|
Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der
Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend
die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, 4, 6
und 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33 und 39 sowie IFRIC 6
Inhalt |
|
- |
Marktrisiko
Sensivitätsanalyse
40. Sofern ein Unternehmen
nicht Paragraph 41 nachkommt, hat es folgende Angaben zu
machen:
(a) eine
Sensitivitätsanalyse für jede Kategorie von Marktrisiko,
dem das Unternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist
und aus der hervorgeht, welche Auswirkungen auf Gewinn
bzw. Verlust und Eigenkapital sich ergeben hätten, wenn
Änderungen der relevanten Risikovariablen eingetreten
wären, die am Stichtag nach vernünftigem Ermessen
möglich waren;
(b) die Methoden und
Annahmen, die bei der Durchführung der Analyse verwendet
bzw. zugrunde gelegt wurden; sowie
(c) Anpassungen aus
früheren Berichtsperioden hinsichtlich der verwendeten
Methoden und zugrunde gelegten Annahmen sowie der Gründe
für diese Anpassungen.
41. Erstellt ein Unternehmen
eine Sensitivitätsanalyse, z.B. zum Risikopotenzial, die die
wechselseitige Abhängigkeit der Risikovariablen
widerspiegelt (z.B. zwischen den Zinssätzen und den
Wechselkursen) und verwendet sie diese zur Handhabung der
Finanzrisiken, so kann das Unternehmen diese
Sensitivitätsanalyse anstelle der in Paragraph 40 genannten
verwenden. Das Unternehmen macht zudem folgende Angaben:
(a) eine Erläuterung der
Methode, die bei der Durchführung der Analyse verwendet
wurde, sowie der wichtigsten Parameter und Annahmen, auf
die sich die vorgelegten Daten stützen; sowie
(b) eine Erläuterung des
Ziels der verwendeten Methode sowie der Beschränkungen,
die in die Informationen einfließen und dem
beizulegenden Zeitwert der involvierten Vermögenswerte
und Verbindlichkeiten nicht ausreichend Rechnung tragen.
Sonstige Angaben zum
Marktrisiko
42. Wenn die unter Paragraph 40
oder 41 angegebenen Sensitivitätsanalysen für das einem
Finanzinstrument inhärente Risiko nicht repräsentativ sind
(z.B. aufgrund der Tatsache, dass die Exposition bis zum
Jahresende nicht die Exposition während des Geschäftsjahres
widerspiegelt), so hat das Unternehmen dies anzugeben sowie
die Gründe dafür, weshalb es die Sensitivitätsanalysen für
nicht repräsentativ hält.
Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
43. Unternehmen haben diesen
IFRS auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.
Januar 2007 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.
Wendet ein Unternehmen diesen IFRS auf ein früheres
Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.
44. Wendet ein Unternehmen
diesen IFRS auf Geschäftsjahre an, die vor dem 1. Januar
2006 beginnen, so muss es keine Vergleichsinformationen für
die in den Paragraphen 31-42 geforderten Angaben
hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der Risiken
beibringen, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben.
Aufhebung von IAS 30
45. Dieser IFRS ersetzt IAS 30
Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen
Finanzinstitutionen.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|