
Zeitwert sind in den folgenden Fällen nicht erforderlich:
(a) Wenn der Buchwert eine
vernünftige Annäherung des beizulegenden Zeitwerts
darstellt, z. B. bei Finanzinstrumenten, wie
kurzfristige Forderungen oder Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen;
(b) für eine Anlage in
Eigenkapitalinstrumente, die keinen notierten Preis auf
einem aktiven Markt haben, bzw. mit diesen
Eigenkapitalinstrumenten verbundene Derivate, die gemäß
IAS 39 zu ihren Anschaffungskosten bewertet werden, weil
ihr beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt
werden kann; und
(c) für einen Auftrag, der
eine ermessensabhängige Überschussbeteiligung umfasst
(wie in IFRS 4 beschrieben), wenn der beizulegende
Zeitwert dieser Beteiligung nicht verlässlich ermittelt
werden kann.
30. In den in Paragraph 29 (b)
und (c) beschriebenen Fällen macht ein Unternehmen Angaben
dahingehend, dass die Nutzer der Abschlüsse sich selbst ein
Urteil über den Umfang der möglichen Differenzbeträge bilden
können, die sich aus dem Buchwert dieser finanziellen
Vermögenswerte oder der finanziellen Verbindlichkeiten und
ihrem beizulegenden Zeitwert ergeben, wozu folgende Aspekte
zählen:
(a) die Tatsache, dass die
Informationen zum beizulegenden Zeitwert für diese
Instrumente nicht angegeben wurden, weil ihr
beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt
werden kann;
(b) eine Beschreibung der
Finanzinstrumente, ihres Buchwerts und eine Erklärung
dahingehend, warum der beizulegende Zeitwert nicht
verlässlich ermittelt werden kann,
(c) Informationen über den
Markt für diese Instrumente;
(d) Informationen über die
Tatsache, warum und auf welche Art und Weise das
Unternehmen die Veräußerung der Finanzinstrumente plant;
sowie
(e) die Tatsache, dass
Finanzinstrumente, deren beizulegender Zeitwert zuvor
nicht verlässlich ermittelt werden konnte, ausgebucht
werden, sowie der Buchwert zum Zeitpunkt der Ausbuchung
sowie der Betrag der angesetzten Gewinne oder Verluste.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|