|
VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Inhalt |
|
- |
Die nachfolgende
Interpretation enthält Änderungen, die sich durch die
Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 ergeben haben.
Gemeinschaftlich geführte Einheiten — Nicht monetäre
Einlagen durch Partnerunternehmen
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet
2004), Darstellung des
Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den
International Accounting Standards übereinstimmend zu
bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen
jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden
Interpretation des Standing Interpretations Committee
erfüllen. SIC-Interpretationen brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 31, Anteile an Joint
Ventures
Fragestellung
1.
IAS 31.48 bezieht sich in folgender Weise sowohl auf
Einlagen als auch auf Verkäufe zwischen einem
Partnerunternehmen und einem Joint Venture: „Wenn ein
Partnerunternehmen Einlagen an ein Joint Venture leistet
oder Vermögenswerte verkauft, so ist bei der Erfassung
eines Anteils der aus diesem Geschäftsvorfall stammenden
Gewinne oder Verluste der wirtschaftliche Gehalt des
Geschäftsvorfalls zu berücksichtigen.“ Darüber hinaus
besagt IAS 31.24, dass „ein gemeinschaftlich geführtes
Unternehmen ein Joint Venture in Form einer
Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder anderen
rechtlichen Einheit ist, an der jedes Partnerunternehmen
beteiligt ist.“ Es gibt keine explizite
Anwendungsleitlinie zur Erfassung von Gewinnen und
Verlusten, die aus Einlagen von nicht monetären
Vermögenswerten in gemeinschaftlich geführte Unternehmen („Jointly
Controlled Entities“ kurz „JCEs“) resultieren.
2. Einlagen in eine JCE sind Übertragungen von
Vermögenswerten des Partnerunternehmens im Tausch gegen
Kapitalanteile an der JCE. Solche Einlagen können verschiedene
Formen aufweisen. Einlagen können gleichzeitig von den
Partnerunternehmen entweder bei der Gründung der JCE oder
danach geleistet werden. Die vom Partnerunternehmen im Tausch
gegen die in die JCE eingebrachten Vermögenswerte erhaltene
Gegenleistung kann auch Zahlungsmittel oder eine andere
Gegenleistung umfassen, die nicht von künftigen Cashflows der
JCE abhängig ist („zusätzliche Gegenleistung“).
3. Die Fragestellungen lauten:
(a) wann das Partnerunternehmen einen angemessenen Teil
an Gewinnen und Verlusten, die aus der Einlage eines nicht
monetären Vermögenswertes in eine JCE im Tausch gegen einen
Kapitalanteil an der JCE resultieren, in seiner Gewinn- und
Verlustrechnung zu erfassen hat;
(b) wie eine zusätzliche Gegenleistung vom
Partnerunternehmen zu bilanzieren ist; und
(c) wie unrealisierte Gewinne und Verluste im
Konzernabschluss des Partnerunternehmens darzustellen sind.
4. Diese Interpretation behandelt die Bilanzierung beim
Partnerunternehmen von nicht monetären Einlagen in eine JCE im
Tausch gegen Kapitalanteile an der JCE, die entweder unter
Verwendung der Equity-Methode oder der Quotenkonsolidierung
bilanziert wird.
Beschluss
5.
Bei Anwendung von IAS 31.4839 auf nicht monetäre Einlagen
in eine JCE im Tausch gegen Kapitalanteile an der
JCE hat ein Partnerunternehmen im Periodenergebnis der
Berichtsperiode den Teil des Gewinns oder Verlusts zu
erfassen, der dem Kapitalanteil der anderen
Partnerunternehmen zuzurechnen ist, es sei denn:
(a)
die mit dem Eigentum der/s eingebrachten nicht monetären
Vermögenswerte/s verbundenen signifikanten Risiken
und Chancen wurden nicht auf die JCE übertragen;
oder
(b)
der mit der nicht monetären Einlage verbundene Gewinn
oder Verlust kann nicht verlässlich bewertet werden;
oder
(c)
der Transaktion von Einlagen fehlt es an wirtschaftlicher
Substanz, wie dies in IAS 16 Sachanlagen beschrieben
wird.
Wenn
Ausnahme (a), (b) oder (c) zutrifft, wird der Gewinn oder
Verlust als nicht realisiert betrachtet und deshalb nicht
im Periodenergebnis erfasst, es sei denn, Paragraph 6
trifft ebenfalls zu.
6.
Wenn ein Partnerunternehmen zusätzlich zu einem
Kapitalanteil an der JCE monetäre oder nicht monetäre Vermögenswerte
erhält, wird ein angemessener Teil des sich aus dieser
Transaktion ergebenden Gewinns oder Verlusts
im Periodenergebnis des Partnerunternehmens erfasst.
7. Sich aus der Einlage nicht monetärer Vermögenswerte in
die JCE ergebende unrealisierte Gewinne oder Verluste sind bei
der Quotenkonsolidierung gegen die zu Grunde liegenden
Vermögenswerte oder bei der Equity- Methode gegen die Anteile
an dem Unternehmen zu eliminieren. Solche unrealisierten
Gewinne oder Verluste sind im Konzernabschluss des
Partnerunternehmens nicht als erfolgsneutral abgegrenzte
Gewinne oder Verluste darzustellen.
[8. - 13. waren nicht
Bestandteil des Endorsements durch VO 1725/2003]
Datum des Beschlusses: Juni 1998.
Zeitpunkt des
Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt für
Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1 Januar
1999 beginnen; eine frühere Anwendung wird empfohlen.
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind
gemäß IAS 8 zu berücksichtigen.
14.
Die Änderungen zur Bilanzierung von Transaktionen nicht
monetärer Einlagen, wie in Paragraph 5 beschrieben, sind
prospektiv auf künftige Transaktionen anzuwenden.
15.
Die Änderungen zu diesen Interpretationen, die von IAS 16 Sachanlagen
gemacht wurden, sind erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wenn ein
Unternehmen diesen Standard für eine frühere Periode
anwendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|