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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
Inhalt |
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Zielsetzung
Zielsetzung dieses Standards ist es, die
Bilanzierungsmethode für Fremdkapitalkosten festzulegen.
Dieser Standard fordert grundsätzlich die sofortige
erfolgswirksame Aufwandsverrechnung der Fremdkapitalkosten.
Allerdings gestattet der Standard als alternativ zulässige
Methode die Aktivierung von Fremdkapitalkosten, die direkt dem
Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten
Vermögenswertes zugerechnet werden können.
Anwendungsbereich
1. Dieser Standard ist auf die bilanzielle Behandlung
von Fremdkapitalkosten anzuwenden.
2. Dieser Standard ersetzt den ursprünglich im Jahr 1983
genehmigten IAS 23, Aktivierung von Fremdkapitalkosten
3. Dieser Standard befasst sich nicht mit den tatsächlichen
oder kalkulatorischen Kosten des Eigenkapitals einschließlich
solcher bevorrechtigter Kapitalbestandteile, die nicht als
Schuld zu qualifizieren sind.
Definitionen
4. Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der
angegebenen Bedeutung verwendet:
Fremdkapitalkosten sind Zinsen und weitere im Zusammenhang
mit der Aufnahme von Fremdkapital angefallene Kosten eines Unternehmens.
Ein qualifizierter Vermögenswert ist ein Vermögenswert, für
den ein beträchtlicher Zeitraum erforderlich ist, um ihn in seinen beabsichtigten gebrauchs- oder
verkaufsfähigen Zustand zu versetzen.
5. Fremdkapitalkosten können Folgendes umfassen:
(a) Zinsen für Kontokorrentkredite sowie für kurz- und
langfristige Kredite;
(b) Abschreibung von Disagien oder Agien auf Fremdkapital;
(c) Abschreibung von Nebenkosten, die im Zusammenhang mit
der Fremdkapitalaufnahme angefallen sind;
(d) Finanzierungskosten aus
Finanzierungs-Leasingverhältnissen, die gemäß IAS 17,
Leasingverhältnisse, bilanziert werden; und
(e) Währungsdifferenzen aus Fremdwährungskrediten, soweit
sie als Zinskorrektur anzusehen sind.
6. Beispiele für qualifizierte Vermögenswerte sind Vorräte,
für die ein beträchtlicher Zeitraum erforderlich ist, um sie
in einen verkaufsfähigen Zustand zu versetzen, ferner
Fabrikationsanlagen, Energieversorgungseinrichtungen und als
Finanzinvestitionen gehaltene Grundstücke und Bauten. Sonstige
Finanzinvestitionen und Vorräte, die routinemäßig gefertigt
oder auf andere Weise in großen Mengen wiederholt über einen
kurzen Zeitraum hergestellt werden, sind keine qualifizierten
Vermögenswerte. Vermögenswerte, die bereits bei Erwerb in
ihrem beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand
sind, sind ebenfalls keine qualifizierten Vermögenswerte.
Fremdkapitalkosten
- Benchmark-Methode
Erfassung
als Aufwand
7. Fremdkapitalkosten sind in der Periode als Aufwand zu
erfassen, in der sie angefallen sind.
8. Nach der Benchmark-Methode werden Fremdkapitalkosten
ohne Rücksicht auf die Verwendung des Fremdkapitals in der
Periode als Aufwand erfasst, in der sie angefallen sind.
Angaben
9. Im Abschluss ist die angewandte Bilanzierungsmethode
für Fremdkapitalkosten anzugeben.
Fremdkapitalkosten
- Alternativ zulässige Methode
Erfassung
10. Fremdkapitalkosten sind grundsätzlich in der Periode
erfolgswirksam als Aufwand zu erfassen, in der sie angefallen
sind, außer in dem Umfang, in dem sie gemäß Paragraph 11
aktiviert werden.
11. Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau
oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswertes
zugeordnet werden können, sind als Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten dieses Vermögenswertes zu aktivieren. Der
Betrag der aktivierbaren Fremdkapitalkosten ist nach diesem
Standard zu bestimmen.
