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Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der
Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend
die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, 4, 6
und 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33 und 39 sowie IFRIC 6
Inhalt |
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Art und Ausmaß von Risiken, die sich aus
Finanzinstrumenten ergeben
31. Ein Unternehmen hat
Angaben zu machen, die es den Adressaten seines Abschlusses
ermöglichen, Art und Ausmaß der Risiken zu beurteilen, die
sich aus Finanzinstrumenten ergeben und denen das
Unternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist.
32. Die in den Paragraphen
33-42 geforderten Angaben konzentrieren sich auf die
Risiken, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben, sowie auf
die Art und Weise ihrer Handhabung. Zu diesen Risiken zählen
typischerweise das Kreditrisiko, das Liquiditätsrisiko und
das Marktrisiko, ohne auf diese beschränkt zu sein.
Qualitative Angaben
33. Für jede Art von Risiko,
das sich aus Finanzinstrumenten ergibt, macht ein
Unternehmen die folgenden Angaben:
(a) die Risikoexpositionen
und die Art und Weise ihrer Entstehung;
(b) die Ziele, Strategien
und Verfahren zur Steuerung der Risiken sowie die
Methoden zur Bemessung des Risikos; sowie
(c) sämtliche Änderungen in
(a) oder (b) aus früheren Berichtsperioden.
Quantitative Angaben
34. Für jede Art von Risiko,
das sich aus Finanzinstrumenten ergibt, macht ein
Unternehmen die folgenden Angaben:
(a) Zusammenfassung der
quantitativen Date zur Exposition gegenüber diesem
Risiko zum Abschlussstichtag. Diese Angaben stützen sich
auf Informationen, die intern an Mitglieder der
Geschäftsleitung des Unternehmens weiter geleitet
werden, so wie diese in IAS 24 Angaben über Beziehungen
zu nahe stehenden Unternehmen und Personen definiert
sind. Dazu zählen beispielsweise das Geschäftsführungs-
und/oder der Vorsitzende des Aufsichtsorgans des
Unternehmens;
(b) die in den Paragraphen
36-42 geforderten Angaben, sofern sie nicht in (a)
gemacht werden, es sei denn, das Risiko ist unerheblich
(s. Paragraph 29-31 von IAS 1 in Bezug auf eine
Diskussion über die Wesentlichkeit);
(c) zu
Risikokonzentrationen, die sich nicht aus (a) und (b)
hervorgehen.
35. Sind die zum
Abschlussstichtag angegebenen quantitativen Daten für die
Risikoexposition eines Unternehmens während der
Berichtsperiode nicht repräsentativ, so bringt das
Unternehmen weitere repräsentative Informationen bei.
Kreditrisiko
36. Ein Unternehmen macht für
jede Finanzinstrumentkategorie die folgenden Angaben:
(a) zum Betrag, der die
maximale Kreditrisikoexposition am Abschlussstichtag am
Besten widerspiegelt, und zwar ohne Berücksichtigung
etwaiger gehaltener Sicherheiten oder sonstiger
Kreditverbesserungen (z.B. Aufrechnungsvereinbarungen,
die nicht für die Saldierung gemäß IAS 32 in Frage
kommen);
(b) in Bezug auf den in (a)
angegebenen Betrag eine Beschreibung der als ein
Wertpapier gehaltenen Sicherheit und sonstiger
Kreditverbesserungen;
(c) Informationen über die
Kreditqualität der finanziellen Vermögenswerte, die
weder überfällig noch wertgemindert sind; sowie
(d) der Buchwert der
finanziellen Vermögenswerte, die ansonsten überfällig
oder wertgemindert wären und deren Konditionen neu
ausgehandelt wurden.
Finanzielle Vermögenswerte,
die entweder überfällig oder wertgemindert sind
37. Ein Unternehmen macht für
jede Kategorie von finanziellen Vermögenswerten die
folgenden Angaben:
(a) eine Analyse des
„Alters“ der finanziellen Vermögenswerte, die zum
Abschlussstichtag überfällig, aber nicht wertgemindert
sind;
(b) eine Analyse der
finanziellen Vermögenswerte, die einzeln als zum
Abschlussstichtag wertgemindert bestimmt werden,
einschließlich der Faktoren, die das Unternehmen bei der
Festlegung der Tatsache, dass sie wertgemindert sind, zu
Grunde gelegt hat; sowie
(c) in Bezug auf die in (a)
und (b) angegebenen Beträge eine Beschreibung der vom
Unternehmen als ein Wertpapier gehaltenen Sicherheit und
sonstiger Kreditverbesserungen bzw. für den Fall, dass
dies nicht möglich ist, eine Schätzung ihrer
beizulegenden Zeitwerte.
Sicherheiten und andere
erhaltene Kreditverbesserungen
38. Erwirbt ein Unternehmen
finanzielle oder nicht-finanzielle Vermögenswerte während
der Berichtsperiode, indem es eine Sicherheit, die es als
Wertpapier hält, oder andere Kreditverbesserungen (wie z.B.
Garantien) in Anspruch nimmt, und erfüllen diese
Vermögenswerte die Ansatzkriterien in den anderen Standards,
so macht ein Unternehmen die folgenden Angaben:
(a) zur Art und zum
Buchwert der erworbenen Vermögenswerte; sowie
(b) für den Fall, dass die
Vermögenswerte nicht unmittelbar in Bargeld umwandelbar
sind, Angabe der Methoden für die Veräußerung dieser
Vermögenswerte bzw. für ihre Verwendung in den
Unternehmensgeschäften.
Liquiditätsrisiko
39. Ein Unternehmen macht
folgende Angaben:
(a) eine Analyse der
vereinbarten Fälligkeitstermine für finanzielle
Verbindlichkeiten, aus der die verbleibenden vertraglich
vereinbarten Fälligkeitstermin hervorgehen; sowie
(b) eine Beschreibung der
Art und Weise, wie das Unternehmen das in (a) genannte
Liquiditätsrisiko handhabt.
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