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Verordnung (EG) Nr. 1358/2007 der Kommission vom 21.
November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme
bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf den International Financial Reporting Standard
(IFRS) 8
Inhalt |
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Angaben auf
Unternehmensebene
31. Die Paragraphen 32—34 finden auf alle in den Anwendungsbereich
dieses IFRS fallenden Unternehmen Anwendung. Dazu zählen auch
Unternehmen, die nur ein einziges berichtspflichtiges Segment haben.
Einige Geschäftsbereiche des Unternehmens sind nicht auf der
Grundlage der Unterschiede zwischen verbundenen Produkten und
Dienstleistungen oder Unterschieden zwischen den geografischen
Tätigkeitsbereichen organisiert. Die berichtspflichtigen Segmente
eines solchen Unternehmens können Angaben zu Erträgen machen, die in
einem breiten Spektrum von ihrem Wesen nach unterschiedlichen
Produkten und Dienstleistungen erwirtschaftet wurden, oder aber
mehrere berichtspflichtige Segmente können ihrem Wesen nach ähnliche
Produkte und Dienstleistungen anbieten. Ebenso können die
berichtspflichtigen Segmente eines Unternehmens Vermögenswerte in
verschiedenen geografischen Bereichen halten und Erträge von Kunden
in diesen verschiedenen geografischen Bereichen erfassen, oder aber
mehrere dieser berichtspflichtigen Segmente sind in ein und
demselben geografischen Bereich tätig. Die in Paragraph 32—34
geforderten Informationen sind nur dann beizubringen, wenn sie nicht
bereits als Teil der Informationen des berichtspflichtigen Segments
gemäß diesem IFRS vorgelegt wurden.
Informationen über Produkte und Dienstleistungen
32. Ein Unternehmen erfasst die Erträge, die von externen Kunden
kommen, für jedes Produkt und jede Dienstleistung bzw. für jede
Gruppe vergleichbarer Produkte und Dienstleistungen, es sei denn,
die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten
für ihre Erstellung wären übermäßig hoch. In diesem Fall ist dieser
Umstand anzugeben. Die Beträge der erfassten Erträge stützen sich
auf die Finanzinformationen, die für die Erstellung des
Unternehmensabschlusses verwendet werden.
Informationen über geografische Bereiche
33. Ein Unternehmen macht folgende geografische Angaben, es sei
denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die
Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch:
a) Erträge, die von externen Kunden erwirtschaftet wurden und
die i) dem Herkunftsland des Unternehmens und ii) allen
Drittländern insgesamt zugewiesen werden, in denen das
Unternehmen Erträge erwirtschaftet. Wenn die Erträge von
externen Kunden, die einem einzigen Drittland zugewiesen werden,
eine wesentliche Höhe erreichen, sind diese Erträge gesondert
anzugeben. Ein Unternehmen hat anzugeben, auf welcher Grundlage
die Erträge von externen Kunden den einzelnen Ländern zugewiesen
werden.
b) Betrag der Steigerungen von langfristigen Vermögenswerten
(1), bei denen es sich nicht um
Finanzinstrumente handelt, latente Steueransprüche, Leistungen
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Rechte aus
Versicherungsverträgen, die i) im Herkunftsland des Unternehmens
und ii) in allen Drittländern insgesamt belegen sind, in dem das
Unternehmen Vermögenswerte hält. Wenn die Vermögenswerte in
einem einzigen Drittland eine wesentliche Höhe erreichen, sind
diese Vermögenswerte gesondert anzugeben.
Die angegebenen Beträge stützen sich auf die Finanzinformationen,
die für die Erstellung des Unternehmensabschlusses verwendet werden.
Wenn die erforderlichen Informationen nicht verfügbar sind und die
Kosten für ihre Erstellung übermäßig hoch liegen würden, ist diese
Tatsache anzugeben. Über die von diesem Paragraphen geforderten
Informationen hinaus kann ein Unternehmen Zwischensummen für die
geografischen Informationen über Ländergruppen vorlegen.
Informationen
über wichtige Kunden
34. Ein Unternehmen legt Informationen über den Grad seiner
Abhängigkeit von seinen wichtigen Kunden vor. Wenn sich die Erträge
aus Transaktionen mit einem einzigen externen Kunden auf mindestens
10 % der Unternehmenserträge belaufen, hat das Unternehmen diese
Tatsache anzugeben sowie den Gesamtbetrag der Erträge von einem
jeden derartigen Kunden und die Identität des Segments bzw. der
Segmente, in denen die Erträge ausgewiesen werden. Das Unternehmen
muss die Identität eines wichtigen Kunden oder die Höhe der Erträge,
die jedes Segment in Bezug auf diesen Kunden ausweist, nicht
offenlegen. Im Sinne dieses IFRS ist eine Unternehmensgruppe, von
der das berichtspflichtige Unternehmen weiß, dass sie einer
gemeinsamen Kontrolle unterliegt, als ein einziger Kunde anzusehen,
und eine staatliche Stelle (auf nationaler, staatlicher,
provinzieller, territorialer, lokaler oder ausländischer Ebene)
sowie Unternehmen, von denen das berichtspflichtige Unternehmen
weiß, dass sie der Kontrolle durch diese Regierung unterliegen, als
ein einziger Kunde anzusehen.
Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens
35. Dieser IFRS ist erstmals in der Berichtsperiode eines am 1.
Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine
frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen diesen IFRS für
Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen, so
ist diese Tatsache anzugeben.
36. Segmentinformationen für frühere Geschäftsjahre, die als
Vergleichsinformationen für das erste Jahr der Anwendung vorgelegt
werden, müssen angepasst werden, um den Anforderungen dieses IFRS
Rechnung zu tragen, es sei denn, die erforderlichen Informationen
sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären
übermäßig hoch.
Rücknahme von IAS 14
37. Dieser IFRS ersetzt IAS 14 Segmentberichterstattung.
(1) Für Vermögenswerte, die nach einer
Liquiditätspräsentation eingestuft werden, sind langfristige
Vermögenswerte jene Werte, die Beträge
umfassen, bei denen man von einer Beitreibung nach zwölf Monaten
nach dem Bilanzstichtag ausgeht.
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