12. Nach der alternativ zulässigen Methode gehören die
Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der
Herstellung eines Vermögenswertes zugeordnet werden können, zu
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses
Vermögenswertes. Solche Fremdkapitalkosten werden als Teil der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswertes
aktiviert, wenn wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen
hieraus künftiger wirtschaftlicher Nutzen erwächst und die
Kosten verlässlich bewertet werden können. Andere
Fremdkapitalkosten werden in der Periode als Aufwand erfasst,
in der sie angefallen sind.
Aktivierbare
Fremdkapitalkosten
13. Die Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau
oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswertes
zugeordnet werden können, sind solche Fremdkapitalkosten, die
vermieden worden wären, wenn die Ausgaben für den
qualifizierten Vermögenswert nicht getätigt worden wären. Wenn
ein Unternehmen speziell für die Beschaffung eines bestimmten
qualifizierten Vermögenswertes Mittel aufnimmt, können die
Fremdkapitalkosten, die sich direkt auf diesen qualifizierten
Vermögenswert beziehen, ohne weiteres bestimmt werden.
14. Es kann schwierig sein, einen direkten Zusammenhang
zwischen bestimmten Fremdkapitalaufnahmen und einem
qualifizierten Vermögenswert festzustellen und die
Fremdkapitalaufnahmen zu bestimmen, die andernfalls hätten
vermieden werden können. Solche Schwierigkeiten ergeben sich
beispielsweise, wenn die Finanzierungstätigkeit eines
Unternehmens zentral koordiniert wird. Schwierigkeiten treten
auch dann auf, wenn ein Konzern verschiedene Schuldinstrumente
mit unterschiedlichen Zinssätzen in Anspruch nimmt und diese
Mittel zu unterschiedlichen Bedingungen an andere Unternehmen
des Konzerns ausleiht. Andere Komplikationen erwachsen aus der
Inanspruchnahme von Fremdwährungskrediten oder von Krediten,
die an Fremdwährungen gekoppelt sind, wenn der Konzern in
Hochinflationsländern tätig ist, sowie aus
Wechselkursschwankungen. Dies führt dazu, dass der Betrag der
Fremdkapitalkosten, die direkt einem qualifizierten
Vermögenswert zugeordnet werden können, schwierig zu bestimmen
ist und einer Ermessungsentscheidung bedarf.
15. In dem Umfang, in dem Fremdmittel speziell für die
Beschaffung eines qualifizierten Vermögenswertes aufgenommen
worden sind, ist der Betrag der für diesen Vermögenswert
aktivierbaren Fremdkapitalkosten als die tatsächlich in der
Periode auf Grund dieser Fremdkapitalaufnahme angefallenen
Fremdkapitalkosten abzüglich etwaiger Anlageerträge aus der
vorübergehenden Zwischenanlage dieser Mittel zu bestimmen.
16. Die Finanzierungsvereinbarungen für einen
qualifizierten Vermögenswert können dazu führen, dass ein
Unternehmen die Mittel erhält und ihm die damit verbundenen
Fremdkapitalkosten entstehen, bevor diese Mittel ganz oder
teilweise für Zahlungen für den qualifizierten Vermögenswert
verwendet werden. Unter diesen Umständen werden die Mittel
häufig vorübergehend bis zur Verwendung für den qualifizierten
Vermögenswert angelegt. Bei der Bestimmung des Betrages der
aktivierbaren Fremdkapitalkosten einer Periode werden alle
Anlageerträge, die aus derartigen Finanzinvestitionen erzielt
worden sind, von den angefallenen Fremdkapitalkosten
abgezogen.
17. In dem Umfang, in dem Mittel allgemein aufgenommen
und für die Beschaffung eines qualifizierten Vermögenswertes
verwendet worden sind, ist der Betrag der aktivierbaren
Fremdkapitalkosten durch Anwendung eines
Finanzierungskostensatzes auf die Ausgaben für diesen
Vermögenswert zu bestimmen. Als Finanzierungskostensatz ist
der gewogene Durchschnitt der Fremdkapitalkosten für solche
Kredite des Unternehmens zugrunde zu legen, die während der
Periode bestanden haben und nicht speziell für die Beschaffung
eines qualifizierten Vermögenswertes aufgenommen worden sind.
