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INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 7 (2007)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 108/2006 der Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRS 1, 4, 6 und 7, IAS 1, 14, 17, 32, 33 und 39 sowie IFRIC 6

  Inhalt

-

Marktrisiko

Sensivitätsanalyse

40. Sofern ein Unternehmen nicht Paragraph 41 nachkommt, hat es folgende Angaben zu machen:

(a) eine Sensitivitätsanalyse für jede Kategorie von Marktrisiko, dem das Unternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist und aus der hervorgeht, welche Auswirkungen auf Gewinn bzw. Verlust und Eigenkapital sich ergeben hätten, wenn Änderungen der relevanten Risikovariablen eingetreten wären, die am Stichtag nach vernünftigem Ermessen möglich waren;

(b) die Methoden und Annahmen, die bei der Durchführung der Analyse verwendet bzw. zugrunde gelegt wurden; sowie

(c) Anpassungen aus früheren Berichtsperioden hinsichtlich der verwendeten Methoden und zugrunde gelegten Annahmen sowie der Gründe für diese Anpassungen.

41. Erstellt ein Unternehmen eine Sensitivitätsanalyse, z.B. zum Risikopotenzial, die die wechselseitige Abhängigkeit der Risikovariablen widerspiegelt (z.B. zwischen den Zinssätzen und den Wechselkursen) und verwendet sie diese zur Handhabung der Finanzrisiken, so kann das Unternehmen diese Sensitivitätsanalyse anstelle der in Paragraph 40 genannten verwenden. Das Unternehmen macht zudem folgende Angaben:

(a) eine Erläuterung der Methode, die bei der Durchführung der Analyse verwendet wurde, sowie der wichtigsten Parameter und Annahmen, auf die sich die vorgelegten Daten stützen; sowie

(b) eine Erläuterung des Ziels der verwendeten Methode sowie der Beschränkungen, die in die Informationen einfließen und dem beizulegenden Zeitwert der involvierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nicht ausreichend Rechnung tragen.

Sonstige Angaben zum Marktrisiko

42. Wenn die unter Paragraph 40 oder 41 angegebenen Sensitivitätsanalysen für das einem Finanzinstrument inhärente Risiko nicht repräsentativ sind (z.B. aufgrund der Tatsache, dass die Exposition bis zum Jahresende nicht die Exposition während des Geschäftsjahres widerspiegelt), so hat das Unternehmen dies anzugeben sowie die Gründe dafür, weshalb es die Sensitivitätsanalysen für nicht repräsentativ hält.

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

43. Unternehmen haben diesen IFRS auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01. Januar 2007 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wendet ein Unternehmen diesen IFRS auf ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

44. Wendet ein Unternehmen diesen IFRS auf Geschäftsjahre an, die vor dem 1. Januar 2006 beginnen, so muss es keine Vergleichsinformationen für die in den Paragraphen 31-42 geforderten Angaben hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der Risiken beibringen, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben.

Aufhebung von IAS 30

45. Dieser IFRS ersetzt IAS 30 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen.

 

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