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INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 7 (2007)

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  Quelle

-

Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, 4, 6 und 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33 und 39 sowie IFRIC 6

  Inhalt

-

Art und Ausmaß von Risiken, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben

31. Ein Unternehmen hat Angaben zu machen, die es den Adressaten seines Abschlusses ermöglichen, Art und Ausmaß der Risiken zu beurteilen, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben und denen das Unternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist.

32. Die in den Paragraphen 33-42 geforderten Angaben konzentrieren sich auf die Risiken, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben, sowie auf die Art und Weise ihrer Handhabung. Zu diesen Risiken zählen typischerweise das Kreditrisiko, das Liquiditätsrisiko und das Marktrisiko, ohne auf diese beschränkt zu sein.

Qualitative Angaben

33. Für jede Art von Risiko, das sich aus Finanzinstrumenten ergibt, macht ein Unternehmen die folgenden Angaben:

(a) die Risikoexpositionen und die Art und Weise ihrer Entstehung;

(b) die Ziele, Strategien und Verfahren zur Steuerung der Risiken sowie die Methoden zur Bemessung des Risikos; sowie

(c) sämtliche Änderungen in (a) oder (b) aus früheren Berichtsperioden.

Quantitative Angaben

34. Für jede Art von Risiko, das sich aus Finanzinstrumenten ergibt, macht ein Unternehmen die folgenden Angaben:

(a) Zusammenfassung der quantitativen Date zur Exposition gegenüber diesem Risiko zum Abschlussstichtag. Diese Angaben stützen sich auf Informationen, die intern an Mitglieder der Geschäftsleitung des Unternehmens weiter geleitet werden, so wie diese in IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen definiert sind. Dazu zählen beispielsweise das Geschäftsführungs- und/oder der Vorsitzende des Aufsichtsorgans des Unternehmens;

(b) die in den Paragraphen 36-42 geforderten Angaben, sofern sie nicht in (a) gemacht werden, es sei denn, das Risiko ist unerheblich (s. Paragraph 29-31 von IAS 1 in Bezug auf eine Diskussion über die Wesentlichkeit);

(c) zu Risikokonzentrationen, die sich nicht aus (a) und (b) hervorgehen.

35. Sind die zum Abschlussstichtag angegebenen quantitativen Daten für die Risikoexposition eines Unternehmens während der Berichtsperiode nicht repräsentativ, so bringt das Unternehmen weitere repräsentative Informationen bei.

Kreditrisiko

36. Ein Unternehmen macht für jede Finanzinstrumentkategorie die folgenden Angaben:

(a) zum Betrag, der die maximale Kreditrisikoexposition am Abschlussstichtag am Besten widerspiegelt, und zwar ohne Berücksichtigung etwaiger gehaltener Sicherheiten oder sonstiger Kreditverbesserungen (z.B. Aufrechnungsvereinbarungen, die nicht für die Saldierung gemäß IAS 32 in Frage kommen);

(b) in Bezug auf den in (a) angegebenen Betrag eine Beschreibung der als ein Wertpapier gehaltenen Sicherheit und sonstiger Kreditverbesserungen;

(c) Informationen über die Kreditqualität der finanziellen Vermögenswerte, die weder überfällig noch wertgemindert sind; sowie

(d) der Buchwert der finanziellen Vermögenswerte, die ansonsten überfällig oder wertgemindert wären und deren Konditionen neu ausgehandelt wurden.

Finanzielle Vermögenswerte, die entweder überfällig oder wertgemindert sind

37. Ein Unternehmen macht für jede Kategorie von finanziellen Vermögenswerten die folgenden Angaben:

(a) eine Analyse des „Alters“ der finanziellen Vermögenswerte, die zum Abschlussstichtag überfällig, aber nicht wertgemindert sind;

(b) eine Analyse der finanziellen Vermögenswerte, die einzeln als zum Abschlussstichtag wertgemindert bestimmt werden, einschließlich der Faktoren, die das Unternehmen bei der Festlegung der Tatsache, dass sie wertgemindert sind, zu Grunde gelegt hat; sowie

(c) in Bezug auf die in (a) und (b) angegebenen Beträge eine Beschreibung der vom Unternehmen als ein Wertpapier gehaltenen Sicherheit und sonstiger Kreditverbesserungen bzw. für den Fall, dass dies nicht möglich ist, eine Schätzung ihrer beizulegenden Zeitwerte.

Sicherheiten und andere erhaltene Kreditverbesserungen

38. Erwirbt ein Unternehmen finanzielle oder nicht-finanzielle Vermögenswerte während der Berichtsperiode, indem es eine Sicherheit, die es als Wertpapier hält, oder andere Kreditverbesserungen (wie z.B. Garantien) in Anspruch nimmt, und erfüllen diese Vermögenswerte die Ansatzkriterien in den anderen Standards, so macht ein Unternehmen die folgenden Angaben:

(a) zur Art und zum Buchwert der erworbenen Vermögenswerte; sowie

(b) für den Fall, dass die Vermögenswerte nicht unmittelbar in Bargeld umwandelbar sind, Angabe der Methoden für die Veräußerung dieser Vermögenswerte bzw. für ihre Verwendung in den Unternehmensgeschäften.

Liquiditätsrisiko

39. Ein Unternehmen macht folgende Angaben:

(a) eine Analyse der vereinbarten Fälligkeitstermine für finanzielle Verbindlichkeiten, aus der die verbleibenden vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin hervorgehen; sowie

(b) eine Beschreibung der Art und Weise, wie das Unternehmen das in (a) genannte Liquiditätsrisiko handhabt.

 

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