Der Betrag der während einer Periode aktivierten
Fremdkapitalkosten darf den Betrag der in der betreffenden
Periode angefallenen Fremdkapitalkosten nicht übersteigen.
18. In manchen Fällen ist es angebracht, alle
Fremdkapitalaufnahmen des Mutterunternehmens und seiner
Tochterunternehmen in die Berechnung des gewogenen
Durchschnittes der Fremdkapitalkosten einzubeziehen. In
anderen Fällen ist es angebracht, dass jedes
Tochterunternehmen den für seine eigenen Fremdkapitalaufnahmen
geltenden gewogenen Durchschnitt der Fremdkapitalkosten
verwendet.
Buchwert
des qualifizierten Vermögenswertes ist höher als der
erzielbare Betrag
19. Ist der Buchwert oder sind die letztlich zu erwartenden
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des qualifizierten
Vermögenswertes höher als der erzielbare Betrag dieses
Gegenstandes oder sein Nettoveräußerungswert, so wird der
Buchwert gemäß den Bestimmungen anderer International
Accounting Standards außerplanmäßig abgeschrieben oder
ausgebucht. In bestimmten Fällen wird der Betrag der
außerplanmäßigen Abschreibung oder Ausbuchung gemäß diesen
anderen International Accounting Standards später wieder
zugeschrieben bzw. eingebucht.
Beginn
der Aktivierung
20. Die Aktivierung der Fremdkapitalkosten als Teil der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines qualifizierten
Vermögenswertes ist dann aufzunehmen, wenn
(a) Ausgaben für den Vermögenswert anfallen;
(b) Fremdkapitalkosten anfallen; und
(c) die erforderlichen Arbeiten begonnen haben, um
den Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch oder
Verkauf herzurichten.
21. Ausgaben für einen qualifizierten Vermögenswert
umfassen nur solche Ausgaben, die durch Barzahlungen,
Übertragung anderer Vermögenswerte oder die Übernahme
verzinslicher Schulden erfolgt sind. Die Ausgaben werden um
alle erhaltenen Abschlagszahlungen und Zuwendungen in
Verbindung mit dem Vermögenswert gekürzt (siehe IAS 20,
Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen
Hand). Der durchschnittliche Buchwert des Vermögenswertes
während einer Periode einschließlich der früher aktivierten
Fremdkapitalkosten ist in der Regel ein vernünftiger
Näherungswert für die Ausgaben, auf die der
Finanzierungskostensatz in der betreffenden Periode angewendet
wird.
22. Die Arbeiten, die erforderlich sind, um den
Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf
herzurichten, umfassen mehr als die physische Herstellung des
Vermögenswertes. Darin eingeschlossen sind auch technische und
administrative Arbeiten vor dem Beginn der physischen
Herstellung, wie beispielsweise die Tätigkeiten, die mit der
Beschaffung von Genehmigungen vor Beginn der physischen
Herstellung verbunden sind. Davon ausgeschlossen ist jedoch
das bloße Halten eines Vermögenswertes ohne jedwede
Bearbeitung oder Entwicklung, die seinen Zustand verändert.
Beispielsweise werden Fremdkapitalkosten, die während der
Erschließung unbebauter Grundstücke anfallen, in der Periode
aktiviert, in der die mit der Erschließung zusammenhängenden
Arbeiten unternommen werden. Werden jedoch für Zwecke der
Bebauung erworbene Grundstücke ohne eine damit verbundene
Erschließungstätigkeit gehalten, sind Fremdkapitalkosten, die
während dieser Zeit anfallen, nicht aktivierbar.
Unterbrechung
der Aktivierung
23. Die Aktivierung von Fremdkapitalkosten ist
auszusetzen, wenn die aktive Entwicklung für einen längeren
Zeitraum unterbrochen ist.
