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INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 8

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 1358/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard (IFRS) 8

  Inhalt

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Angaben auf Unternehmensebene

31. Die Paragraphen 32—34 finden auf alle in den Anwendungsbereich dieses IFRS fallenden Unternehmen Anwendung. Dazu zählen auch Unternehmen, die nur ein einziges berichtspflichtiges Segment haben. Einige Geschäftsbereiche des Unternehmens sind nicht auf der Grundlage der Unterschiede zwischen verbundenen Produkten und Dienstleistungen oder Unterschieden zwischen den geografischen Tätigkeitsbereichen organisiert. Die berichtspflichtigen Segmente eines solchen Unternehmens können Angaben zu Erträgen machen, die in einem breiten Spektrum von ihrem Wesen nach unterschiedlichen Produkten und Dienstleistungen erwirtschaftet wurden, oder aber mehrere berichtspflichtige Segmente können ihrem Wesen nach ähnliche Produkte und Dienstleistungen anbieten. Ebenso können die berichtspflichtigen Segmente eines Unternehmens Vermögenswerte in verschiedenen geografischen Bereichen halten und Erträge von Kunden in diesen verschiedenen geografischen Bereichen erfassen, oder aber mehrere dieser berichtspflichtigen Segmente sind in ein und demselben geografischen Bereich tätig. Die in Paragraph 32—34 geforderten Informationen sind nur dann beizubringen, wenn sie nicht bereits als Teil der Informationen des berichtspflichtigen Segments gemäß diesem IFRS vorgelegt wurden.

Informationen über Produkte und Dienstleistungen

32. Ein Unternehmen erfasst die Erträge, die von externen Kunden kommen, für jedes Produkt und jede Dienstleistung bzw. für jede Gruppe vergleichbarer Produkte und Dienstleistungen, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch. In diesem Fall ist dieser Umstand anzugeben. Die Beträge der erfassten Erträge stützen sich auf die Finanzinformationen, die für die Erstellung des Unternehmensabschlusses verwendet werden.

Informationen über geografische Bereiche

33. Ein Unternehmen macht folgende geografische Angaben, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch:

a) Erträge, die von externen Kunden erwirtschaftet wurden und die i) dem Herkunftsland des Unternehmens und ii) allen Drittländern insgesamt zugewiesen werden, in denen das Unternehmen Erträge erwirtschaftet. Wenn die Erträge von externen Kunden, die einem einzigen Drittland zugewiesen werden, eine wesentliche Höhe erreichen, sind diese Erträge gesondert anzugeben. Ein Unternehmen hat anzugeben, auf welcher Grundlage die Erträge von externen Kunden den einzelnen Ländern zugewiesen werden.

b) Betrag der Steigerungen von langfristigen Vermögenswerten (1), bei denen es sich nicht um Finanzinstrumente handelt, latente Steueransprüche, Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Rechte aus Versicherungsverträgen, die i) im Herkunftsland des Unternehmens und ii) in allen Drittländern insgesamt belegen sind, in dem das Unternehmen Vermögenswerte hält. Wenn die Vermögenswerte in einem einzigen Drittland eine wesentliche Höhe erreichen, sind diese Vermögenswerte gesondert anzugeben.

Die angegebenen Beträge stützen sich auf die Finanzinformationen, die für die Erstellung des Unternehmensabschlusses verwendet werden. Wenn die erforderlichen Informationen nicht verfügbar sind und die Kosten für ihre Erstellung übermäßig hoch liegen würden, ist diese Tatsache anzugeben. Über die von diesem Paragraphen geforderten Informationen hinaus kann ein Unternehmen Zwischensummen für die geografischen Informationen über Ländergruppen vorlegen.

Informationen über wichtige Kunden

34. Ein Unternehmen legt Informationen über den Grad seiner Abhängigkeit von seinen wichtigen Kunden vor. Wenn sich die Erträge aus Transaktionen mit einem einzigen externen Kunden auf mindestens 10 % der Unternehmenserträge belaufen, hat das Unternehmen diese Tatsache anzugeben sowie den Gesamtbetrag der Erträge von einem jeden derartigen Kunden und die Identität des Segments bzw. der Segmente, in denen die Erträge ausgewiesen werden. Das Unternehmen muss die Identität eines wichtigen Kunden oder die Höhe der Erträge, die jedes Segment in Bezug auf diesen Kunden ausweist, nicht offenlegen. Im Sinne dieses IFRS ist eine Unternehmensgruppe, von der das berichtspflichtige Unternehmen weiß, dass sie einer gemeinsamen Kontrolle unterliegt, als ein einziger Kunde anzusehen, und eine staatliche Stelle (auf nationaler, staatlicher, provinzieller, territorialer, lokaler oder ausländischer Ebene) sowie Unternehmen, von denen das berichtspflichtige Unternehmen weiß, dass sie der Kontrolle durch diese Regierung unterliegen, als ein einziger Kunde anzusehen.

Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens

35. Dieser IFRS ist erstmals in der Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen diesen IFRS für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.

36. Segmentinformationen für frühere Geschäftsjahre, die als Vergleichsinformationen für das erste Jahr der Anwendung vorgelegt werden, müssen angepasst werden, um den Anforderungen dieses IFRS Rechnung zu tragen, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch.

Rücknahme von IAS 14

37. Dieser IFRS ersetzt IAS 14 Segmentberichterstattung.

(1) Für Vermögenswerte, die nach einer Liquiditätspräsentation eingestuft werden, sind langfristige Vermögenswerte jene Werte, die Beträge
umfassen, bei denen man von einer Beitreibung nach zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag ausgeht.

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