24. Fremdkapitalkosten können während eines längeren
Zeitraumes anfallen, in dem die Arbeiten, die erforderlich
sind, um einen Vermögenswert für den beabsichtigten Gebrauch
oder Verkauf herzurichten, unterbrochen sind. Bei diesen
Kosten handelt es sich um Kosten für das Halten teilweise
fertig gestellter Vermögenswerte, die nicht aktivierbar sind.
Im Regelfall wird die Aktivierung von Fremdkapitalkosten
allerdings nicht ausgesetzt, wenn während einer Periode
wesentliche technische oder administrative Leistungen erbracht
worden sind. Die Aktivierung von Fremdkapitalkosten wird
ferner nicht ausgesetzt, wenn eine vorübergehende Verzögerung
notwendiger Prozessbestandteil ist, um den Vermögenswert für
seinen beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf herzurichten.
Beispielsweise läuft die Aktivierung über einen solchen
längeren Zeitraum weiter, der für die Reifung von Vorräten
erforderlich ist; gleiches gilt für einen längeren Zeitraum,
um den sich Brückenbauarbeiten auf Grund hoher Wasserstände
verzögern, sofern mit derartigen Wasserständen innerhalb der
Bauzeit in der betreffenden geographischen Region
üblicherweise zu rechnen ist.
Ende
der Aktivierung
25. Die Aktivierung von
Fremdkapitalkosten ist zu beenden, wenn im Wesentlichen alle
Arbeiten abgeschlossen sind, um den qualifizierten
Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf
herzurichten.
26. Ein Vermögenswert ist in der
Regel dann für seinen beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf
fertig gestellt, wenn die physische Herstellung des
Vermögenswertes abgeschlossen ist, auch wenn noch normale
Verwaltungsarbeiten andauern. Wenn lediglich geringfügige
Veränderungen ausstehen, wie die Ausstattung eines Gebäudes
nach den Angaben des Käufers oder Benutzers, deutet dies
darauf hin, dass im Wesentlichen alle Arbeiten abgeschlossen
sind.
27. Wenn die Herstellung eines
qualifizierten Vermögenswertes in Teilen abgeschlossen ist und
die einzelnen Teile nutzbar sind, während der
Herstellungsprozess für weitere Teile fortgesetzt wird, ist
die Aktivierung der Fremdkapitalkosten zu beenden, wenn im
Wesentlichen alle Arbeiten abgeschlossen sind, um den
betreffenden Teil für den beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf
herzurichten.
28. Ein Gewerbepark mit mehreren
Gebäuden, die jeweils einzeln genutzt werden können, ist ein
Beispiel für einen qualifizierten Vermögenswert, bei dem
einzelne Teile nutzbar sind, während andere Teile noch
erstellt werden. Ein Beispiel für einen qualifizierten
Vermögenswert, der fertig gestellt sein muss, bevor irgendein
Teil genutzt werden kann, ist eine industrielle Anlage mit
verschiedenen Prozessen, die nacheinander in verschiedenen
Teilen der Anlage am selben Standort ablaufen, wie
beispielsweise ein Stahlwerk.
Angaben
29. Folgende Angaben sind
erforderlich:
(a) die angewandte
Bilanzierungsmethode für Fremdkapitalkosten;
(b) der Betrag der in der
Periode aktivierten Fremdkapitalkosten; und
(c) der
Finanzierungskostensatz, der bei der Bestimmung der
aktivierbaren Fremdkapitalkosten zugrunde gelegt worden ist.
Übergangsvorschriften
30. Sofern
die Anwendung diese Standards zu einer Änderung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden führt, wird dem
Unternehmen empfohlen, seinen Abschluss gemäß IAS 8 Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und
Fehler, anzupassen. Alternativ dazu aktivieren
Unternehmen nur diejenigen Fremdkapitalkosten, die nach dem
Inkrafttreten des Standards angefallen sind und die
Aktivierungskriterien erfüllen.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens
31. Dieser International
Accounting Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 1995 oder danach beginnenden
Geschäftsjahres anzuwenden.
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